Rechtssatz RS0057608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057608
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Es ist in der Regel zumindest dann, wenn der Berechtigte auf die sofortige Zahlung nicht angewiesen ist, dem Ausgleichspflichtigen aber wegen seiner wirtschaftlichen Möglichkeit eine sich über viele Jahre erstreckende Teilzahlungsmöglichkeit eingeräumt wird, billig, ihm eine Wertsicherung oder Verzinsung auch dann aufzuerlegen, wenn der Ausgleichszahlungsberechtigte wegen der nicht sofortigen Leistung der Ausgleichszahlung keinen verzinsten Kredit aufnehmen muß.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 508/85
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 508/85
Veröff: SZ 58/24
- 6 Ob 642/85
Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 642/85
Vgl
- 6 Ob 640/86
Entscheidungstext OGH 13.11.1986 6 Ob 640/86
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wertsicherung und Verzinsung. (T1)
- 8 Ob 579/88
Entscheidungstext OGH 14.07.1988 8 Ob 579/88
Beisatz: Hier: Nur Wertsicherung. (T2)
- 4 Ob 588/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 588/88
Vgl auch; Beisatz: Anordnung einer pfandrechtlichen Sicherstellung auf Liegenschaft. (T3)
- 10 Ob 98/97b
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 98/97b
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 89/01x
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 89/01x
Auch; Beisatz: Der Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung im Wege einer ohnehin geringfügigen Verzinsung ist jedenfalls dann billig, wenn der Verpflichtete trotz langer Verfahrensdauer überhaupt keine Teilzahlung leistet, insbesondere auch dann, wenn von den Vorinstanzen die im Laufe des langen Verfahrens eingetretene Änderung des Werts der Liegenschaft berücksichtigt wurde, doch die Wertverschiebung zu Ungunsten des Gemeinschuldners verlaufen ist. (T4)
- 4 Ob 195/01g
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 195/01g
Vgl auch; Beisatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. (T5)
- 4 Ob 285/01t
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 285/01t
Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz sieht dau die Möglichkeit eine Sicherstellung bei Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen ausdrücklich vor. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057608
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00508_8500000_001