Der Revisionsrekurs ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Zutreffend verweist der Mann nämlich - auch unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem er jedoch inhaltlich gar keine Verfahrensverstöße des Rekursgerichtes aufzeigt, die gemäß § 232 AußStrG von ihm auch nicht geltend gemacht werden könnten (EFSlg 52.933, 55.864 ua) - darauf, daß die vorliegenden Feststellungen noch nicht ausreichen, um den von der Frau geforderten und mit dem Betrag von 100.000 S noch in Rede stehenden Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB abschließend beurteilen zu können. Schon wegen Vorliegens von rechtlichen Feststellungsmängeln ist daher die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht unumgänglich.Zutreffend verweist der Mann nämlich - auch unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem er jedoch inhaltlich gar keine Verfahrensverstöße des Rekursgerichtes aufzeigt, die gemäß Paragraph 232, AußStrG von ihm auch nicht geltend gemacht werden könnten (EFSlg 52.933, 55.864 ua) - darauf, daß die vorliegenden Feststellungen noch nicht ausreichen, um den von der Frau geforderten und mit dem Betrag von 100.000 S noch in Rede stehenden Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB abschließend beurteilen zu können. Schon wegen Vorliegens von rechtlichen Feststellungsmängeln ist daher die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht unumgänglich.
Gemäß § 98 ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen Ehegatten mitwirkt, Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Mitwirkung. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere auch die gewährten Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen. Der Anspruch nach § 98 ABGB auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gehört zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 98). Durch die Formulierung dieser Bestimmung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensund Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. Die Mitwirkung begründet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten steht nur ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zu (Koziol-Welser, Grundriß8, II, 193 f; SZ 56/95 und die dort zitierte weitere Lehre; EFSlg 50.266; JBl 1987, 575; 8 Ob 663/87 ua). Zweck der Gesetzesbestimmung des § 98 ABGB ist demnach nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung des Unterhaltes, sondern eine auf die gesamten familienrechtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmende Beteiligung am Gewinn des anderen Ehegatten (vgl. GesRZ 1985, 147). Dabei ist aber nicht der abgabenrechtliche Gewinnbegriff heranzuziehen (EFSlg 53.093). Vielmehr sind bei der Gewinnermittlung aus einem Weinhauerbetrieb mit Buschenschank nicht nur alle öffentlichen Abgaben abzuziehen, sondern auch die Ausgaben für die Führung des Betriebes und die Aufwendungen zur Tilgung eines etwa aufgenommenen Kapitals sowie jene für die Erhaltung oder Erneuerung des Betriebes und der Betriebsmittel (vgl. SZ 56/95).Gemäß Paragraph 98, ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen Ehegatten mitwirkt, Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Mitwirkung. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere auch die gewährten Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen. Der Anspruch nach Paragraph 98, ABGB auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gehört zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 98,). Durch die Formulierung dieser Bestimmung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensund Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. Die Mitwirkung begründet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten steht nur ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zu (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei, 193 f; SZ 56/95 und die dort zitierte weitere Lehre; EFSlg 50.266; JBl 1987, 575; 8 Ob 663/87 ua). Zweck der Gesetzesbestimmung des Paragraph 98, ABGB ist demnach nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung des Unterhaltes, sondern eine auf die gesamten familienrechtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmende Beteiligung am Gewinn des anderen Ehegatten vergleiche GesRZ 1985, 147). Dabei ist aber nicht der abgabenrechtliche Gewinnbegriff heranzuziehen (EFSlg 53.093). Vielmehr sind bei der Gewinnermittlung aus einem Weinhauerbetrieb mit Buschenschank nicht nur alle öffentlichen Abgaben abzuziehen, sondern auch die Ausgaben für die Führung des Betriebes und die Aufwendungen zur Tilgung eines etwa aufgenommenen Kapitals sowie jene für die Erhaltung oder Erneuerung des Betriebes und der Betriebsmittel vergleiche SZ 56/95).
Die Pflicht zur Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten ist eine Form der materiellen Beistandspflicht. Die Mitarbeit muß persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich sein, wie zB bei Bauern, Kleingewerbebetreibenden, aber auch Beschäftigten "freier" Berufe (Pichler, aaO, Rz 10 zu § 90; JBl 1987, 575; 8 Ob 663/87). Es steht daher die Mitwirkung im Erwerb auf Grund der Beistandspflicht nach § 90 ABGB dem Entstehen eines Abgeltungsanspruches nach § 98 ABGB nicht entgegen, sie kann nur bei der Festsetzung der Höhe des Abgeltungsbetrages und bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (EFSlg 53.090). Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen (Koziol-Welser, aaO, 193; SZ 56/95 ua). Es ist daher auch zu prüfen, ob nicht der Ehepartner an dem Gewinn des Unternehmens ohnedies in einer dem Maße seiner Mitwirkung entsprechenden Weise teil hatte (EFSlg 53.091). Erhält ein mitwirkender Ehegatte zunächst zwar keine Gegenleistung, aber den vollen Unterhalt nach § 94 ABGB, so muß dies bei einer nachträglichen Geltendmachung des Anspruches nach § 98 ABGB berücksichtigt werden (Koziol-Welser, aaO, 194).Die Pflicht zur Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten ist eine Form der materiellen Beistandspflicht. Die Mitarbeit muß persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich sein, wie zB bei Bauern, Kleingewerbebetreibenden, aber auch Beschäftigten "freier" Berufe (Pichler, aaO, Rz 10 zu Paragraph 90,; JBl 1987, 575; 8 Ob 663/87). Es steht daher die Mitwirkung im Erwerb auf Grund der Beistandspflicht nach Paragraph 90, ABGB dem Entstehen eines Abgeltungsanspruches nach Paragraph 98, ABGB nicht entgegen, sie kann nur bei der Festsetzung der Höhe des Abgeltungsbetrages und bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (EFSlg 53.090). Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß Paragraph 98, zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen (Koziol-Welser, aaO, 193; SZ 56/95 ua). Es ist daher auch zu prüfen, ob nicht der Ehepartner an dem Gewinn des Unternehmens ohnedies in einer dem Maße seiner Mitwirkung entsprechenden Weise teil hatte (EFSlg 53.091). Erhält ein mitwirkender Ehegatte zunächst zwar keine Gegenleistung, aber den vollen Unterhalt nach Paragraph 94, ABGB, so muß dies bei einer nachträglichen Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 98, ABGB berücksichtigt werden (Koziol-Welser, aaO, 194).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß präzise Feststellungen über den Gewinn des mit einem Buschenschank verbundenen Weinhauerbetriebes des Mannes fehlen. Weder die von ihm gegenüber dem Finanzamt einbekannten Einnahmen ("Umsätze") abzüglich der ihm hiefür vorgeschriebenen öffentlichen Abgaben, die vom Erstgericht auch nicht im vollen Umfang berücksichtigt wurden, noch die festgestellten tatsächlichen Bruttoeinnahmen in doppelter Höhe stellen bereits den Unternehmensgewinn dar, der Bemessungsgrundlage für den Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung des anderen Teiles sein könnte. Es müssen vielmehr jedenfalls noch die laufenden Betriebskosten sowohl des Weinhauer- als auch des Buschenschankbetriebes festgestellt und veranschlagt werden, benötigt doch ein Winzer nicht nur für die unmittelbare Kellerarbeit, sondern auch für die erforderlichen Arbeiten im Weingarten technische und chemische Hilfsmittel sowie Arbeitsgeräte (Fahrzeuge und Transportmittel sowie Gebinde), die er nicht nur anschaffen und warten muß, sondern deren Betrieb selbst wiederum Kosten verursacht (Strom, Treibstoff etc). Solche Betriebskosten sind auch im Buschenschankbetrieb (Strom, Heizung, Reinigungsmittel etc) angefallen. Dazu kommt, daß hier auch ein Buffet mit warmen und kalten Speisen angeboten wurde, deren Grundstoffe käuflich erworben werden mußten. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind aber ebensowenig festgestellt worden wie der Anteil des Speisenumsatzes im Verhältnis zum Getränkeumsatz. Ebenso fehlen Feststellungen über die (gewinnmindernden) Zinszahlungen des Mannes für den von ihm in Anspruch genommenen Betriebskredit und schließlich auch solche über die Höhe der von ihm an die Frau zur Haushaltsführung und für deren persönlichen Unterhalt jeweils über deren Verlangen ausgefolgten oder von ihr aus der Kassa entnommenen Geldbeträge. Das Fehlen dieser Feststellungen macht bereits eine ergänzende Verhandlung in erster Instanz notwendig, wobei auch auf eine Klarstellung darüber Bedacht zu nehmen sein wird, ob ein sich danach allenfalls ergebender Gewinn gemäß § 273 ZPO geschätzt oder auf Grund von bestimmten Ergebnissen des Beweisverfahrens konkret festgestellt wird. Jedenfalls ergibt sich schon aus den bisherigen Ausführungen die Unhaltbarkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, welches lediglich im Wege der Rückrechnung vom zuerkannten Abgeltungsbetrag einen fiktiven monatlichen Arbeitslohn der Frau ermittelte und diesen für "durchaus vertretbar und angemessen" erachtete. Es hat damit völlig außer acht gelassen, daß der Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB zunächst überhaupt einen gemeinsam erzielten Gewinn des Unternehmens voraussetzt, welcher bei dem von ihm zugrundegelegten Gesamterträgen von 318.000 S für drei Jahre (monatlich durchschnittlich 8.833 S !) - abgesehen davon, daß es sich dabei noch nicht um den Unternehmensgewinn im oben dargelegten Sinn handelt - einen Abgeltungsanspruch der Frau gemäß § 98 ABGB schon deshalb nicht begründen könnte, weil diese Erträge - mangels jeglicher sonstiger Einkünfte - wohl zur Gänze schon für den bloßen Lebensunterhalt des Ehepaares erforderlich gewesen wären. Nur wenn nach den zu ergänzenden Feststellungen überhaupt noch ein Gewinn verblieben sein und die Frau nicht einen ihrem Beitrag entsprechenden Anteil erhalten haben sollte, bestünde ein Abgeltungsanspruch (SZ 56/95). Im Hinblick darauf, daß es sich beim vorliegenden Weinhauerund Buschenschankbetrieb um einen sehr arbeitsintensiven Betrieb handelt und schon nach den bisherigen Feststellungen von einem besonderen Kapitaleinsatz nicht die Rede sein kann, bestehen keine Bedenken gegen eine Höherbewertung des Arbeitseinsatzes, die nicht zu einer gleichteiligen Gewinnaufteilung führen muß (EFSlg 53.091). Der von den Vorinstanzen übereinstimmend - wenn auch mit verschiedenerBei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß präzise Feststellungen über den Gewinn des mit einem Buschenschank verbundenen Weinhauerbetriebes des Mannes fehlen. Weder die von ihm gegenüber dem Finanzamt einbekannten Einnahmen ("Umsätze") abzüglich der ihm hiefür vorgeschriebenen öffentlichen Abgaben, die vom Erstgericht auch nicht im vollen Umfang berücksichtigt wurden, noch die festgestellten tatsächlichen Bruttoeinnahmen in doppelter Höhe stellen bereits den Unternehmensgewinn dar, der Bemessungsgrundlage für den Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung des anderen Teiles sein könnte. Es müssen vielmehr jedenfalls noch die laufenden Betriebskosten sowohl des Weinhauer- als auch des Buschenschankbetriebes festgestellt und veranschlagt werden, benötigt doch ein Winzer nicht nur für die unmittelbare Kellerarbeit, sondern auch für die erforderlichen Arbeiten im Weingarten technische und chemische Hilfsmittel sowie Arbeitsgeräte (Fahrzeuge und Transportmittel sowie Gebinde), die er nicht nur anschaffen und warten muß, sondern deren Betrieb selbst wiederum Kosten verursacht (Strom, Treibstoff etc). Solche Betriebskosten sind auch im Buschenschankbetrieb (Strom, Heizung, Reinigungsmittel etc) angefallen. Dazu kommt, daß hier auch ein Buffet mit warmen und kalten Speisen angeboten wurde, deren Grundstoffe käuflich erworben werden mußten. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind aber ebensowenig festgestellt worden wie der Anteil des Speisenumsatzes im Verhältnis zum Getränkeumsatz. Ebenso fehlen Feststellungen über die (gewinnmindernden) Zinszahlungen des Mannes für den von ihm in Anspruch genommenen Betriebskredit und schließlich auch solche über die Höhe der von ihm an die Frau zur Haushaltsführung und für deren persönlichen Unterhalt jeweils über deren Verlangen ausgefolgten oder von ihr aus der Kassa entnommenen Geldbeträge. Das Fehlen dieser Feststellungen macht bereits eine ergänzende Verhandlung in erster Instanz notwendig, wobei auch auf eine Klarstellung darüber Bedacht zu nehmen sein wird, ob ein sich danach allenfalls ergebender Gewinn gemäß Paragraph 273, ZPO geschätzt oder auf Grund von bestimmten Ergebnissen des Beweisverfahrens konkret festgestellt wird. Jedenfalls ergibt sich schon aus den bisherigen Ausführungen die Unhaltbarkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, welches lediglich im Wege der Rückrechnung vom zuerkannten Abgeltungsbetrag einen fiktiven monatlichen Arbeitslohn der Frau ermittelte und diesen für "durchaus vertretbar und angemessen" erachtete. Es hat damit völlig außer acht gelassen, daß der Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB zunächst überhaupt einen gemeinsam erzielten Gewinn des Unternehmens voraussetzt, welcher bei dem von ihm zugrundegelegten Gesamterträgen von 318.000 S für drei Jahre (monatlich durchschnittlich 8.833 S !) - abgesehen davon, daß es sich dabei noch nicht um den Unternehmensgewinn im oben dargelegten Sinn handelt - einen Abgeltungsanspruch der Frau gemäß Paragraph 98, ABGB schon deshalb nicht begründen könnte, weil diese Erträge - mangels jeglicher sonstiger Einkünfte - wohl zur Gänze schon für den bloßen Lebensunterhalt des Ehepaares erforderlich gewesen wären. Nur wenn nach den zu ergänzenden Feststellungen überhaupt noch ein Gewinn verblieben sein und die Frau nicht einen ihrem Beitrag entsprechenden Anteil erhalten haben sollte, bestünde ein Abgeltungsanspruch (SZ 56/95). Im Hinblick darauf, daß es sich beim vorliegenden Weinhauerund Buschenschankbetrieb um einen sehr arbeitsintensiven Betrieb handelt und schon nach den bisherigen Feststellungen von einem besonderen Kapitaleinsatz nicht die Rede sein kann, bestehen keine Bedenken gegen eine Höherbewertung des Arbeitseinsatzes, die nicht zu einer gleichteiligen Gewinnaufteilung führen muß (EFSlg 53.091). Der von den Vorinstanzen übereinstimmend - wenn auch mit verschiedener
Begründung - angewendete Aufteilungsschlüssel im Verhältnis von 1 : 3 zu Gunsten des Mannes begegnet daher keinen grundsätzlichen Bedenken.
Es war demnach aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.