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Rechtssatz RS0009600×

Rechtssatz RS0009600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009600

Geschäftszahl

3Ob510/85; 2Ob10/87

Entscheidungsdatum

24.02.1987

Rechtssatz

Die im Unterhaltsrecht selbst geltende Anspannungstheorie kann nicht auf den mehr gesellschaftsrechtlich zu sehenden Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB ausgedehnt werden. Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder der Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erziehlt wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 10.04.1985 3 Ob 510/85
    GesRZ 1985,147
  • 2 Ob 10/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 10/87
    nur: Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder der Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erziehlt wurden. (T1) = JBl 1987,576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009600

Dokumentnummer

JJR_19850410_OGH0002_0030OB00510_8500000_001