Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.
Der Antragsteller bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts insoweit, als ihm nicht eine weitere Ausgleichszahlung von 200.000 S und die Verzinsung der gesamten Ausgleichszahlung zuerkannt wurde. Bevor auf die Ausführungen des Antragstellers eingegangen wird, ist - da wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt - die Frage des anwendbaren Rechts zu klären.
Unter der Annahme, dass die Antragsgegnerin österreichische Staatsangehörige ist, haben die Streitteile über kein gemeinsames Personalstatut verfügt. Nach § 18 Abs 1 Z 2 IPRG sind in einem solchen Fall die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Auf das nach § 18 Abs 1 IPRG für die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe maßgebende Recht wird sowohl für das Ehegüterrecht (§ 19 IPRG) als auch für das für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe maßgebende Recht (§ 20 IPRG) verwiesen, wobei es allerdings nach § 19 IPRG auf den Zeitpunkt der Eheschließung und nach § 20 IPRG auf den Zeitpunkt der Ehescheidung ankommt.Unter der Annahme, dass die Antragsgegnerin österreichische Staatsangehörige ist, haben die Streitteile über kein gemeinsames Personalstatut verfügt. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG sind in einem solchen Fall die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Auf das nach Paragraph 18, Absatz eins, IPRG für die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe maßgebende Recht wird sowohl für das Ehegüterrecht (Paragraph 19, IPRG) als auch für das für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe maßgebende Recht (Paragraph 20, IPRG) verwiesen, wobei es allerdings nach Paragraph 19, IPRG auf den Zeitpunkt der Eheschließung und nach Paragraph 20, IPRG auf den Zeitpunkt der Ehescheidung ankommt.
Im vorliegenden Fall führt eine Beurteilung zu beiden Zeitpunkten zur Anwendung österreichischen Rechts. In Österreich hatten die Streitteile im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt; im Zeitpunkt der Scheidung hatte die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich beibehalten. Das führt unabhängig davon zur - von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogenen - Anwendung österreichischen Rechts, ob die nacheheliche Vermögensaufteilung § 19 oder § 20 IPRG unterstellt wird (s EFSlgIm vorliegenden Fall führt eine Beurteilung zu beiden Zeitpunkten zur Anwendung österreichischen Rechts. In Österreich hatten die Streitteile im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt; im Zeitpunkt der Scheidung hatte die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich beibehalten. Das führt unabhängig davon zur - von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogenen - Anwendung österreichischen Rechts, ob die nacheheliche Vermögensaufteilung Paragraph 19, oder Paragraph 20, IPRG unterstellt wird (s EFSlg
63.836 = EvBl 1991/2 = IPRE 3/126 = JBl 1991, 322 = ÖA 1991, 109 = ZfRV 1991/15; s auch Schwimann in Rummel, ABGB**2 § 19 IPRG Rz 1).63.836 = EvBl 1991/2 = IPRE 3/126 = JBl 1991, 322 = ÖA 1991, 109 = ZfRV 1991/15; s auch Schwimann in Rummel, ABGB**2 Paragraph 19, IPRG Rz 1).
1. Zur Höhe der Ausgleichszahlung
Der Antragsteller macht geltend, dass er "gehäuft benachteiligt" worden sei. Sein "Rettungsaufwand (Wohnbauförderung)" von 202.000 S sei faktisch halbiert worden.
Der Antragsteller bezieht sich damit auf die Tatsache, dass er im Oktober 1997 ein für den Hausbau aufgenommenes Darlehen der Kärntner Landeshypothekenbank durch Zahlung von 202.213 S vorzeitig und damit begünstigt getilgt hat. Hätte er das Darlehen nicht zurückgezahlt, so wäre es - wie auch die anderen für den Hausbau aufgenommenen Darlehen - von der Antragsgegnerin zu übernehmen gewesen. Die Rückzahlung des Darlehens ist daher, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.
Dies kann allerdings nicht dadurch geschehen, dass der vom Antragsteller gezahlte Betrag dem Wert der Liegenschaft hinzugerechnet wird. In diesem Fall wird der Betrag tatsächlich zu Lasten des Antragstellers halbiert. Um die Rückzahlung des Darlehens durch den Antragsteller angemessen zu berücksichtigen, ist sein sich nach Abzug der Leistungen der Antragsgegnerin vom Wert der Liegenschaft ergebender Hälfteanteil um den Rückzahlungsbetrag zu erhöhen. Von dem - vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen - Wert der Liegenschaft von 3,000.000 S sind demnach rund 1,018.000 S für Leistungen der Antragsgegnerin (380.000 S erhielt die Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt, 150.000 S hat sie geerbt, 487.810 S hat sie insgesamt an Darlehen übernommen) abzuziehen. Der verbleibende Betrag von 1,982.000 S ist zu halbieren; dem sich daraus ergebenden Betrag von 991.000 S ist der Rückzahlungsbetrag von rund 202.000 S hinzuzurechnen, so dass sich ein Betrag von 1,193.000 S ergibt.
Dem Antragsteller ist demnach zuzustimmen, dass die Ausgleichszahlung - auch nach den von den Vorinstanzen angestellten Berechnungen - mit 1,100.000 S zu gering bemessen ist. Es entspricht auch der für die Aufteilung maßgebenden Billigkeit, wenn die noch zusätzlich zu den bis Jänner 2000 geleisteten anteiligen Darlehensrückzahlungen vorgenommene Rückzahlung des gesamten Landesdarlehens angemessen berücksichtigt wird. Die Ausgleichszahlung war daher insgesamt mit 1,200.000 S festzusetzen und die letzte Rate entsprechend zu erhöhen.
Was die übrigen Rückzahlungen und das vom Antragsteller behauptete Überwiegen seines Anteils betrifft, ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller die Rückzahlungen - wie mangels anderer Behauptungen oder sonstiger Anhaltspunkte anzunehmen ist - aus seinem Arbeitseinkommen geleistet hat. Dieses Arbeitseinkommen war, neben seinen Arbeitsleistungen für den Hausbau, ebenso wie die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch die Antragsgegnerin und das von ihr seit 1987 bezogene Arbeitseinkommen, ein Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, das nunmehr der Aufteilung unterliegt. Dem Arbeitseinkommen des Antragstellers und seinen Arbeitsleistungen für den Hausbau stehen damit die Leistungen der Antragsgegnerin für Haushalt und Familie und - seit 1987 - ihr Arbeitseinkommen gegenüber. Haushaltsführung und Obsorge für Kinder sind nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich ein den Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten gleichwertiger Beitrag (Schwimann/Bernat, ABGB**2 § 83 EheG Rz 3 mwN; Pichler in Rummel, ABGB**2 § 83 EheG Rz 4; SZ 55/45 = EvBl 1982/106 = EFSlg 41.383 uva).Was die übrigen Rückzahlungen und das vom Antragsteller behauptete Überwiegen seines Anteils betrifft, ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller die Rückzahlungen - wie mangels anderer Behauptungen oder sonstiger Anhaltspunkte anzunehmen ist - aus seinem Arbeitseinkommen geleistet hat. Dieses Arbeitseinkommen war, neben seinen Arbeitsleistungen für den Hausbau, ebenso wie die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch die Antragsgegnerin und das von ihr seit 1987 bezogene Arbeitseinkommen, ein Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, das nunmehr der Aufteilung unterliegt. Dem Arbeitseinkommen des Antragstellers und seinen Arbeitsleistungen für den Hausbau stehen damit die Leistungen der Antragsgegnerin für Haushalt und Familie und - seit 1987 - ihr Arbeitseinkommen gegenüber. Haushaltsführung und Obsorge für Kinder sind nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich ein den Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten gleichwertiger Beitrag (Schwimann/Bernat, ABGB**2 Paragraph 83, EheG Rz 3 mwN; Pichler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 83, EheG Rz 4; SZ 55/45 = EvBl 1982/106 = EFSlg 41.383 uva).
Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, zum Arbeitseinkommen des Mannes noch Arbeitsleistungen für den Hausbau und zu den Leistungen der Frau für Haushalt und Familie noch ein Arbeitseinkommen hinzukommt, dann erscheint es nicht unbillig, wenn der Beitrag beider Ehegatten als gleichwertig beurteilt wird. Das gilt auch dann, wenn die Rückzahlungen der Darlehen überwiegend aus dem Arbeitseinkommen eines Ehegatten beglichen wurden. Auch in diesem Fall ist maßgebend, wieviel jeder Ehegatte insgesamt beigetragen hat, wenn - wie nach den Einkommensverhältnissen der Streitteile zu schließen - Leistungen eines Ehegatten für den Unterhalt die höheren Leistungen des anderen Ehegatten für Darlehensrückzahlung erst ermöglicht haben. Die vom Antragsteller im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten größeren Anteil an den Rückzahlungen gerügte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit ist demnach für die Entscheidung unerheblich.
2. Zum Zinsenbegehren
Die Rechtsprechung hat sich schon wiederholt mit der Frage befasst, ob die Ausgleichszahlung zu verzinsen und/oder wertzusichern ist. Die Entscheidung EFSlg 36.486 = JBl 1981, 429 verweist darauf, dass das Gesetz diese Frage nicht ausdrücklich regelt. In Frage kämen Verzögerungszinsen nach den §§ 1333 f ABGB. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung handle es sich um einen rechtsbegründenden Akt des Gerichts; vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sei der Anspruch demnach nicht fällig. Verzögerungszinsen könnten daher nicht zugesprochen werden. Die Tatsache, dass ein Teil während des Verfahrens den Gegenstand oder seinen Gegenwert nutzen konnte, könne im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Ob bei einer gemäß § 94 Abs 2 EheG verfügten Stundung oder Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen eine Verzinsung im Rahmen der rechtsgestaltenden Entscheidung des Gerichts aus Billigkeitsgründen verfügt werden könne, war im zu entscheidenden Fall mangels Stundung nicht zu prüfen.Die Rechtsprechung hat sich schon wiederholt mit der Frage befasst, ob die Ausgleichszahlung zu verzinsen und/oder wertzusichern ist. Die Entscheidung EFSlg 36.486 = JBl 1981, 429 verweist darauf, dass das Gesetz diese Frage nicht ausdrücklich regelt. In Frage kämen Verzögerungszinsen nach den Paragraphen 1333, f ABGB. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung handle es sich um einen rechtsbegründenden Akt des Gerichts; vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sei der Anspruch demnach nicht fällig. Verzögerungszinsen könnten daher nicht zugesprochen werden. Die Tatsache, dass ein Teil während des Verfahrens den Gegenstand oder seinen Gegenwert nutzen konnte, könne im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Ob bei einer gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG verfügten Stundung oder Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen eine Verzinsung im Rahmen der rechtsgestaltenden Entscheidung des Gerichts aus Billigkeitsgründen verfügt werden könne, war im zu entscheidenden Fall mangels Stundung nicht zu prüfen.
Nach der Entscheidung EFSlg 41.439 = EvBl 1982/195 sind dem Zahlungspflichtigen eingeräumte Ratenzahlungen kein Grund für eine Wertsicherung. Gemäß § 94 Abs 2 EheG könne die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet werden, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar sei. Seien diese Voraussetzungen gegeben, dann nehme das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf; es verweise lediglich auf eine tunliche Sicherstellung der Zahlung selbst. Im zu entscheidenden Fall seien die mit der Ratenzahlung verbundenen Nachteile für den Antragsteller durch die vom Rekursgericht angeordnete Verzinsung gemildert worden.Nach der Entscheidung EFSlg 41.439 = EvBl 1982/195 sind dem Zahlungspflichtigen eingeräumte Ratenzahlungen kein Grund für eine Wertsicherung. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG könne die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet werden, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar sei. Seien diese Voraussetzungen gegeben, dann nehme das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf; es verweise lediglich auf eine tunliche Sicherstellung der Zahlung selbst. Im zu entscheidenden Fall seien die mit der Ratenzahlung verbundenen Nachteile für den Antragsteller durch die vom Rekursgericht angeordnete Verzinsung gemildert worden.
Die Entscheidung SZ 58/24 = EFSlg 49.031 = MietSlg 37.685 befasst sich mit der Frage, ob die Ausgleichsforderung zu verzinsen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte wegen der nicht sofortigen Zahlung der Ausgleichszahlung einen Kredit aufnehmen muss. Sie verweist darauf, dass auch über die Art der Entrichtung nach dem Grundsatz der Billigkeit zu entscheiden ist. Werde dem Ausgleichspflichtigen eine sich über viele Jahre erstreckende Teilzahlungsmöglichkeit eingeräumt, so erscheine es billig, ihm eine Wertsicherung oder Verzinsung unabhängig davon aufzuerlegen, ob der Ausgleichsberechtigte einen Kredit aufnehmen muss.
Nach der Entscheidung 8 Ob 624/85 kommt eine Verzinsung der Ausgleichszahlung nicht in Betracht; aus dem Zitat EFSlg 36.486 (= JBl 1981, 429) ist aber zu ersehen, dass damit eine Verzinsung vor Fälligkeit der Ausgleichszahlung gemeint ist. In diesem Sinn lehnt auch die Entscheidung 8 Ob 579/88 = EFSlg 57.437 eine Verzinsung der Ausgleichszahlung vor Rechtskraft der sie bestimmenden Entscheidung ab (ebenso EFSlg 54.674), spricht aber - in dem von der Veröffentlichung nicht erfassten Teil - ab diesem Zeitpunkt sowohl 4 % Zinsen für die gesamte Ausgleichszahlung als auch eine Wertsicherung eines Teilbetrags zu, dessen Fälligkeit mit einem Jahr nach dem Ableben eines Dritten bestimmt wird. Auch nach den Entscheidungen EFSlg 49.028 und EFSlg 51.835 = MietSlg 38.713 kann sowohl eine Wertsicherung als auch eine Verzinsung zuerkannt werden, wobei die Ausgleichszahlung in dem der Entscheidung EFSlg 51.835 = MietSlg 38.713 zugrunde liegenden Fall ab dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung verzinst wurde.
Nach der Entscheidung AnwBl 1996/6189 = EFSlg 78.760 kann es bei besonders langer Verfahrensdauer der Billigkeit entsprechen, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen oder einen entsprechend höheren Ausgleichsbetrag zuzuerkennen. Dies sei jedenfalls dann billig, wenn unstrittig sei, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist, der Verpflichtete aber auch auf den an sich unstrittigen Betrag bei besonders langer Verfahrensdauer keine Teilzahlungen leistet (ähnlich auch EFSlg 90.499; 1 Ob 68/00g; 9 Ob 186/00v; 9 Ob 192/00a).
Nach der Rechtsprechung ist demnach zu unterscheiden, ob eine gestundete Ausgleichszahlung für die Zeit der Stundung verzinst und/oder wertgesichert werden soll oder ob Verzögerungszinsen begehrt werden. Die Verzinsung und/oder Wertsicherung der Ausgleichszahlung für die Zeit der Stundung ist nach der jüngeren Rechtsprechung eine Frage der Billigkeit; sie kann zuerkannt werden, wenn (zB) das Verfahren besonders lang dauert oder besonders lange Zahlungsfristen eingeräumt werden. Dabei ist maßgebend, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen.
Verzögerungszinsen stehen hingegen ab Fälligkeit schon aufgrund des Gesetzes zu; sie sind daher zusprechen, ohne dass Billigkeitserwägungen anzustellen wären.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht eine Wertsicherung der gesamten Ausgleichszahlung nach dem Verbraucherpreisindex angeordnet. Damit ist sichergestellt, dass ein allfälliger Kaufkraftverlust den Antragsteller nicht trifft. Sein Begehren nach einer zusätzlichen Verzinsung begründet der Antragsteller mit dem notwendigen Ausgleich zwischen der alleinigen Nutzung der gesamten Liegenschaft durch die Antragsgegnerin seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Einräumung von Ratenzahlungen für die Ausgleichsforderung.
Dazu hat bereits das Rekursgericht darauf verwiesen, dass der Antragsteller die Ehewohnung grundlos verlassen hat. Er hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass die Antragsgegnerin das Einfamilienhaus seither allein - dh ohne den Antragsteller - bewohnt. Den Einwendungen gegen die langen Zahlungsfristen hat das Rekursgericht ohnehin Rechnung getragen und für die Zahlung der letzten Rate den 30. 6. 2002 festgesetzt. Bei dieser Sachlage ist es nicht unbillig, wenn die Ausgleichszahlung nur wertgesichert, nicht aber auch verzinst wird. Das gilt allerdings nur für die Zeit bis zur Fälligkeit der Teilbeträge und nicht auch für die Zeit danach. Für die Zeit nach Fälligkeit waren Verzögerungszinsen in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Der Antragsteller ist mit seinem Rechtsmittel teilweise durchgedrungen, teilweise ist er unterlegen. Es erscheint daher billig, auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gegeneinander aufzuheben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Der Antragsteller ist mit seinem Rechtsmittel teilweise durchgedrungen, teilweise ist er unterlegen. Es erscheint daher billig, auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gegeneinander aufzuheben.