Rechtssatz RS0057623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057623
Entscheidungsdatum
23.02.1994
Rechtssatz
Bei Schaffung eines Benützungstitels für einen Ehegatten am Eigentum des anderen auf Zeit entspricht eine laufende Ausgleichszahlung am ehesten dem Billigkeitsgebot des § 83 EheG, wird doch nur so eine der Dauer des Benützungsrechtes entsprechende Ausgleichszahlung erreicht und die Bemessung einer in bezug auf die nachfolgende Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft übermäßigen Ausgleichszahlung vermieden.Bei Schaffung eines Benützungstitels für einen Ehegatten am Eigentum des anderen auf Zeit entspricht eine laufende Ausgleichszahlung am ehesten dem Billigkeitsgebot des Paragraph 83, EheG, wird doch nur so eine der Dauer des Benützungsrechtes entsprechende Ausgleichszahlung erreicht und die Bemessung einer in bezug auf die nachfolgende Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft übermäßigen Ausgleichszahlung vermieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057623
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0070OB00509_9400000_001