Geht man davon aus, daß auch in Zukunft mit den Ordinationsbetrieb störenden Bosheitsakten der Antragsgegnerin zu rechnen ist, ist ihr weiterer Verbleib in dem die Ordination und Ehewohnung umfassenden Haus nicht zumutbar. Dementsprechend ist die Antragsgegnerin zum Verlassen der Ehewohnung aufzufordern und zur Übertragung jenes Anteiles an ihren Miteigentumsrechten an der Gesamtliegenschaft zu verpflichten, die ihrem Hälfteeigentum am Wohnteil des Hauses entspricht.
Gemäß § 82 Abs.1 Z 3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach § 81 EheG. Auch eine Arztpraxis stellt ein Unternehmen im Sinne der erstzitierten Norm dar (vgl. Edlbacher in FS für Wagner, 104, Bernat in Schwimann, Praxiskommentar § 82 EheG Rz 10). Verbindet ein gemeinsam erworbener Liegenschaftsbesitz die Ehewohnung mit einem eindeutig abgegrenzten Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, so ist eben dieser Teil der Liegenschaft von der Aufteilung ausgenommen (vgl. JBl.1985, 365, Bernat aaO mwN). Diese Regelung ist zwar in der Lehre auf Kritik gestoßen (vgl. Wilhelm in RdW 1983, Gimpel-Hinteregger, JBl.1986, 557 und Nowotny, ÖJZ 1988, 609), die jedoch den Obersten Gerichtshof nicht veranlaßte, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Allerdings wurde schon vor Ergehen der zitierten Kritik vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn die eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt wurde, die als solche der Aufteilung entzogen sind, es der Billigkeit entsprechen kann, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen (SZ 55/163, GesRZ 1983, 91 = JBl.1983, 316 u.a.). Dabei darf aber nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden (vgl. EFSlg.54.567 ff = MietSlg.39.671, 6 Ob 644/88 = EFSlg.57.356, 5 Ob 569/89 = EFSlg.61.699). Das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen darf nicht schlechthin so behandelt werden, als unterläge es der Aufteilung (2 Ob 533/91 und 4 Ob 552/91). Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt daher nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Wird dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibt dennoch der unternehmerisch genützte Anteil an der gemeinsamen Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum, das im Zweifel so, wie es vor der Aufteilung bestanden hat, anzunehmen ist, im vorliegenden Fall sohin 1 : 1. Sollte nicht eine besondere Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden sein, kann die Auflösung dieses Miteigentums nur durch Teilungsklage erwirkt werden. Eine andere Auslegung läßt der Gesetzeswortlaut nicht zu. Diese Erwägungen werden auch durch die Materialien bestätigt (BlgNR XIV GP, 14). Im vorliegenden Fall kann auch nicht die Regelung des § 91 Abs.2 EheG Platz greifen, weil der Antragsgegnerin nie ein Gebrauchsrecht an der Ordination, sohin dem Unternehmen des Antragstellers, zustand. Nach den Materialien ist diese Regelung nur auf solche Sachen anzuwenden, die zwar ausschließlich zum Unternehmen gehörten, aber von beiden Ehegatten privat benützt wurden (vgl. BlgNR XIV GP, 19, Pichler in Rummel, ABGB zu § 91 EheG Rz 4 sowie Bernat in Schwimann, Praxiskommentar zu § 91 EheG Rz 8).Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach Paragraph 81, EheG. Auch eine Arztpraxis stellt ein Unternehmen im Sinne der erstzitierten Norm dar vergleiche Edlbacher in FS für Wagner, 104, Bernat in Schwimann, Praxiskommentar Paragraph 82, EheG Rz 10). Verbindet ein gemeinsam erworbener Liegenschaftsbesitz die Ehewohnung mit einem eindeutig abgegrenzten Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, so ist eben dieser Teil der Liegenschaft von der Aufteilung ausgenommen vergleiche JBl.1985, 365, Bernat aaO mwN). Diese Regelung ist zwar in der Lehre auf Kritik gestoßen vergleiche Wilhelm in RdW 1983, Gimpel-Hinteregger, JBl.1986, 557 und Nowotny, ÖJZ 1988, 609), die jedoch den Obersten Gerichtshof nicht veranlaßte, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Allerdings wurde schon vor Ergehen der zitierten Kritik vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn die eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt wurde, die als solche der Aufteilung entzogen sind, es der Billigkeit entsprechen kann, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen (SZ 55/163, GesRZ 1983, 91 = JBl.1983, 316 u.a.). Dabei darf aber nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden vergleiche EFSlg.54.567 ff = MietSlg.39.671, 6 Ob 644/88 = EFSlg.57.356, 5 Ob 569/89 = EFSlg.61.699). Das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen darf nicht schlechthin so behandelt werden, als unterläge es der Aufteilung (2 Ob 533/91 und 4 Ob 552/91). Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt daher nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Wird dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibt dennoch der unternehmerisch genützte Anteil an der gemeinsamen Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum, das im Zweifel so, wie es vor der Aufteilung bestanden hat, anzunehmen ist, im vorliegenden Fall sohin 1 : 1. Sollte nicht eine besondere Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden sein, kann die Auflösung dieses Miteigentums nur durch Teilungsklage erwirkt werden. Eine andere Auslegung läßt der Gesetzeswortlaut nicht zu. Diese Erwägungen werden auch durch die Materialien bestätigt (BlgNR römisch vierzehn GP, 14). Im vorliegenden Fall kann auch nicht die Regelung des Paragraph 91, Absatz 2, EheG Platz greifen, weil der Antragsgegnerin nie ein Gebrauchsrecht an der Ordination, sohin dem Unternehmen des Antragstellers, zustand. Nach den Materialien ist diese Regelung nur auf solche Sachen anzuwenden, die zwar ausschließlich zum Unternehmen gehörten, aber von beiden Ehegatten privat benützt wurden vergleiche BlgNR römisch vierzehn GP, 19, Pichler in Rummel, ABGB zu Paragraph 91, EheG Rz 4 sowie Bernat in Schwimann, Praxiskommentar zu Paragraph 91, EheG Rz 8).
Das Rekursgericht hat die Aufteilungsgrundsätze der §§ 81 ff EheG zutreffend ausgeführt. Soweit das Rekursgericht eine weitere Klärung über die Anteile des unternehmerisch genutzten Teils der Liegenschaft in Beziehung zu dem zu Wohnzwecken genutzten Anteil für notwendig erachtet und eine weitere Beweisaufnahme, wie weit die aufgenommenen Kredite, für die eine beidseitige Haftung eingegangen wurde, auch für die Ordination verwendet wurden, erforderlich findet, handelt es sich um Tatfragen, deren Beurteilung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.Das Rekursgericht hat die Aufteilungsgrundsätze der Paragraphen 81, ff EheG zutreffend ausgeführt. Soweit das Rekursgericht eine weitere Klärung über die Anteile des unternehmerisch genutzten Teils der Liegenschaft in Beziehung zu dem zu Wohnzwecken genutzten Anteil für notwendig erachtet und eine weitere Beweisaufnahme, wie weit die aufgenommenen Kredite, für die eine beidseitige Haftung eingegangen wurde, auch für die Ordination verwendet wurden, erforderlich findet, handelt es sich um Tatfragen, deren Beurteilung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.
Soweit der Antragsteller bemängelt, daß ihm auch noch für die Unbill, die die Antragsgegnerin durch den Auszug aus der Ehewohnung erleiden wird, eine zusätzliche Zahlung von S 50.000,-- auferlegt wurde, ist er darauf zu verweisen, daß im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung durchaus für Übersiedlung und gesonderte Wohnungsnahme entsprechende Kostenbeträge dem weichenden Ehegatten zuerkannt werden können. Der Bestimmung der Höhe eines derartigen Betrages kommt aber keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.