Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, sie habe sinngemäß eine gesamte Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners während der Dauer des aufrechten Bestandes der Ehe vom 8.1.1979 bis 11.11.1983 begehren wollen; zu Unrecht habe daher das Rekursgericht gleich dem Erstgericht nur das Jahr 1983 als Bemessungszeitraum seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das Jahr 1983 habe die Antragstellerin deshalb herausgegriffen, weil sie demonstrieren wollte, daß der Antragsgegner allein in diesem Jahr einen Gewinn von ca. einer Million Schilling erzielt habe. Das Rekursgericht habe die gesamten Lebensverhältnisse der Parteien zu wenig berücksichtigt, die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners während der Dauer der Ehe seien weitgehend ungeklärt geblieben. Die gesamten Einnahmen des Antragsgegners im Jahre 1983 müssen als Gewinn gewertet werden, weil die Antragstellerin vom Antragsgegner keinen regelmäßigen Unterhalt erhalten habe, die gelegentlich vom Antragsgegner geleisteten S 200,-- oder S 300,-- könnten unberücksichtigt bleiben.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 98 ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen Ehegatten mitwirkt, Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Mitwirkung. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere auch die gewährten Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen. Der Anspruch nach § 98 ABGB auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gehört zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 98). Durch die Formulierung dieser Bestimmung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensund Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. Die Mitwirkung begründet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis (SZ 56/95 und die dort zitierte Lehre; 2 Ob 10/87, 2 Ob 662/85 ua.). Zweck der Gesetzesbestimmung des § 98 ABGB ist demnach nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung des Unterhaltes, sondern eine auf die gesamten familienrechtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmende Beteiligung am Gewinn des anderen Ehegatten (vgl. GesRZ 1985, 147). Die Pflicht zur Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten ist eine Form der materiellen Beistandspflicht. Die Mitarbeit muß persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich sein wie z.B. bei Bauern, Kleingewerbetreibenden, aber auch Beschäftigten "freier" Berufe (Pichler aaO Rz 14 zu § 90). Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen (SZ 56/95 u.a.).Gemäß Paragraph 98, ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen Ehegatten mitwirkt, Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Mitwirkung. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere auch die gewährten Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen. Der Anspruch nach Paragraph 98, ABGB auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gehört zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 98,). Durch die Formulierung dieser Bestimmung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensund Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. Die Mitwirkung begründet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis (SZ 56/95 und die dort zitierte Lehre; 2 Ob 10/87, 2 Ob 662/85 ua.). Zweck der Gesetzesbestimmung des Paragraph 98, ABGB ist demnach nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung des Unterhaltes, sondern eine auf die gesamten familienrechtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmende Beteiligung am Gewinn des anderen Ehegatten vergleiche GesRZ 1985, 147). Die Pflicht zur Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten ist eine Form der materiellen Beistandspflicht. Die Mitarbeit muß persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich sein wie z.B. bei Bauern, Kleingewerbetreibenden, aber auch Beschäftigten "freier" Berufe (Pichler aaO Rz 14 zu Paragraph 90,). Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß Paragraph 98, zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen (SZ 56/95 u.a.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist die Antragstellerin zunächst darauf zu verweisen, daß sie nach dem Akteninhalt ausdrücklich die Zuerkennung einer Abgeltung gemäß § 98 ABGB nur für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners im Jahre 1983 beantragt hat (AS 16). Die Ausführungen im Revisionsrekurs, die auf eine Abgeltung für die Mitwirkung der Antragstellerin im Erwerb des Antragsgegners über diesen Zeitraum hinaus, nämlich während des gesamten Bestandes der Ehe abzielen, können daher keine Berücksichtigung finden. Nach § 232 Abs 2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Im Revisionsrekurs nach § 232 AußStrG ist eine Bekämpfung der Tatfrage nicht zulässig (EFSlg 44.796 ua.), es dürfen weder Neuerungen geltend gemacht (EFSlg 50.134), noch darf die Beweiswürdigung bekämpft werden (EFSlg 50.136). Der Oberste Gerichtshof hat daher die vom Rekursgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes, die zusammengefaßt zur abschließenden Beurteilung der Sache entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ausreichen, seiner Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes zugrundezulegen. Nach diesen Feststellungen wurde im Jahre 1983 durch ein Unwetter die Zwiebelernte, aus welcher der Antragsgegner seine Einnahmen erzielte, zum größten Teil vernichtet, sodaß dem Antragsgegner in diesem Jahre nur ein Ertrag von S 10.000,-- bis S 12.000,-- verblieb. Davon mußte er noch alle Unkosten bestreiten, sodaß daß Jahr 1983 mit einem Verlust abschloß. Auch aus der Verwertung der Zwiebelernte auf dem von Dipl. Ing. H*** dem Antragsgegner überlassenen Grundstück von etwa 1.200 m2 Größe erzielte der Antragsgegner mit Rücksicht auf die erforderliche Bezahlung der Hilfskräfte keinen nennenswerten Erlös. Durch Vermittlung von Gemüseverkäufen oder Weiterverkauf von angekauften Waren erzielte der Antragsgegner im Jahre 1983 Einnahmen von S 50.000,-- bis S 60.000,--. Der Antragsgegner bezog ferner nach den Feststellungen im Jahre 1983 S 2.920,-- monatlich an Pension. Während der Ehe erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner weder Wirtschaftsgeld noch Arbeitslohn, der Unterhalt wurde in Naturalien geleistet, die Antragstellerin bekam zeitweise Taschengeld.Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist die Antragstellerin zunächst darauf zu verweisen, daß sie nach dem Akteninhalt ausdrücklich die Zuerkennung einer Abgeltung gemäß Paragraph 98, ABGB nur für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners im Jahre 1983 beantragt hat (AS 16). Die Ausführungen im Revisionsrekurs, die auf eine Abgeltung für die Mitwirkung der Antragstellerin im Erwerb des Antragsgegners über diesen Zeitraum hinaus, nämlich während des gesamten Bestandes der Ehe abzielen, können daher keine Berücksichtigung finden. Nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Im Revisionsrekurs nach Paragraph 232, AußStrG ist eine Bekämpfung der Tatfrage nicht zulässig (EFSlg 44.796 ua.), es dürfen weder Neuerungen geltend gemacht (EFSlg 50.134), noch darf die Beweiswürdigung bekämpft werden (EFSlg 50.136). Der Oberste Gerichtshof hat daher die vom Rekursgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes, die zusammengefaßt zur abschließenden Beurteilung der Sache entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ausreichen, seiner Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes zugrundezulegen. Nach diesen Feststellungen wurde im Jahre 1983 durch ein Unwetter die Zwiebelernte, aus welcher der Antragsgegner seine Einnahmen erzielte, zum größten Teil vernichtet, sodaß dem Antragsgegner in diesem Jahre nur ein Ertrag von S 10.000,-- bis S 12.000,-- verblieb. Davon mußte er noch alle Unkosten bestreiten, sodaß daß Jahr 1983 mit einem Verlust abschloß. Auch aus der Verwertung der Zwiebelernte auf dem von Dipl. Ing. H*** dem Antragsgegner überlassenen Grundstück von etwa 1.200 m2 Größe erzielte der Antragsgegner mit Rücksicht auf die erforderliche Bezahlung der Hilfskräfte keinen nennenswerten Erlös. Durch Vermittlung von Gemüseverkäufen oder Weiterverkauf von angekauften Waren erzielte der Antragsgegner im Jahre 1983 Einnahmen von S 50.000,-- bis S 60.000,--. Der Antragsgegner bezog ferner nach den Feststellungen im Jahre 1983 S 2.920,-- monatlich an Pension. Während der Ehe erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner weder Wirtschaftsgeld noch Arbeitslohn, der Unterhalt wurde in Naturalien geleistet, die Antragstellerin bekam zeitweise Taschengeld.
Ausgehend von diesen Feststellungen kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die gesamten Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Antragsgegners im Jahre 1983 zur Deckung der Lebensbedürfnisse der Parteien herangezogen werden mußten, somit aus den geringen Beträgen, die als Nettoerlös im Gewerbebetrieb des Antragsgegners erzielt wurden, auch der Unterhalt der Antragstellerin, die überdies nur gelegentlich im Betriebe des Antragsgegners aushalf, vor allem in Form von Naturalunterhalt gedeckt wurde, und daher ein Anspruch der Antragstellerin auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners nicht bejaht werden könne, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.