Rechtssatz RS0009600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009600
Entscheidungsdatum
24.02.1987
Rechtssatz
Die im Unterhaltsrecht selbst geltende Anspannungstheorie kann nicht auf den mehr gesellschaftsrechtlich zu sehenden Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB ausgedehnt werden. Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder der Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erziehlt wurden.Die im Unterhaltsrecht selbst geltende Anspannungstheorie kann nicht auf den mehr gesellschaftsrechtlich zu sehenden Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB ausgedehnt werden. Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder der Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erziehlt wurden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 510/85
Entscheidungstext OGH 10.04.1985 3 Ob 510/85
GesRZ 1985,147
- 2 Ob 10/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 10/87
nur: Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder der Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erziehlt wurden. (T1) = JBl 1987,576
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009600
Dokumentnummer
JJR_19850410_OGH0002_0030OB00510_8500000_001