Begründung:
Die Ehe der Parteien ist seit 11. April 1990 geschieden. Das seit 18. Februar 1991 anhängige nacheheliche Aufteilungsverfahren wurde mit (abänderndem) Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichts vom 4.August 1993 beendet; den dagegen von der Antragsstellerin (dort Antragsgegnerin) erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 25. November 1993 zurück.
Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten mehrgeschoßigen Haus.
Die Antragstellerin begehrte am 21. November 1991 die Regelung der Benützung dieser Liegenschaft derart, daß der Antragsgegner berechtigt werden sollte, den der Antragstellerin zugeschriebenen Hälfteanteil gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts „mitzubenützen“. Sie brachte vor, im ersten und im zweiten Stock habe sich die Ehewohnung befunden, die der Antragsgegner, weil sie ausgezogen sei, nun allein benutze. Den Keller, das Erdgeschoß und die Garage verwende dieser für Zwecke seines Unternehmens. Mit dieser Benützung sei die Antragstellerin, ohne daß eine Benützungsvereinbarung getroffen worden wäre, bisher faktisch einverstanden gewesen, der Antragsgegner benütze aber auch nunmehr ihren Anteil, den sie nicht nütze, mit.
Der Antragsgegner wendete ein, es bestehe eine Benützungsregelung, derzufolge ein Teil der Liegenschaft von ihm für betriebliche Zwecke und ein Teil des Hauses als (frühere) Ehewohnung genutzt würden. Der zweite Stock stehe leer. Ein Benützungsentgelt könne sich nur auf die vom Antragsgegner tatsächlich benützten Räumlichkeiten erstrecken; dann müsse aber auch die Antragstellerin verpflichtet werden, die Hälfte der bisher von ihm allein bezahlten Betriebs- und Erhaltungskosten zu übernehmen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, mit seinem in diesem Umfang mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 18.März 1993 sei die der Antragstellerin gehörige Liegenschaftshälfte im nachehelichen Aufteilungsverfahren dem Antragsgegner ins Eigentum übertragen worden.
Rechtlich meinte es, mit dieser Entscheidung sei das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der begehrten Benützungsregelung weggefallen, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, ein Miteigentümer könne vom anderen ohne besondere Vereinbarung keine Vergütung dafür fordern, daß dieser in der Vergangenheit einen größeren Teil der Sache benützte, als das seinem Miteigentumsanteil entsprach. Der Gebrauch des einen finde nur im tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke. Überlasse daher ein Miteigentümer die Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft dem anderen, handle dieser nicht rechtswidrig, wenn er von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit Gebrauch mache. Wolle der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte geltend machen, ohne daß er sich auf eine Benützungsregelung berufen könnte, stehe es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch einvernehmliche Regelung oder durch Anrufung des Außerstreitrichters anzustreben. Eine solche Neuordnung des Gebrauchs wirke als konstitutiver Akt nur für die Zukunft. Eine derartige Änderung der Gebrauchsordnung strebe die Antragstellerin an. Da sie ihren Behauptungen zufolge dem Antragsgegner die Liegenschaft zur Benützung überlassen habe, eine Einigung über die Gegenleistung aber nicht erzielt worden sei, sei der über den Anteil hinausgehende Nutzen des Antragsgegners durch Entrichtung eines entsprechenden Benützungsentgelts auszugleichen. Im vorliegenden Fall könnten daher insbesondere dem Antragsgegner die von ihm für sein Unternehmen benützten Räumlichkeiten zur alleinigen Benützung zugewiesen werden. Betriebs- oder Wirtschaftsräume, die ein Ehegatte für seinen Betrieb in Anspruch nehme, unterlägen auch nach der Scheidung einer Benützungsregelung, weil diese nicht nach den §§ 81 ff EheG aufzuteilen seien. Dagegen wäre eine unter rein sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung in bezug auf das eheliche Gebrauchsvermögen, solange ein nacheheliches Aufteilungsverfahrens anhängig sei oder noch anhängig gemacht werden könne, jedenfalls unzulässig. Für die als Ehewohnung dienenden Teile der Liegenschaft scheide daher eine Benützungsregelung in der beantragten Form von vornherein aus, unterliege doch die Ehewohnung, soweit ein Teil auf deren Benützung weiterhin angewiesen ist, jedenfalls der Aufteilung. Daher könnten nur die betrieblich genutzten Räume dem Antragsgegner unter Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts zugewiesen werden. Dieses Entgelt habe sich an der ortsüblichen bestmöglichen Verwertung zu orientieren. Zunächst sei festzustellen, in welchem Ausmaß die Sachbenützung für Betriebszwecke des Antragsgegners die seinem Anteil entsprechende Nutzung überstiegen habe, sodann werde der Mietwert der für betriebliche Zwecke (allein) genutzten Flächen zu ermitteln und, sofern die Zuweisung der Nutzung an den Antragsgegner den Bedürfnissen der Miteigentümerin entsprochen habe, ein Benützungsentgelt nach dem entsprechend dem Anteil halbierten Mietwert festzusetzen sein. Anteilsgemäß von der Antragstellerin zu leistende Aufwendungen und Zahlungen könnte der Antragsgegner einem im Außerstreitverfahren auferlegten Benützungsentgelt wegen der Eigenart dieses Verfahrens nicht als Gegenforderung zur Aufrechnung einwenden; solche Ersatzansprüche gehörten auf den Rechtsweg. Überdies müsse auch noch geprüft werden, ob die Zuweisung der ausschließlich vom Antragsgegner benützten Teile nicht doch vertraglich geregelt worden sei, wenngleich im Zweifel nur eine faktische Gebrauchsregelung anzunehmen sei.Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, ein Miteigentümer könne vom anderen ohne besondere Vereinbarung keine Vergütung dafür fordern, daß dieser in der Vergangenheit einen größeren Teil der Sache benützte, als das seinem Miteigentumsanteil entsprach. Der Gebrauch des einen finde nur im tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke. Überlasse daher ein Miteigentümer die Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft dem anderen, handle dieser nicht rechtswidrig, wenn er von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit Gebrauch mache. Wolle der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte geltend machen, ohne daß er sich auf eine Benützungsregelung berufen könnte, stehe es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch einvernehmliche Regelung oder durch Anrufung des Außerstreitrichters anzustreben. Eine solche Neuordnung des Gebrauchs wirke als konstitutiver Akt nur für die Zukunft. Eine derartige Änderung der Gebrauchsordnung strebe die Antragstellerin an. Da sie ihren Behauptungen zufolge dem Antragsgegner die Liegenschaft zur Benützung überlassen habe, eine Einigung über die Gegenleistung aber nicht erzielt worden sei, sei der über den Anteil hinausgehende Nutzen des Antragsgegners durch Entrichtung eines entsprechenden Benützungsentgelts auszugleichen. Im vorliegenden Fall könnten daher insbesondere dem Antragsgegner die von ihm für sein Unternehmen benützten Räumlichkeiten zur alleinigen Benützung zugewiesen werden. Betriebs- oder Wirtschaftsräume, die ein Ehegatte für seinen Betrieb in Anspruch nehme, unterlägen auch nach der Scheidung einer Benützungsregelung, weil diese nicht nach den Paragraphen 81, ff EheG aufzuteilen seien. Dagegen wäre eine unter rein sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung in bezug auf das eheliche Gebrauchsvermögen, solange ein nacheheliches Aufteilungsverfahrens anhängig sei oder noch anhängig gemacht werden könne, jedenfalls unzulässig. Für die als Ehewohnung dienenden Teile der Liegenschaft scheide daher eine Benützungsregelung in der beantragten Form von vornherein aus, unterliege doch die Ehewohnung, soweit ein Teil auf deren Benützung weiterhin angewiesen ist, jedenfalls der Aufteilung. Daher könnten nur die betrieblich genutzten Räume dem Antragsgegner unter Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts zugewiesen werden. Dieses Entgelt habe sich an der ortsüblichen bestmöglichen Verwertung zu orientieren. Zunächst sei festzustellen, in welchem Ausmaß die Sachbenützung für Betriebszwecke des Antragsgegners die seinem Anteil entsprechende Nutzung überstiegen habe, sodann werde der Mietwert der für betriebliche Zwecke (allein) genutzten Flächen zu ermitteln und, sofern die Zuweisung der Nutzung an den Antragsgegner den Bedürfnissen der Miteigentümerin entsprochen habe, ein Benützungsentgelt nach dem entsprechend dem Anteil halbierten Mietwert festzusetzen sein. Anteilsgemäß von der Antragstellerin zu leistende Aufwendungen und Zahlungen könnte der Antragsgegner einem im Außerstreitverfahren auferlegten Benützungsentgelt wegen der Eigenart dieses Verfahrens nicht als Gegenforderung zur Aufrechnung einwenden; solche Ersatzansprüche gehörten auf den Rechtsweg. Überdies müsse auch noch geprüft werden, ob die Zuweisung der ausschließlich vom Antragsgegner benützten Teile nicht doch vertraglich geregelt worden sei, wenngleich im Zweifel nur eine faktische Gebrauchsregelung anzunehmen sei.
Der vom Antragsgegner dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.