Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde am 8.11.1991 geschieden. Zwischen den Eheleuten bestand eine Gütergemeinschaft. Bis vor ca. 10 Jahren betrieben die Parteien eine Landwirtschaft, zu welcher die in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaften EZ 36 Grundbuch *****, EZ 340 Grundbuch *****, EZ 837 Grundbuch *****, EZ 73 Grundbuch ***** und EZ 462 Grundbuch ***** gehörten. Vor 10 Jahren verpachteten die Parteien die Äcker und bewirtschafteten nur mehr die Weingärten. Derzeit bewirtschaftet der Antragsgegner die Weingärten als Nebenerwerbslandwirt allein. Bestandteil der Betriebsliegenschaft EZ 36 Grundbuch ***** ist die Parzelle Nr. 115 (1425 m2 Baufläche und 834 m2 Garten). Neben den nur betrieblichen Zwecken dienenden Baulichkeiten befinden darauf auch das sogenannte Ausgedingsstöckl und ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von rund 105 m2, welches den Parteien bis Mai 1991 als Ehewohnung diente. Der Verkehrswert des gesamten Grundstückes Nr. 115 beträgt S 1,581.000,-, eines Hälfteanteiles davon hingegen wegen der Wertminderung zufolge erschwerter und eingeschränkter Veräußerbarkeit nur S 751.000,-. Die Antragstellerin hat ihre Liegenschaftshälfte mit Höchstbetragshypotheken von insgesamt S 980.000,- belastet. Seit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung benützt der Antragsgegner dieses Wohnhaus allein.
Die Antragstellerin beantragt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dahin, daß
a) der Hälfteanteil des Hauses in ***** (Ehewohnung) in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen,
b) der gesamte eheliche Hausrat, die sonstigen Fahrnisse und die vorhandenen Maschinen ins Alleineigentum des Antragsgegners übertragen und
c) dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 1,737.000,- sA auferlegt werde.
Die Parteien seien je zur Hälfte Eigentümer des Hauses in *****, welches einen Wert von S 2,5 Mio habe. Die vorhandenen Weingärten und sonstigen landwirtschaftlichen Gründe unterlägen als Teile des ebenfalls im Hälfteeigentum der Streitteile stehenden landwirtschaftlichen Unternehmens nicht der Aufteilung. Der Antragsgegner habe aus dem Verkauf eines Flurstückes einen Kaufpreisrest von S 715.000,- allein vereinnahmt. Die Hälfte davon sei der Antragstellerin im Rahmen der Aufteilung zuzusprechen. Der Wert des Hausrates betrage S 200.000,-. Gegen Überlassung ihres Hälfteanteiles daran begehre die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-. Für die Übertragung ihres Hälfteanteiles an den vorhandenen Maschinen sei eine Ausgleichszahlung von S 80.000,- angemessen. Für die Überlassung der Ehewohnung und Übertragung des diesbezüglichen Hälfteanteiles der Antragstellerin habe der Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 1,2 Mio zu leisten.
Der Antragsgegner sprach sich gegen diesen Aufteilungsvorschlag aus. Die Ehewohnung bilde eine Einheit mit dem Betriebsobjekt und unterliege daher nicht der Aufteilung. Der Kaufpreis für das Flurgrundstück sei vereinbarungsgemäß zur Abdeckung von Schulden verwendet worden. Der ca. 22 Jahre alte Hausrat habe nur einen Wert von S 25.000,-. Auch die zum Betrieb gehörenden Maschinen habe die Antragstellerin zu hoch bewertet.
Das Erstgericht räumte dem Antragsgegner das alleinige und ausschließliche Benützungsrecht an der ehemaligen Ehewohnung gegen Zahlung sämtlicher auf diese entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 MRG bis zu einer allfälligen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der EZ 36 Grundbuch ***** ohne Anspruch auf Rückersatz ein (Punkt 1), übertrug dem Antragsgegner sämtlichen in der ehemaligen Ehewohnung befindlichen Hausrat ins Alleineigentum (Punkt 2) und verpflichtete den Antragsgegner zur Erbringung einer Ausgleichszahlung von S 6.000,- an die Antragstellerin (Punkt 3). Die Entscheidung habe nur hinsichtlich jener Vermögensgegenstände zu ergehen gehabt, bezüglich deren die Aufteilung durch das Gericht beantragt worden sei. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte gehörten zu dem Unternehmen und unterlägen nicht der Aufteilung. Auch der Verkaufserlös aus dem Verkauf einer zum wirtschaftlichen Unternehmen gehörenden Grundstücks sei so zu behandeln. Das als Ehewohnung dienende Haus falle trotz seiner Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen in das Aufteilungsverfahren. Bilde die Ehewohnung aber nur einen Teil der Gesamtnutzung einer unbeweglichen Sache, falle nur das Benützungsrecht daran, nicht aber das Grundeigentum in das Gattenvermögen. Der Hälfteanteil der Antragstellerin an der gesamten EZ 36 Grundbuch ***** habe einen Verkehrswert von S 793.820,-. Die Antragstellerin habe ihren Liegenschaftsanteil aber mit Höchstbetragshypotheken von S 980.000,- belastet. Ihr Begehren auf Auferlegung einer Ausgleichszahlung gegen Übertragung dieses Hälfteanteiles an den Antragsgegner ohne Berücksichtigung dieser Belastungen würde dem im Aufteilungsverfahren herrschenden Grundsatz der Billigkeit widersprechen. Außerdem falle im vorliegenden Fall nur das Benützungsrecht an der Ehewohnung in die Aufteilung, nicht aber das Eigentumsrecht daran. Da der Antragsgegner schon bisher (nach dem Auszug der Antragstellerin) die Ehewohnung allein benützt habe, sei ihm das alleinige und ausschließliche Benützungsrecht daran zu übertragen gewesen. Im Gegenzug habe er aber alle auf die Ehewohnung entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben zu zahlen. Da die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung nicht geändert würden, habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen dieser Art der Zuteilung der Ehewohnung. Lediglich die für den Hausrat bestehende Wertdifferenz von S 6.000,-Das Erstgericht räumte dem Antragsgegner das alleinige und ausschließliche Benützungsrecht an der ehemaligen Ehewohnung gegen Zahlung sämtlicher auf diese entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph 21, MRG bis zu einer allfälligen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der EZ 36 Grundbuch ***** ohne Anspruch auf Rückersatz ein (Punkt 1), übertrug dem Antragsgegner sämtlichen in der ehemaligen Ehewohnung befindlichen Hausrat ins Alleineigentum (Punkt 2) und verpflichtete den Antragsgegner zur Erbringung einer Ausgleichszahlung von S 6.000,- an die Antragstellerin (Punkt 3). Die Entscheidung habe nur hinsichtlich jener Vermögensgegenstände zu ergehen gehabt, bezüglich deren die Aufteilung durch das Gericht beantragt worden sei. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte gehörten zu dem Unternehmen und unterlägen nicht der Aufteilung. Auch der Verkaufserlös aus dem Verkauf einer zum wirtschaftlichen Unternehmen gehörenden Grundstücks sei so zu behandeln. Das als Ehewohnung dienende Haus falle trotz seiner Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen in das Aufteilungsverfahren. Bilde die Ehewohnung aber nur einen Teil der Gesamtnutzung einer unbeweglichen Sache, falle nur das Benützungsrecht daran, nicht aber das Grundeigentum in das Gattenvermögen. Der Hälfteanteil der Antragstellerin an der gesamten EZ 36 Grundbuch ***** habe einen Verkehrswert von S 793.820,-. Die Antragstellerin habe ihren Liegenschaftsanteil aber mit Höchstbetragshypotheken von S 980.000,- belastet. Ihr Begehren auf Auferlegung einer Ausgleichszahlung gegen Übertragung dieses Hälfteanteiles an den Antragsgegner ohne Berücksichtigung dieser Belastungen würde dem im Aufteilungsverfahren herrschenden Grundsatz der Billigkeit widersprechen. Außerdem falle im vorliegenden Fall nur das Benützungsrecht an der Ehewohnung in die Aufteilung, nicht aber das Eigentumsrecht daran. Da der Antragsgegner schon bisher (nach dem Auszug der Antragstellerin) die Ehewohnung allein benützt habe, sei ihm das alleinige und ausschließliche Benützungsrecht daran zu übertragen gewesen. Im Gegenzug habe er aber alle auf die Ehewohnung entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben zu zahlen. Da die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung nicht geändert würden, habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen dieser Art der Zuteilung der Ehewohnung. Lediglich die für den Hausrat bestehende Wertdifferenz von S 6.000,-
sei dem Antragsgegner als Ausgleichszahlung aufzuerlegen gewesen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin, soweit er gegen die Zuweisung des Hausrates an den Antragsgegner gerichtet war, zurück und sprach dazu aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; im übrigen gab es dem Rekurs teilweise Folge, bestätigte Punkt 3 des Beschlusses des Erstgerichtes, hob aber Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Weiters sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil dieses Beschlusses zulässig sei. Die Antragstellerin habe selbst begehrt, dem Antragsgegner das Alleineigentum an den gesamten Hausrat zu übertragen. An der Bekämpfung einer ihrem Sachantrag entsprechenden Entscheidung habe sie daher kein schutzwürdiges Interesse. Nicht berechtigt sei der Rekurs und Umfang des Punktes 3 des Beschlusses des Erstgerichtes. Das Verfahren habe ergeben, daß der gesamte Hausrat nur einen Wert von S 11.060,- habe. Mit der Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 6.000,- dafür werde dem Interesse der Antragstellerin bei weitem Rechnung getragen. Das Ausgedingsstöckl aber sei nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen. Abgesehen davon sei es typischerweise Bestandteil des auf der Liegenschaft betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte gehörten ebenfalls zu diesem Unternehmen und seien daher der Aufteilung entzogen. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung könne ihr Wert daher ebenfalls nicht herangezogen werden. Daß der weitere noch vorhandene - allerdings ebenfalls zum Unternehmen der Streitteile gehörende - Liegenschaftsbesitz bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, bilde keinen Verfahrensmangel, weil in diesem Umfang eine Aufteilung nicht beantragt worden sei. Bilde die Ehewohnung nur einen Teil der Gesamtnutzung einer unbeweglichen Sache, so sei nur das Benützungsrecht daran, nicht jedoch das Grundeigentum Gegenstand der Aufteilung. Ein im Miteigentum der Ehegatten stehendes Haus könne insoweit kein Gegenstand der Aufteilung sein, als es für Zwecke des Unternehmens eines Ehegatten benützt werde. Das sei bei Familien, bei denen ein Mitglied einen Beruf ausübe, der ein Wohnen am Sitz des Betriebsortes erfordere, wie das zum Beispiel in der Landwirtschaft die Regel sei, der Fall. Die Ausscheidung der Verfügung über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft ändere aber nichts daran, daß die darauf befindliche Ehewohnung in die Aufteilung einbezogen werden könne und dann auch den sonstigen nach § 87 EheG zu treffenden Anordnungen unterliege. Richtig sei daher das Erstgericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall nur das Benützungsrecht an der Ehewohnung Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein könne. Eine Ausgleichszahlung bemessen nach der Hälfte des Liegenschaftswertes komme daher nicht in Frage. Den Streitteilen stehe für die Eigentumsauseinandersetzung nur die Teilungsklage zur Verfügung. Die Auferlegung einer - im vorliegenden Fall im Hinblick auf die von der Antragstellerin eingeräumten Pfandrechte - überbelasteten Sache unter Auferlegung einer die Belastung nicht berücksichtigenden Ausgleichszahlung würde aber auch kraß dem Grundsatz der Billigkeit widersprechen. Berechtigt sei der Rekurs jeoch insoweit, als auch im Fall der Einräumung des alleinigen Benützungsrechtes an der im Hälfteeigentum stehenden Ehewohnung an einen Ehegatten ein Ausgleich zu schaffen sei, weil nach dem Gesetz jedem Miteigentümer grundsätzlich das Recht zur Benützung der (gesamten) gemeinsamen Sache zustehe. Werde durch eine Benützungsregelung einem Miteigentümer ein größerer Nutzen zugesprochen, sei das durch ein angemessenes Benützungsentgelt auszugleichen. Das habe auch im Falle der Einräumung eines Benützungsrechtes im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens zu gelten, weil der für die Gemeinschaft des Eigentums geltende Grundsatz auch hier anwendbar sei. Der Nachteil der Antragstellerin, der in der Zuweisung des alleinigen und ausschließlichen Benützungsrechtes an der ehemaligen Ehewohnung an den Antragsgegner liege, sei daher durch eine laufende Ausgleichszahlung auszugleichen. Die vom Erstgericht vorgenommene Auferlegung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben an den Antragsgegner trage einem gerechten Ausgleich dem nicht ausreichend Rechnung. Die Höhe der laufenden Ausgleichszahlung sei so zu berechnen, als ob der Miteigentümer Bestandnehmer des seinen Anteil übersteigenden Teil der gemeinsamen Sachen wäre; dafür habe er das - bei bestmöglicher Verwertung erzielbare - ortsübliche Entgelt zu leisten. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher mit den Parteien die Frage der ausschließlichen Benützung der Ehewohnung durch den Antragsgegner auch unter diesem Gesichtspunkt zu erörtern haben, sodaß Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses im gesamten Umfang aufzuheben gewesen sei. Ferner sei auch noch das ortsübliche Benützungsentgelt festzustellen. Die endgültige laufende Ausgleichszahlung habe im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse die Hälfte davon zu betragen. Sollten dem Antragsgegner auch im zweiten Rechtsgang sämtliche benützungsunabhängige Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auferlegt werden, müßte die laufende Ausgleichszahlung um die Hälfte davon vermindert werden.Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin, soweit er gegen die Zuweisung des Hausrates an den Antragsgegner gerichtet war, zurück und sprach dazu aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; im übrigen gab es dem Rekurs teilweise Folge, bestätigte Punkt 3 des Beschlusses des Erstgerichtes, hob aber Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Weiters sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil dieses Beschlusses zulässig sei. Die Antragstellerin habe selbst begehrt, dem Antragsgegner das Alleineigentum an den gesamten Hausrat zu übertragen. An der Bekämpfung einer ihrem Sachantrag entsprechenden Entscheidung habe sie daher kein schutzwürdiges Interesse. Nicht berechtigt sei der Rekurs und Umfang des Punktes 3 des Beschlusses des Erstgerichtes. Das Verfahren habe ergeben, daß der gesamte Hausrat nur einen Wert von S 11.060,- habe. Mit der Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 6.000,- dafür werde dem Interesse der Antragstellerin bei weitem Rechnung getragen. Das Ausgedingsstöckl aber sei nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen. Abgesehen davon sei es typischerweise Bestandteil des auf der Liegenschaft betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte gehörten ebenfalls zu diesem Unternehmen und seien daher der Aufteilung entzogen. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung könne ihr Wert daher ebenfalls nicht herangezogen werden. Daß der weitere noch vorhandene - allerdings ebenfalls zum Unternehmen der Streitteile gehörende - Liegenschaftsbesitz bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, bilde keinen Verfahrensmangel, weil in diesem Umfang eine Aufteilung nicht beantragt worden sei. Bilde die Ehewohnung nur einen Teil der Gesamtnutzung einer unbeweglichen Sache, so sei nur das Benützungsrecht daran, nicht jedoch das Grundeigentum Gegenstand der Aufteilung. Ein im Miteigentum der Ehegatten stehendes Haus könne insoweit kein Gegenstand der Aufteilung sein, als es für Zwecke des Unternehmens eines Ehegatten benützt werde. Das sei bei Familien, bei denen ein Mitglied einen Beruf ausübe, der ein Wohnen am Sitz des Betriebsortes erfordere, wie das zum Beispiel in der Landwirtschaft die Regel sei, der Fall. Die Ausscheidung der Verfügung über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft ändere aber nichts daran, daß die darauf befindliche Ehewohnung in die Aufteilung einbezogen werden könne und dann auch den sonstigen nach Paragraph 87, EheG zu treffenden Anordnungen unterliege. Richtig sei daher das Erstgericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall nur das Benützungsrecht an der Ehewohnung Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein könne. Eine Ausgleichszahlung bemessen nach der Hälfte des Liegenschaftswertes komme daher nicht in Frage. Den Streitteilen stehe für die Eigentumsauseinandersetzung nur die Teilungsklage zur Verfügung. Die Auferlegung einer - im vorliegenden Fall im Hinblick auf die von der Antragstellerin eingeräumten Pfandrechte - überbelasteten Sache unter Auferlegung einer die Belastung nicht berücksichtigenden Ausgleichszahlung würde aber auch kraß dem Grundsatz der Billigkeit widersprechen. Berechtigt sei der Rekurs jeoch insoweit, als auch im Fall der Einräumung des alleinigen Benützungsrechtes an der im Hälfteeigentum stehenden Ehewohnung an einen Ehegatten ein Ausgleich zu schaffen sei, weil nach dem Gesetz jedem Miteigentümer grundsätzlich das Recht zur Benützung der (gesamten) gemeinsamen Sache zustehe. Werde durch eine Benützungsregelung einem Miteigentümer ein größerer Nutzen zugesprochen, sei das durch ein angemessenes Benützungsentgelt auszugleichen. Das habe auch im Falle der Einräumung eines Benützungsrechtes im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens zu gelten, weil der für die Gemeinschaft des Eigentums geltende Grundsatz auch hier anwendbar sei. Der Nachteil der Antragstellerin, der in der Zuweisung des alleinigen und ausschließlichen Benützungsrechtes an der ehemaligen Ehewohnung an den Antragsgegner liege, sei daher durch eine laufende Ausgleichszahlung auszugleichen. Die vom Erstgericht vorgenommene Auferlegung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben an den Antragsgegner trage einem gerechten Ausgleich dem nicht ausreichend Rechnung. Die Höhe der laufenden Ausgleichszahlung sei so zu berechnen, als ob der Miteigentümer Bestandnehmer des seinen Anteil übersteigenden Teil der gemeinsamen Sachen wäre; dafür habe er das - bei bestmöglicher Verwertung erzielbare - ortsübliche Entgelt zu leisten. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher mit den Parteien die Frage der ausschließlichen Benützung der Ehewohnung durch den Antragsgegner auch unter diesem Gesichtspunkt zu erörtern haben, sodaß Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses im gesamten Umfang aufzuheben gewesen sei. Ferner sei auch noch das ortsübliche Benützungsentgelt festzustellen. Die endgültige laufende Ausgleichszahlung habe im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse die Hälfte davon zu betragen. Sollten dem Antragsgegner auch im zweiten Rechtsgang sämtliche benützungsunabhängige Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auferlegt werden, müßte die laufende Ausgleichszahlung um die Hälfte davon vermindert werden.