Die Revision ist gerechtfertigt.
Der Revisionswerber führt aus, hinsichtlich der von ihm bezogenen Versehrtenrente und seinem in der Klage erhobenen Ersatzanspruch bestehe keine sachliche Kongruenz. Das Berufungsgericht übersehe, daß ihm aus seiner Mitarbeit im Gastwirtschaftsbetrieb seiner Ehefrau auch vor dem Unfall keine Einnahmen zugekommen seien, sondern er seine Arbeitskraft im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht "nach § 94 ABGB" zur Verfügung gestellt habe. Eine "Einnahme aus einer Nebenbeschäftigung" liege daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine sachliche Kongruenz sei in der bisherigen Judikatur nur in jenen Fällen bejaht worden, wo dem Geschädigten vor dem Unfall tatsächlich ein Nebeneinkommen bzw. ein Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung zugeflossen sei. Vorliegendenfalls habe der Kläger ein derartiges Nebeneinkommen nicht bezogen. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung RZ 1972, 34, bringe klar zum Ausdruck, daß sich die Sozialversicherung grundsätzlich nicht auf den privaten Lebenskreis erstrecke, wie z.B. bei einem Ersatzanspruch einer Ehefrau, die bei der Haushaltsführung beeinträchtigt worden sei. Vorliegendenfalls sei der Kläger nur in seiner Eigenschaft als Gemeindebediensteter der Stadtgemeinde Zwettl pflichtversichert gewesen und nicht etwa im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit im Gastwirtschaftsbetrieb der Ehefrau. Letztere Tätigkeit falle ausschließlich in den privaten Lebenskreis des Klägers. Der Ersatzanspruch des Klägers könne daher nicht als "Verdienstentgang" im Bereiche einer erwerbswirtschaftlichen Berufstätigkeit gewertet werden. Den Revisionsausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Der Kläger hat in der Klage dargelegt, in welcher Weise er vor dem Unfall im Gasthausbetrieb seiner Ehefrau mitgearbeitet habe und inwieweit er nunmehr daran gehindert sei, sodaß ihm ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch zustehe. Die beklagten Parteien bekämpften diesen Anspruch, weil die vom Kläger geleistete Mitarbeit im Betrieb seiner Ehefrau im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht erfolgt sei.Der Revisionswerber führt aus, hinsichtlich der von ihm bezogenen Versehrtenrente und seinem in der Klage erhobenen Ersatzanspruch bestehe keine sachliche Kongruenz. Das Berufungsgericht übersehe, daß ihm aus seiner Mitarbeit im Gastwirtschaftsbetrieb seiner Ehefrau auch vor dem Unfall keine Einnahmen zugekommen seien, sondern er seine Arbeitskraft im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht "nach Paragraph 94, ABGB" zur Verfügung gestellt habe. Eine "Einnahme aus einer Nebenbeschäftigung" liege daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine sachliche Kongruenz sei in der bisherigen Judikatur nur in jenen Fällen bejaht worden, wo dem Geschädigten vor dem Unfall tatsächlich ein Nebeneinkommen bzw. ein Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung zugeflossen sei. Vorliegendenfalls habe der Kläger ein derartiges Nebeneinkommen nicht bezogen. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung RZ 1972, 34, bringe klar zum Ausdruck, daß sich die Sozialversicherung grundsätzlich nicht auf den privaten Lebenskreis erstrecke, wie z.B. bei einem Ersatzanspruch einer Ehefrau, die bei der Haushaltsführung beeinträchtigt worden sei. Vorliegendenfalls sei der Kläger nur in seiner Eigenschaft als Gemeindebediensteter der Stadtgemeinde Zwettl pflichtversichert gewesen und nicht etwa im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit im Gastwirtschaftsbetrieb der Ehefrau. Letztere Tätigkeit falle ausschließlich in den privaten Lebenskreis des Klägers. Der Ersatzanspruch des Klägers könne daher nicht als "Verdienstentgang" im Bereiche einer erwerbswirtschaftlichen Berufstätigkeit gewertet werden. Den Revisionsausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Der Kläger hat in der Klage dargelegt, in welcher Weise er vor dem Unfall im Gasthausbetrieb seiner Ehefrau mitgearbeitet habe und inwieweit er nunmehr daran gehindert sei, sodaß ihm ein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch zustehe. Die beklagten Parteien bekämpften diesen Anspruch, weil die vom Kläger geleistete Mitarbeit im Betrieb seiner Ehefrau im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht erfolgt sei.
Vom Erstgericht wurde unangefochten festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, daß der Kläger vor dem Unfall außerhalb seiner Dienstzeit als Beamter der Stadtgemeinde Zwettl sich zur Gänze der Mitarbeit im Gasthausbetrieb seiner Ehefrau gewidmet hat und hiezu nunmehr nur im eingeschränkten Maße in der Lage ist. Übereinstimmend gehen die Parteien und die Unterinstanzen davon aus, daß der Kläger für seine Tätigkeit im Gasthausbetrieb tatsächlich keinen Lohn erhielt und auch keine Vereinbarung über eine Entlohnung zwischen den Ehegatten besteht. Sie legten also eine "Mitarbeit" des Klägers im Gasthausbetrieb seiner Ehefrau ohne ausdrücklich oder konkludent vereinbarten Entlohnungsanspruch (vgl. ZAS 1975, 149) zugrunde.Vom Erstgericht wurde unangefochten festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, daß der Kläger vor dem Unfall außerhalb seiner Dienstzeit als Beamter der Stadtgemeinde Zwettl sich zur Gänze der Mitarbeit im Gasthausbetrieb seiner Ehefrau gewidmet hat und hiezu nunmehr nur im eingeschränkten Maße in der Lage ist. Übereinstimmend gehen die Parteien und die Unterinstanzen davon aus, daß der Kläger für seine Tätigkeit im Gasthausbetrieb tatsächlich keinen Lohn erhielt und auch keine Vereinbarung über eine Entlohnung zwischen den Ehegatten besteht. Sie legten also eine "Mitarbeit" des Klägers im Gasthausbetrieb seiner Ehefrau ohne ausdrücklich oder konkludent vereinbarten Entlohnungsanspruch vergleiche ZAS 1975, 149) zugrunde.
Mangels Entgeltvereinbarung kommt somit die Ausnahmebestimmung des § 100 ABGB hier nicht zum Tragen, vielmehr ist gemäß § 90 ABGB von der gegenseitigen Beistandspflicht der Ehegatten und ihrer Mitwirkungspflicht im Erwerb des anderen Ehegatten, soweit dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist, sowie der diesbezüglichen Sonderregelung des § 98 ABGB auszugehen. Nach letzterer Bestimmung hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen Ehegatten mitwirkt, Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Mitwirkung. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere auch die gewährten Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen. Der Anspruch nach § 98 ABGB auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gehört zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 98). Durch die Formulierung dieser Bestimmung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebens- und Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. Die Mitwirkung begründet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis (SZ 56/95 und die dort zitierte Lehre; 3 Ob 501/84, 2 Ob 538/84, 2 Ob 662/85 ua.). Zweck der Gesetzesbestimmung des § 98 ABGB ist demnach nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung des Unterhaltes, sondern eine auf die gesamten familienrechtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmende Beteiligung am Gewinn des anderen Ehegatten (vgl. 3 Ob 510/85 = GesRZ 1985, 147). Die Pflicht zur Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten ist eine Form der materiellen Beistandspflicht. Die Mitarbeit muß persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich sein wie z.B. bei Bauern, Kleingewerbetreibenden, aber auch Beschäftigten "freier" Berufe (Pichler aaO Rz 14 zu § 90).Mangels Entgeltvereinbarung kommt somit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 100, ABGB hier nicht zum Tragen, vielmehr ist gemäß Paragraph 90, ABGB von der gegenseitigen Beistandspflicht der Ehegatten und ihrer Mitwirkungspflicht im Erwerb des anderen Ehegatten, soweit dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist, sowie der diesbezüglichen Sonderregelung des Paragraph 98, ABGB auszugehen. Nach letzterer Bestimmung hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen Ehegatten mitwirkt, Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Mitwirkung. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere auch die gewährten Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen. Der Anspruch nach Paragraph 98, ABGB auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gehört zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 98,). Durch die Formulierung dieser Bestimmung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebens- und Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. Die Mitwirkung begründet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis (SZ 56/95 und die dort zitierte Lehre; 3 Ob 501/84, 2 Ob 538/84, 2 Ob 662/85 ua.). Zweck der Gesetzesbestimmung des Paragraph 98, ABGB ist demnach nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung des Unterhaltes, sondern eine auf die gesamten familienrechtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmende Beteiligung am Gewinn des anderen Ehegatten vergleiche 3 Ob 510/85 = GesRZ 1985, 147). Die Pflicht zur Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten ist eine Form der materiellen Beistandspflicht. Die Mitarbeit muß persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich sein wie z.B. bei Bauern, Kleingewerbetreibenden, aber auch Beschäftigten "freier" Berufe (Pichler aaO Rz 14 zu Paragraph 90,).
Besteht für die im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht geleistete Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen Ehegatten somit lediglich ein vom Gesetz besonders geregelter Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB, dann kann vorliegendenfalls entgegen der Ansicht der Unterinstanzen von einem "Verdienstentgang" des Klägers und einem diesbezüglichen Ersatzbegehren seinerseits nicht gesprochen werden. Es handelt sich vielmehr um einen aus der Verhinderung der für die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten eingesetzten Arbeitskraft entstehenden Schaden.Besteht für die im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht geleistete Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen Ehegatten somit lediglich ein vom Gesetz besonders geregelter Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB, dann kann vorliegendenfalls entgegen der Ansicht der Unterinstanzen von einem "Verdienstentgang" des Klägers und einem diesbezüglichen Ersatzbegehren seinerseits nicht gesprochen werden. Es handelt sich vielmehr um einen aus der Verhinderung der für die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten eingesetzten Arbeitskraft entstehenden Schaden.
Mangels eines ausdrücklichen oder konkludent vereinbarten Entgeltanspruches (§ 100 ABGB) - und auch mangels einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit - ist die Mitarbeit des Klägers im Gastwirtschaftsbetrieb seiner Ehefrau, weil im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erfolgt, auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sozialversicherungspflichtig (VfGHSlg. 8.576/A;Mangels eines ausdrücklichen oder konkludent vereinbarten Entgeltanspruches (Paragraph 100, ABGB) - und auch mangels einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit - ist die Mitarbeit des Klägers im Gastwirtschaftsbetrieb seiner Ehefrau, weil im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erfolgt, auch nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sozialversicherungspflichtig (VfGHSlg. 8.576/A;
Gehrmann-Rudolph-Teschner, Führböck, ASVG, Manzsche Loseblattausgabe, 39.Erg.Lfg., S 108, 130 f.). Nach Gehrmann-Rudolph-Teschner-Führböck aaO 130, ist im Regelfall sozialversicherungsrechtlich davon auszugehen, daß gemäß § 90 ABGB ein Ehegatte "im Erwerb des anderen .... mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist" und daß seine Mitarbeit daher in diesen familienrechtlichen Vorschriften ihre Begründung findet; es wird sohin in diesem Fall im allgemeinen kein durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit (§ 4 Abs. 2 ASVG) gekennzeichnetes, sondern ein sogenanntes familienhaftes Beschäftigungsverhältnis, das keine Versicherungspflichten begründet, anzunehmen sein.Gehrmann-Rudolph-Teschner, Führböck, ASVG, Manzsche Loseblattausgabe, 39.Erg.Lfg., S 108, 130 f.). Nach Gehrmann-Rudolph-Teschner-Führböck aaO 130, ist im Regelfall sozialversicherungsrechtlich davon auszugehen, daß gemäß Paragraph 90, ABGB ein Ehegatte "im Erwerb des anderen .... mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist" und daß seine Mitarbeit daher in diesen familienrechtlichen Vorschriften ihre Begründung findet; es wird sohin in diesem Fall im allgemeinen kein durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) gekennzeichnetes, sondern ein sogenanntes familienhaftes Beschäftigungsverhältnis, das keine Versicherungspflichten begründet, anzunehmen sein.
Die Tätigkeit des Klägers im Gasthausbetrieb seiner Ehefrau ist zweifellos umfangreich, nach allgemeiner Erfahrung aber dennoch nicht als unüblich anzusehen. Auch im Hinblick darauf ist somit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers zu verneinen. Unter allen diesen Gesichtspunkten ist demgemäß aber davon auszugehen, daß der gegenständliche Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur weiteren Erfüllung seiner im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gegebenen, bisher erfüllten Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, in welcher Mitwirkung keine Nebenbeschäftigung liegt und woraus kein Entlohnungsanspruch resultiert, mangels sachlicher Kongruenz (hiezu JBl. 1954, 462; SZ 27/68 ua., zuletzt ZVR 1984/100; ZVR 1986/18) mit der vom Sozialversicherungsträger für die Beeinträchtigung der beruflichen Erwerbsfähigkeit des Klägers geleisteten Versehrtenrente (hiezu SZ 56/137), nicht gemäß § 332 Abs. 1 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Es wäre auch in keiner Weise einzusehen, warum dem Sozialversicherungsträger Regreßforderungen gegen den Schädiger daraus zustehen sollten, daß der Kläger seiner Mitwirkungspflicht im Erwerb seiner Ehefrau nicht mehr voll nachkommen kann. Da der Kläger somit berechtigt ist, für seine teilweise vernichtete Arbeitskraft, die nach den zutreffenden Ausführungen der Unterinstanzen einen selbständigen Wert darstellt, Ersatz zu begehren, steht ihm die der Höhe nach nicht in Zweifel gezogene - für die zu verwertende Arbeitskraft wurde eine Gegenleistung von S 50,-- pro Stunde zugrundeDie Tätigkeit des Klägers im Gasthausbetrieb seiner Ehefrau ist zweifellos umfangreich, nach allgemeiner Erfahrung aber dennoch nicht als unüblich anzusehen. Auch im Hinblick darauf ist somit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers zu verneinen. Unter allen diesen Gesichtspunkten ist demgemäß aber davon auszugehen, daß der gegenständliche Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur weiteren Erfüllung seiner im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gegebenen, bisher erfüllten Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, in welcher Mitwirkung keine Nebenbeschäftigung liegt und woraus kein Entlohnungsanspruch resultiert, mangels sachlicher Kongruenz (hiezu JBl. 1954, 462; SZ 27/68 ua., zuletzt ZVR 1984/100; ZVR 1986/18) mit der vom Sozialversicherungsträger für die Beeinträchtigung der beruflichen Erwerbsfähigkeit des Klägers geleisteten Versehrtenrente (hiezu SZ 56/137), nicht gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Es wäre auch in keiner Weise einzusehen, warum dem Sozialversicherungsträger Regreßforderungen gegen den Schädiger daraus zustehen sollten, daß der Kläger seiner Mitwirkungspflicht im Erwerb seiner Ehefrau nicht mehr voll nachkommen kann. Da der Kläger somit berechtigt ist, für seine teilweise vernichtete Arbeitskraft, die nach den zutreffenden Ausführungen der Unterinstanzen einen selbständigen Wert darstellt, Ersatz zu begehren, steht ihm die der Höhe nach nicht in Zweifel gezogene - für die zu verwertende Arbeitskraft wurde eine Gegenleistung von S 50,-- pro Stunde zugrunde
gelegt - Ersatzforderung auch hinsichtlich des Betrages von S 132.191,74 s.A. zu.
Demgemäß waren die unterinstanzlichen Urteile spruchgemäß abzuändern.
Der Ausspruch über die Prozeßkosten beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO, jener über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Prozeßkosten beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.