Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
Die Antragstellerin macht geltend, daß ihr eine Ausgleichszahlung von S 300.000, die zudem noch wertgesichert und verzinst erfolgen sollte, nicht möglich sei. Die Bewertungskriterien im Sachverständigengutachten entsprächen nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen einer Liegenschaft mit Haus im Waldviertel. Der vom Sachverständigen angesetzte Preis wäre nicht zu erreichen, im Versteigerungsverfahren wäre bestensfalls ein knapp über dem gringsten Gebot liegender Erlös für die Liegenschaft zu erzielen. Das Alleinverschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung müsse zu einer noch weitergehenden Reduktion der Ausgleichszahlung auf S 200.000 führen. Auch wäre zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin mit der ehelichen Liegenschaft kein Geschäft machen möchte, sondern die Liegenschaft bloß zur Befriedigung des dringenden und notwendigen Wohnbedürfnisses benötige. Es sei unbillig, die Antragstellerin neben der Verpflichtung zur Bezahlung von gesetzlichen Zinsen auch noch das Risiko der Geldentwertung tragen zu lassen.
Der Antragsgegner macht geltend, daß die vom Sachverständigen angenommene Liegenschaftsentwertung nicht stattgefunden habe; selbst unter Zugrundelegung von Billigkeitserwägungen wäre daher eine Ausgleichszahlung von S 400.000 gerechtfertigt. Als Ausgangszeitpunkt für die Wertsicherung und Verzinsung wäre der Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, also der 7.4.1984 nicht der Tag des Verfahrensschlusses in erster Instanz festzusetzen. Der Antragstellerin wäre im übrigen die Ausgleichszahlung in einem aufzuerlegen, da ihr eine langfristige Kreditaufnahme zugemutet werden könne.
Die Bekämpfung von Tatfragen ist im Revisionsrekurs gemäß § 232 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen (EFSlg 47.399). Die Revisionsrekursausführungen zur Bemängelung des Sachverständigengutachtens über die Schätzwertermittlung sind daher nicht geeignet, dieses nunmehr zu überprüfen, denn die aufgeworfenen Bewertungsfragen betreffen die Verkehrswertbildung (Abwertung udgl.) nicht aber Rechtsfragen wie den Bewertungszeitpunkt. Die dem Tatsachenbereich (SZ 54/149, EFSlg 47.400) zuzuordnende Ermittlung des Schätzwertes ist daher als Feststellung im Revisionsrekursverfahren nicht mehr überprüfbar.Die Bekämpfung von Tatfragen ist im Revisionsrekurs gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen (EFSlg 47.399). Die Revisionsrekursausführungen zur Bemängelung des Sachverständigengutachtens über die Schätzwertermittlung sind daher nicht geeignet, dieses nunmehr zu überprüfen, denn die aufgeworfenen Bewertungsfragen betreffen die Verkehrswertbildung (Abwertung udgl.) nicht aber Rechtsfragen wie den Bewertungszeitpunkt. Die dem Tatsachenbereich (SZ 54/149, EFSlg 47.400) zuzuordnende Ermittlung des Schätzwertes ist daher als Feststellung im Revisionsrekursverfahren nicht mehr überprüfbar.
Die zulässig ausgeführten Rechtsrügen sind weder hinsichtlich des Antragsgegners noch hinsichtlich der Antragstellerin berechtigt. Beide Rechtsmittel werden aus Zweckmäßigkeitsgründen unter einem erledigt.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Bei der Ausmessung nach § 94 Abs 1 EheG ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll (vgl.Feil - Holeschofsky, Unterhalt und Vermögensrechte nach der Scheidung, Rdz 3 zu § 83 EheG, EFSlg 46.399). Ziel der Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (EFSlg 46.400). Deshalb ist als Ausgleichszahlung nicht etwa der Betrag festzusetzen, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg 46.404), vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögens anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (EFSlg 41.434, EFSlg 41.424). Dabei ist ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse zumutbar (EFSlg 43.807, 7 Ob 573/82). Dem Ausgleichspflichtigen kann grundsätzlich auch die Aufnahme eines Kredites zugemutet werden, um die Ausgleichszahlung leisten zu können (EFSlg 36.485, 6 Ob 508/85). Dies jedoch nur dann, wenn ihm eine Kreditaufnahme möglich und der Berechtigte darauf angewiesen ist, die Zahlung sofort zu erhalten (EFSlg 36.485). Ausgangspunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Koziol - Welser 7 II 211, Feil - Holeschofsky aaO Rdz 11 zu § 83 EheG). Bei nachträglicher Wertänderung ist zu differenzieren, welchem der Ehegatten sie zurechenbar ist, oder im Falle der Unmöglichkeit der Zurechnung an einen von ihnen - wie bei zufälligen Wertänderungen - ist für die Bewertung der spätestmögliche Zeitpunkt, also der des Verfahrensschlusses des Aufteilungsverfahrens maßgebend (JBl 1983,648 mit zustimmender Glosse von Huber, SZ 55/163). Im vorliegenden Fall kommt unbekämpft auch der Verschuldensfrage als Kriterium für die Billigkeitserwägungen Bedeutung zu. Der Gesetzgeber wollte zwar die Aufteilung nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehewidriges oder ehegerechtes Verhalten machen (SZ 55/34), doch kann das Verschulden an der Ehescheidung im Rahmen der Billigkeitserwägungen bedeutsam sein (SZ 55/34, SZ 55/26). Ein Gebot der Billigkeit ist auch, daß bei Überlassung der Ehewohnung an den einen Ehegatten dieser durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (SZ 53/125, EFSlg 46.407). Dabei ist für die Höhe der Ausgleichszahlung eine streng rechnerische Festsetzung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werdenDie Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Bei der Ausmessung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll (vgl.Feil - Holeschofsky, Unterhalt und Vermögensrechte nach der Scheidung, Rdz 3 zu Paragraph 83, EheG, EFSlg 46.399). Ziel der Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (EFSlg 46.400). Deshalb ist als Ausgleichszahlung nicht etwa der Betrag festzusetzen, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg 46.404), vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögens anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (EFSlg 41.434, EFSlg 41.424). Dabei ist ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse zumutbar (EFSlg 43.807, 7 Ob 573/82). Dem Ausgleichspflichtigen kann grundsätzlich auch die Aufnahme eines Kredites zugemutet werden, um die Ausgleichszahlung leisten zu können (EFSlg 36.485, 6 Ob 508/85). Dies jedoch nur dann, wenn ihm eine Kreditaufnahme möglich und der Berechtigte darauf angewiesen ist, die Zahlung sofort zu erhalten (EFSlg 36.485). Ausgangspunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Koziol - Welser 7 römisch zwei 211, Feil - Holeschofsky aaO Rdz 11 zu Paragraph 83, EheG). Bei nachträglicher Wertänderung ist zu differenzieren, welchem der Ehegatten sie zurechenbar ist, oder im Falle der Unmöglichkeit der Zurechnung an einen von ihnen - wie bei zufälligen Wertänderungen - ist für die Bewertung der spätestmögliche Zeitpunkt, also der des Verfahrensschlusses des Aufteilungsverfahrens maßgebend (JBl 1983,648 mit zustimmender Glosse von Huber, SZ 55/163). Im vorliegenden Fall kommt unbekämpft auch der Verschuldensfrage als Kriterium für die Billigkeitserwägungen Bedeutung zu. Der Gesetzgeber wollte zwar die Aufteilung nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehewidriges oder ehegerechtes Verhalten machen (SZ 55/34), doch kann das Verschulden an der Ehescheidung im Rahmen der Billigkeitserwägungen bedeutsam sein (SZ 55/34, SZ 55/26). Ein Gebot der Billigkeit ist auch, daß bei Überlassung der Ehewohnung an den einen Ehegatten dieser durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (SZ 53/125, EFSlg 46.407). Dabei ist für die Höhe der Ausgleichszahlung eine streng rechnerische Festsetzung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden
(Feil - Holeschofsky aaO, Rdz 5 zu § 83 EheG, 7 Ob 613/85). Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung sollen für den schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben, deshalb steht ihm auch ein Optionsrecht auf die Gegenstände zu, die er im Zuge des Aufteilungsverfahrens erhalten möchte (JBl 1983,488), doch darf diese Option nicht dazu führen, daß der andere Teil dadurch schlechtergestellt wird als der Optierende, weil dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Es müssen nämlich auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden (EFSlg 46.409). Auch in diesem Fall ist eine äußerste Anspannung der Kräfte des übernehmenden Ehegatten vorzunehmen.(Feil - Holeschofsky aaO, Rdz 5 zu Paragraph 83, EheG, 7 Ob 613/85). Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung sollen für den schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben, deshalb steht ihm auch ein Optionsrecht auf die Gegenstände zu, die er im Zuge des Aufteilungsverfahrens erhalten möchte (JBl 1983,488), doch darf diese Option nicht dazu führen, daß der andere Teil dadurch schlechtergestellt wird als der Optierende, weil dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Es müssen nämlich auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden (EFSlg 46.409). Auch in diesem Fall ist eine äußerste Anspannung der Kräfte des übernehmenden Ehegatten vorzunehmen.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann sind beide Revisionsrekurse nicht berechtigt.
Rein rechnerisch ergab sich nach den getroffenen Feststellungen eine Ausgleichszahlung von S 404.000. Das Rekursgericht hat jedoch den von der Antragstellerin zu zahlenden Betrag zutreffend mit S 300.000 festgesetzt. Hier ist vor allem zu berücksichtigen, daß die Frau nicht nur mit erheblichen Barmitteln zum Hausbau beigetragen hat sondern beide Teile auch unter größtmöglichem Einsatz ihrer Arbeitskraft an der Errichtung des Hauses mitgewirkt haben. Die Antragstellerin hat darüberhinaus den Haushalt geführt, die Kinder erzogen und war noch durch 35 Monate unselbständig erwerbstätig. Mit Rücksicht auf diese Doppelbelastung der Antragstellerin erscheint es billig, die Ausgleichszahlung mit S 300.000 geringer anzusetzen als mit dem sich rein rechnerisch ergebenden Betrag. Daß die vom Antragsgegner während der Benützung des Hauses durch ihn zurückgezahlten Raten der Hypothekarkredite allenfalls höher als ein angemessenes Benützungsentgelt waren, ist dabei hinreichend berücksichtigt. Eine noch weitere Reduzierung ist dagegen nicht mehr gerechtfertigt, weil andernfalls der Antragsteller nur mehr einen Bruchteil des auch durch seine Leistung geschaffenen Vermögens erhalten würde.
Das Rekursgericht hat der Antragstellerin aber auch mit Recht Ratenzahlung bewilligt. Bei einer sofortigen Zahlung wäre die Antragstellerin genötigt, für die gesamte Summe eine Kredit aufzunehmen, dessen Zinsenbelastung so hoch wäre, daß die Antragstellerin aus ihrem relativ bescheidenen Einkommen wesentliche Kapitalrückzahlungen neben der Rückzahlung der bereits auf der Liegenschaft lastenden Hypothek kaum leisten könnte. Durch die vom Rekursgericht gewählte Lösung erhält andererseits der Antragsgegner zunächst einen größeren Betrag, mit dem er sich als Alleinstehender die notwendigsten Einrichtungsgegenstände für ein Ersatzquartier anschaffen kann.
Andererseits hat das Rekursgericht aber im Hinblick auf die lange Laufzeit der Raten mit Recht sowohl eine Wertsicherung als auch eine mäßige Verzinsung angeordnet. Daß als Sicherstellung der in Raten zu zahlenden Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 Abs 2 EheG auch eine Verzinsung und Wertsicherung auferlegt werden kann, wurde bereits wiederholt ausgesprochen (8 Ob 522/85; 6 Ob 508/85; 6 Ob 642/85; vgl. auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 94 EheG). Mit Rücksicht darauf, daß der Antragsgegner erst im Verlauf von 10 Jahren seinen Anteil am ehelichen Vermögen erhält, dieser also durch lange Zeit von ihm nicht genützt werden kann, erscheint eine, wenn auch mäßige Verzinsung, durchaus gerechtfertigt. Mit Rücksicht auf diese lange Zeitspanne ist aber auch eine Wertsicherung erforderlich, weil andernfalls der Antragsgegner Gefahr liefe, kaufkraftmäßig nur einen Teil der Ausgleichszahlung zu erhalten. Beiden Revisionrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses des Antragsgegners durch die Antragstellerin gründet sich auf § 234 AußStrG. Dem Antragsgegner konnten für seine verspätet eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden.Andererseits hat das Rekursgericht aber im Hinblick auf die lange Laufzeit der Raten mit Recht sowohl eine Wertsicherung als auch eine mäßige Verzinsung angeordnet. Daß als Sicherstellung der in Raten zu zahlenden Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, EheG auch eine Verzinsung und Wertsicherung auferlegt werden kann, wurde bereits wiederholt ausgesprochen (8 Ob 522/85; 6 Ob 508/85; 6 Ob 642/85; vergleiche auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 94, EheG). Mit Rücksicht darauf, daß der Antragsgegner erst im Verlauf von 10 Jahren seinen Anteil am ehelichen Vermögen erhält, dieser also durch lange Zeit von ihm nicht genützt werden kann, erscheint eine, wenn auch mäßige Verzinsung, durchaus gerechtfertigt. Mit Rücksicht auf diese lange Zeitspanne ist aber auch eine Wertsicherung erforderlich, weil andernfalls der Antragsgegner Gefahr liefe, kaufkraftmäßig nur einen Teil der Ausgleichszahlung zu erhalten. Beiden Revisionrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses des Antragsgegners durch die Antragstellerin gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Dem Antragsgegner konnten für seine verspätet eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden.