Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1984/1 = NZ 1984,83 ausgesprochen hat, ist der Anspruch nach § 98 ABGB ein Gewinnbeteiligungsanspruch, ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis.Haben daher die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, kommt auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten nicht in Betracht.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1984/1 = NZ 1984,83 ausgesprochen hat, ist der Anspruch nach Paragraph 98, ABGB ein Gewinnbeteiligungsanspruch, ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis.Haben daher die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, kommt auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten nicht in Betracht.
Der Revisionsrekurswerberin ist beizupflichten, daß diese Auffassung dem Gesetzestext selbst nicht unmittelbar entnommen werden kann. Immerhin folgt aber schon aus dem Wort 'Erwerb', daß nur die Mitwirkung bei einem Tun gemeint ist, daß einen Ertrag abwirft. Und auch aus der Berücksichtigung der 'gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten' ergibt sich irgendwie, daß eine für beide Teile erfolglose Tätigkeit nicht zu einem Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB führt.Der Revisionsrekurswerberin ist beizupflichten, daß diese Auffassung dem Gesetzestext selbst nicht unmittelbar entnommen werden kann. Immerhin folgt aber schon aus dem Wort 'Erwerb', daß nur die Mitwirkung bei einem Tun gemeint ist, daß einen Ertrag abwirft. Und auch aus der Berücksichtigung der 'gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten' ergibt sich irgendwie, daß eine für beide Teile erfolglose Tätigkeit nicht zu einem Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB führt.
Im Schrifttum wird fast einhellig die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch nur dann gebührt, wenn die Mitwirkung zu einem Erfolg geführt hat (Bydlinski in FS Schwind (1978)34; Schwind, Kommentar zum österr.
Eherecht 2 82 f, Knell in Rechtspfleger A Nr.5997,4; Fenyves in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 141 f, besonders 147, 148, Pichler in Rummel RZ 2 zu § 98 ABGB, Koziol-Welser 6 II,165 und wohl auch Ent in NZ 1979, 117 f, dort 118, wonach immerhin auch die Ertragslage eine Rolle spiele). Nur Goriany (Anwaltsblatt 1978, 498 f, dort 502) meinte, dem Gesetz sei eher eine gegenteilige Position zu entnehmen, hält aber seinerseits das von ihm gefundene Ergebnis selbst nicht für sachgerecht.Eherecht 2 82 f, Knell in Rechtspfleger A Nr.5997,4; Fenyves in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 141 f, besonders 147, 148, Pichler in Rummel RZ 2 zu Paragraph 98, ABGB, Koziol-Welser 6 römisch zwei,165 und wohl auch Ent in NZ 1979, 117 f, dort 118, wonach immerhin auch die Ertragslage eine Rolle spiele). Nur Goriany (Anwaltsblatt 1978, 498 f, dort 502) meinte, dem Gesetz sei eher eine gegenteilige Position zu entnehmen, hält aber seinerseits das von ihm gefundene Ergebnis selbst nicht für sachgerecht.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von den Grundsätzen der oben genannten Entscheidung abzugehen. Weshalb bei einem landwirtschaftlichen Betrieb hier andere Maßstäbe gelten sollten, ist nicht einzusehen. Der Hinweis auf den aus den Erträgnissen der Landwirtschaft bestrittenen Unterhalt geht fehl, weil diese ja nicht nur dem Antragsgegner, sondern auch der Antragstellerin in gleicher Weise zugeflossen sind. Daß der Antragsgegner bei etwas intensiverer Bewirtschaftung oder Anstrengung in seiner Landwirtschaft allenfalls auch einen Gewinn erzielen hätte können, rechtfertigt gleichfalls keinen Abfertigungsanspruch; denn die im Unterhaltsrecht selbst geltende Anspannungstheorie kann nicht auf diesen mehr gesellschaftrechtlich zu sehenden Abgeltungsanspruch ausgedehnt werden. Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erzielt wurden. Dieser Fall ist aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben, sondern beide Ehegatten wurden durchaus gleich behandelt, nämlich dahin, daß sie trotz beiderseitiger erheblicher Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft keinen nennenswerten Ertrag (außer den Unterhalt für die Familie einschließlich der Leistungen für die Verpächter) erzielten.
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher frei von Rechtsirrtum. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher frei von Rechtsirrtum. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 234, AußStrG.