Rechtssatz RS0057727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057727
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Rechtssatz
Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Wird dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibt dennoch der unternehmerisch genützte Anteil im gemeinsamen Eigentum. Die Auflösung dieses Miteigentums kann nur durch Teilungsklage erwirkt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 533/92
Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 533/92
Veröff: EvBl 1992/157 S 658
- 8 Ob 611/92
Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 611/92
nur: Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. (T1)
- 7 Ob 509/94
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 7 Ob 509/94
nur T1
- 1 Ob 565/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 565/94
Auch
- 3 Ob 292/04v
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 292/04v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu jenen Sachen, die wegen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (§82 Abs 1 Z 3 EheG) nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd §81 ff EheG unterliegen, gehören auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften. (T2); Beisatz: Jedenfalls dann, wenn jener Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist, unterliegt der erstgenannte der nachehelichen Aufteilung nicht. (T3)
- 1 Ob 73/12k
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
Auch
- 1 Ob 216/14t
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 216/14t
Auch
- 1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
Auch; Beis wie T3; Beisatz: In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, auch den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung auszunehmen. (T4)
- 1 Ob 135/17k
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 135/17k
nur T1; Beisatz: Ist keine eindeutige Abgrenzung möglich, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; es unterliegt insgesamt der Aufteilung (so schon 1 Ob 94/99a mwN). (T5)
- 1 Ob 180/18d
Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 180/18d
nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 241/22f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
vgl; Beisatz wie T3
Beisatz: Vgl RS0134290 (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057727
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0070OB00533_9200000_001