Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der Kritik der Antragsgegnerin am Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die angefochtene Entscheidung gemäß § 14 Abs 5 AußStrG zulässig ist. Das Rekursgericht hat auch nur ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht gebunden. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob die von den Eheleuten erworbene Liegenschaft ins Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei, noch näher geprüft werden muss.Entgegen der Kritik der Antragsgegnerin am Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG zulässig ist. Das Rekursgericht hat auch nur ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht gebunden. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob die von den Eheleuten erworbene Liegenschaft ins Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei, noch näher geprüft werden muss.
Soweit die Antragsgegnerin Mängel und Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, deren Vorliegen bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde, ist sie darauf zu verweisen, dass die neuerliche Geltendmachung im Revisionsrekurs unzulässig ist (SZ 65/84; EFSlg 82.862 uva). Die Antragsgegnerin läuft keinesfalls Gefahr, dass der Anspruch auf die festgelegte Ausgleichszahlung von 3,3 Mio S zweimal an sie herangetragen werden könnte, denn aus der Entscheidung des Erstgerichts ergibt sich eindeutig (arg. "Demzufolge wird festgestellt.."), dass der Antragsgegnerin bloß eine einzige Ausgleichszahlung von 3,3 Mio S auferlegt wurde.
Von einer "nicht gehörigen Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens" durch den Gemeinschuldner bzw die Antragstellerin, was den Verlust des Aufteilungsanspruchs zur Folge hätte, kann keine Rede sein. Die Fortsetzung des Verfahrens oblag dem Gericht und nicht der Antragstellerseite. Selbst wenn man dem Erstgericht bei der Behandlung des Aufteilungsantrags Säumigkeit vorwerfen könnte, wäre aus der vom Gemeinschuldner unterlassenen Urgenz nicht der Schluss zu ziehen, ihm wäre an der Erreichung des angestrebten Ziels nichts mehr gelegen gewesen. Für die Frage, ob eine ungebührliche Untätigkeit vorliege, kommt es nämlich auch auf die Gründe der Untätigkeit an. Nun dienten viele Verfahrensschritte der Behandlung eines Antrags gemäß § 394 EO; das Erstgericht war in beträchtlichem Umfang gerade mit dessen Erledigung befasst; es war eine Fülle von Rechtsmitteln zu erledigen, und für den Antragsteller war es daher nicht erkennbar, dass das Gericht im Aufteilungsverfahren selbst von sich aus nicht mehr tätig werden würde (vgl SZ 64/156). Von einem Erlöschen des Aufteilungsanspruchs kann daher nicht die Rede sein.Von einer "nicht gehörigen Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens" durch den Gemeinschuldner bzw die Antragstellerin, was den Verlust des Aufteilungsanspruchs zur Folge hätte, kann keine Rede sein. Die Fortsetzung des Verfahrens oblag dem Gericht und nicht der Antragstellerseite. Selbst wenn man dem Erstgericht bei der Behandlung des Aufteilungsantrags Säumigkeit vorwerfen könnte, wäre aus der vom Gemeinschuldner unterlassenen Urgenz nicht der Schluss zu ziehen, ihm wäre an der Erreichung des angestrebten Ziels nichts mehr gelegen gewesen. Für die Frage, ob eine ungebührliche Untätigkeit vorliege, kommt es nämlich auch auf die Gründe der Untätigkeit an. Nun dienten viele Verfahrensschritte der Behandlung eines Antrags gemäß Paragraph 394, EO; das Erstgericht war in beträchtlichem Umfang gerade mit dessen Erledigung befasst; es war eine Fülle von Rechtsmitteln zu erledigen, und für den Antragsteller war es daher nicht erkennbar, dass das Gericht im Aufteilungsverfahren selbst von sich aus nicht mehr tätig werden würde vergleiche SZ 64/156). Von einem Erlöschen des Aufteilungsanspruchs kann daher nicht die Rede sein.
Die Vorinstanzen haben den Wert der Liegenschaft, die die Antragsgegnerin ihrem Sohn übergeben hatte, in das Aufteilungsverfahren einbezogen. Dementgegen dürfen zu einem Unternehmen gehörende Sachen jedoch auch nicht im Umweg über Ausgleichszahlungen in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden (SZ 68/127). Zweck der Vorschrift des § 82 Abs 1 Z 3 EheG ist die tunlichste Erhaltung von Unternehmen. Die Unternehmenssubstanz soll vor dem Zugriff durch einen aufteilungsberechtigten Ehegatten geschützt werden (EFSlg 87.555). Ein vermietetes Zinshaus, das angesichts einer größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu beurteilen (EFSlg 54.560; SZ 53/103; vgl Pichler in Rummel ABGB2 Rz 9 zu § 82 EheG). Ein solches Unternehmen unterliegt von vornherein nicht der Aufteilung, weshalb die Übergabe der Liegenschaft an den Sohn der Antragsgegnerin nicht bedeuten kann, dass auf Grund dieser Übertragung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse fehlten, die gemäß § 91 Abs 1 EheG mit ihrem Wert in die Aufteilung einzubeziehen wären. Der Ausgleichszahlung kommt nur die Funktion zu, anders nicht zu beseitigende Unbilligkeiten bei Zuteilung des aufzuteilenden Vermögens auszugleichen; sie ist aber kein Ersatz für den Mangel aufzuteilenden Vermögens. Liegt keine Aufteilungsmasse vor, weil ein Unternehmen der Aufteilung entzogen ist und andere aufzuteilende Sachen nicht vorhanden sind, dann ist eine Aufteilung mangels Vorliegens ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse nicht vorzunehmen, es kommt aber auch die Auferlegung einer Ausgleichszahlung nicht in Betracht (SZ 57/19 ua). Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen hat die Antragsgegnerin die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Vermögen (Zinshaus) ihrem Sohn übertragen; mangels gegenteiligen Vorbringens ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft samt Zinshaus nach wie vor als solche existiert bzw verwendet wird. Diese Übertragung kommt aber dann - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - einer Umwidmung des Vermögenswerts (vgl dazu 6 Ob 162/99p) keineswegs gleich, sodass der entsprechende Wert der Liegenschaft nicht über diesen Umweg ins Aufteilungsverfahren einbezogen werden kann; das Unternehmen selbst bleibt geschützt.Die Vorinstanzen haben den Wert der Liegenschaft, die die Antragsgegnerin ihrem Sohn übergeben hatte, in das Aufteilungsverfahren einbezogen. Dementgegen dürfen zu einem Unternehmen gehörende Sachen jedoch auch nicht im Umweg über Ausgleichszahlungen in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden (SZ 68/127). Zweck der Vorschrift des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG ist die tunlichste Erhaltung von Unternehmen. Die Unternehmenssubstanz soll vor dem Zugriff durch einen aufteilungsberechtigten Ehegatten geschützt werden (EFSlg 87.555). Ein vermietetes Zinshaus, das angesichts einer größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG zu beurteilen (EFSlg 54.560; SZ 53/103; vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 82, EheG). Ein solches Unternehmen unterliegt von vornherein nicht der Aufteilung, weshalb die Übergabe der Liegenschaft an den Sohn der Antragsgegnerin nicht bedeuten kann, dass auf Grund dieser Übertragung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse fehlten, die gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG mit ihrem Wert in die Aufteilung einzubeziehen wären. Der Ausgleichszahlung kommt nur die Funktion zu, anders nicht zu beseitigende Unbilligkeiten bei Zuteilung des aufzuteilenden Vermögens auszugleichen; sie ist aber kein Ersatz für den Mangel aufzuteilenden Vermögens. Liegt keine Aufteilungsmasse vor, weil ein Unternehmen der Aufteilung entzogen ist und andere aufzuteilende Sachen nicht vorhanden sind, dann ist eine Aufteilung mangels Vorliegens ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse nicht vorzunehmen, es kommt aber auch die Auferlegung einer Ausgleichszahlung nicht in Betracht (SZ 57/19 ua). Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen hat die Antragsgegnerin die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Vermögen (Zinshaus) ihrem Sohn übertragen; mangels gegenteiligen Vorbringens ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft samt Zinshaus nach wie vor als solche existiert bzw verwendet wird. Diese Übertragung kommt aber dann - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - einer Umwidmung des Vermögenswerts vergleiche dazu 6 Ob 162/99p) keineswegs gleich, sodass der entsprechende Wert der Liegenschaft nicht über diesen Umweg ins Aufteilungsverfahren einbezogen werden kann; das Unternehmen selbst bleibt geschützt.
Es mangelt aber an Feststellungen, die eine verlässliche Beurteilung dahin zuließen, dass die dem Sohn der Antragsgegnerin übertragene Liegenschaft samt Zinshaus als Unternehmen anzusehen ist, das der Aufteilung nicht unterläge. Wenn auch vieles darauf hindeutet, dass das Zinhaus von einer größeren Zahl von Mietverhältnissen betroffen ist, was eine auf Dauer angelegte Organisation erforderte (siehe nur das Bewertungsgutachten des Sachverständigen ON 153, insbesondere dessen S 6), so bedarf es doch entsprechender Feststellungen, um die Unternehmenseigenschaft der dem Sohn der Antragsgegnerin übertragenen Liegenschaft abschließend beurteilen zu können. Demnach ist die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen unumgänglich.
Zumal noch gar nicht feststeht, ob der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen ist oder ob eine solche Vorgangsweise mangels aufzuteilenden Vermögens nicht in Frage kommt, erübrigten sich die Erörterung der von der Revisionsrekurswerberin weiters aufgeworfenen Fragen, die auf eine Verringerung der ihr auferlegten Ausgleichszahlung abzielen.
Der Vollständigkeit halber ist die Antragsgegnerin aber doch auf Nachstehendes zu verweisen:
Die auf der Liegenschaft haftenden Schulden wurden von ihrem Sohn übernommen und sie hat nicht einmal behauptet, darauf Zahlungen geleistet zu haben oder zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus allenfalls vom Sohn der Antragsgegnerin vorgenommener Schuldentilgung gegen den Gemeinschuldner bleibt jenem vorbehalten; nach den Feststellungen wurden solche Ansprüche auch im Konkurs geltend gemacht. Die Antragsgegnerin ist durch eine allfällige Verpflichtung der Antragstellerseite zur Erstattung von ihrem Sohn geleisteter Schuldtilgungsbeträge nicht belastet. Daher ist es auch gleichgültig, ob zusätzlich zu den von den Vorinstanzen festgestellten Krediten ein weiterer Rahmenkredit (über S 390.000) unberichtigt aushaftete.
Dass der Gemeinschuldner möglicherweise einen Teil des Inventars an sich genommen hat, ist unbeachtlich: Die Antragsgegnerin übersieht nämlich, dass diese - im Aufteilungsverfahren nicht mehr beanspruchten - Sachen bereits von einer dritten Person gepfändet waren (S 27 des erstinstanzlichen Beschlusses) und dass das Inventar auf den Schätzwert der vom Aufteilungsverfahren betroffenen Liegenschaft keinen Einfluss hatte (S 16 der Rekursentscheidung). Der behauptete Wert dieser Gegenstände wäre demnach auch aus Billigkeitsgründen nicht zu berücksichtigen.
Schließlich kann es bei besonders langer Verfahrensdauer der Billigkeit entsprechen, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen und damit einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen (RdW 2000, 662; EFSlg 78.760; EFSlg 51.835). Diese Vorgangsweise stellt keinen (unzulässigen) Zuspruch von Verzögerungszinsen (RdW 2000, 662) dar. Der Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung im Wege einer ohnehin geringfügigen Verzinsung ist jedenfalls dann billig, wenn der Verpflichtete trotz langer Verfahrensdauer überhaupt keine Teilzahlung leistet (vgl RdW 2000, 662; EFSlg 78.760; 6 Ob 640/86). Gewiss wurde von den Vorinstanzen die im Laufe des langen Verfahrens eingetretene Änderung des Werts der Liegenschaft berücksichtigt, doch ist die Wertverschiebung (wie die Antragsgegnerin selbst erkennt) zu Ungunsten des Gemeinschuldners verlaufen, sodass die Verzinsung aus Billigkeitserwägungen gerechtfertigt erschiene, hätte doch der Antragstellerseite bei kürzerer Verfahrensdauer ein höherer Gegenwert für die Liegenschaft zuerkannt werden müssen.Schließlich kann es bei besonders langer Verfahrensdauer der Billigkeit entsprechen, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen und damit einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen (RdW 2000, 662; EFSlg 78.760; EFSlg 51.835). Diese Vorgangsweise stellt keinen (unzulässigen) Zuspruch von Verzögerungszinsen (RdW 2000, 662) dar. Der Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung im Wege einer ohnehin geringfügigen Verzinsung ist jedenfalls dann billig, wenn der Verpflichtete trotz langer Verfahrensdauer überhaupt keine Teilzahlung leistet vergleiche RdW 2000, 662; EFSlg 78.760; 6 Ob 640/86). Gewiss wurde von den Vorinstanzen die im Laufe des langen Verfahrens eingetretene Änderung des Werts der Liegenschaft berücksichtigt, doch ist die Wertverschiebung (wie die Antragsgegnerin selbst erkennt) zu Ungunsten des Gemeinschuldners verlaufen, sodass die Verzinsung aus Billigkeitserwägungen gerechtfertigt erschiene, hätte doch der Antragstellerseite bei kürzerer Verfahrensdauer ein höherer Gegenwert für die Liegenschaft zuerkannt werden müssen.
Da die Frage, ob die dem Sohn der Antragsgegnerin übertragene Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Zinshaus als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG anzusehen sei, noch klärungsbedürftig ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben.Da die Frage, ob die dem Sohn der Antragsgegnerin übertragene Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Zinshaus als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG anzusehen sei, noch klärungsbedürftig ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.