Der Revisionsrekurs kann selbst nichts gegen die richtige Rechtsansicht des Rekursgerichtes, derzufolge nach § 83 Abs 1 EheG bei der Billigkeitsentscheidung besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist, vorbringen. Richtig wurde daher vom Rekursgericht der Umstand berücksichtigt, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits rund 40 % der Kosten des als Ehewohnung dienenden Hauses bezahlt hatte. Es ist daher gerechtfertigt, den derzeitigen Wert des Hauses bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren. Richtig ist allerdings, daß nach den getroffenen Feststellungen im Laufe der Ehe der Keller ausgebaut worden ist. Den Wert dieses ausgebauten Kellers gibt der im Verfahren vernommene Sachverständige mit 405.000 S an (S 99 d.A.). Allerdings wird man wohl nicht den gesamten Betrag als Wertsteigerung ansehen können, weil auch vor dem Ausbau der Unterbau des Hauses nicht wertlos gewesen sein kann. Demnach ist nicht dieser Betrag zur Gänze vom nunmehrigen Wert des Hauses abzuziehen. Selbst wenn man jedoch einen solchen Abzug vornehmen würde, käme man zu einem Restwert von rund 1,250.000 S. Zieht man hievon 40 %, sohin rund 500.000 S ab, verbleibt ein Betrag von rund S 750.000 S. Zu diesem wären 405.000 S zuzuschlagen, sodaß man auf rund 1,150.000 S käme. Hievon sind 306.000 S abzuziehen, sodaß sich ein Restbetrag von rund 840.000 S ergibt. Die Hälfte hievon, zuzüglich 50.000 S als Hälfte von Einrichtungsgegenständen, ergibt rund 470.000 S, also nahezu jenen Betrag, den das Rekursgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Berücksichtigt man nun, daß die 405.000 S keinesfalls zur Gänze abgesetzt werden können und daß andererseits die seinerzeitigen Aufwendungen der Antragstellerin für Einrichtungsgegenstände, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, nicht im vollen Wert angesetzt werden können, weil sie zum Zeitpunkt der Aufteilung bei weitem nicht mehr mit jenem Wert vorhanden waren und dafür in der Zwischenzeit angeschaffte neue Einrichtungsgegenstände der Aufteilung unterzogen worden sind, bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Rekursgericht von einem aufzuteilenden Vermögen von 450.000 S ausgegangen ist. Bemerkt sei hier, daß bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich ist, vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden müssen. Diesem Gebot trägt die entsprechende Ausgangsbasis des Rekursgerichtes Rechnung.Der Revisionsrekurs kann selbst nichts gegen die richtige Rechtsansicht des Rekursgerichtes, derzufolge nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG bei der Billigkeitsentscheidung besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist, vorbringen. Richtig wurde daher vom Rekursgericht der Umstand berücksichtigt, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits rund 40 % der Kosten des als Ehewohnung dienenden Hauses bezahlt hatte. Es ist daher gerechtfertigt, den derzeitigen Wert des Hauses bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren. Richtig ist allerdings, daß nach den getroffenen Feststellungen im Laufe der Ehe der Keller ausgebaut worden ist. Den Wert dieses ausgebauten Kellers gibt der im Verfahren vernommene Sachverständige mit 405.000 S an (S 99 d.A.). Allerdings wird man wohl nicht den gesamten Betrag als Wertsteigerung ansehen können, weil auch vor dem Ausbau der Unterbau des Hauses nicht wertlos gewesen sein kann. Demnach ist nicht dieser Betrag zur Gänze vom nunmehrigen Wert des Hauses abzuziehen. Selbst wenn man jedoch einen solchen Abzug vornehmen würde, käme man zu einem Restwert von rund 1,250.000 S. Zieht man hievon 40 %, sohin rund 500.000 S ab, verbleibt ein Betrag von rund S 750.000 S. Zu diesem wären 405.000 S zuzuschlagen, sodaß man auf rund 1,150.000 S käme. Hievon sind 306.000 S abzuziehen, sodaß sich ein Restbetrag von rund 840.000 S ergibt. Die Hälfte hievon, zuzüglich 50.000 S als Hälfte von Einrichtungsgegenständen, ergibt rund 470.000 S, also nahezu jenen Betrag, den das Rekursgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Berücksichtigt man nun, daß die 405.000 S keinesfalls zur Gänze abgesetzt werden können und daß andererseits die seinerzeitigen Aufwendungen der Antragstellerin für Einrichtungsgegenstände, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, nicht im vollen Wert angesetzt werden können, weil sie zum Zeitpunkt der Aufteilung bei weitem nicht mehr mit jenem Wert vorhanden waren und dafür in der Zwischenzeit angeschaffte neue Einrichtungsgegenstände der Aufteilung unterzogen worden sind, bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Rekursgericht von einem aufzuteilenden Vermögen von 450.000 S ausgegangen ist. Bemerkt sei hier, daß bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich ist, vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden müssen. Diesem Gebot trägt die entsprechende Ausgangsbasis des Rekursgerichtes Rechnung.
Was schließlich die beiden vom Rekursgericht vorgenommenen Abzüge anlangt, so handelt es sich hiebei tatsächlich um Entnahmen der Antragstellerin aus dem gemeinsamen, der Aufteilung unterliegenden Vermögen. Diese Entnahmen dienten nicht der ehelichen Lebensführung, sondern ausschließlich einer Bereicherung der Antragstellerin. Es ist daher gerechtfertigt, die Antragstellerin bei der Festsetzung der an sie zu entrichtenden Ausgleichszahlung mit 50 % der von ihr entnommenen Werte zu belasten. Hiebei spielt es keine Rolle, daß die Antragstellerin bei der Realisierung des Wertpapierdepots nur einen geringeren Preis als das Nominale erzielte. Die Realisierung gegen den Willen des Antragsgegners war rechtswidrig, weshalb allfällige Wertverluste hiebei ausschließlich zu Lasten der Antragstellerin gehen. Es wäre ihr freigestanden, eine ungünstigere Realisierung zu unterlassen und hiedurch bestehende Werte zu erhalten. Daß aber das Wertpapierdepot tatsächlich nur einen geringeren Wert als den Nominalwert hatte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Mit Recht wurde vom Rekursgericht nicht berücksichtigt, daß für die Rückzahlung von Darlehen auch der Antragstellerin zur Hälfte gehörige Wertpapiere verwendet worden sind. Diese Rückzahlung erfolgte während aufrechter Ehegemeinschaft. Für den Zeitraum der aufrechten Ehegemeinschaft wurde aber vom gleichwertigen Beitrag beider Streitteile zu den Aufwendungen der Ehe, also auch zu der Rückzahlung von Darlehen, ausgegangen, obwohl die finanziellen Beiträge der Antragstellerin wesentlich geringer waren, als die entsprechenden Beiträge des Antragsgegners. Demnach kann ein einzelner finanzieller Vorgang während der aufrechten Ehegemeinschaft nicht gesondert behandelt werden. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, daß der Beitrag der Antragstellerin zu der Ansammlung ehelichen Gebrauchsvermögens geringer ist, als der Beitrag des Antragsgegners, was zu einer Reduzierung der Ausgleichszahlung führen müßte.
Daß im allgemeinen für ein Haus angeschaffte Einrichtungsgegenstände am besten dort verbleiben, ist eine bekannte Tatsache. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß sie einzelne der hier vorhandenen Einrichtungsgegenstände dringend benötigt. Es entspricht daher der Billigkeit, sie auch diesbezüglich auf eine Ausgleichszahlung zu verweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verzinsung einer Ausgleichszahlung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall wurde bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung bereits dem gesetzlichen Billigkeitsgebot Rechnung getragen. Demnach war eine weitere Belastung des Antragsgegners mit Zinsen nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, wobei zu berücksichtigen war, daß die Antragstellerin im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keinen Erfolg hatte.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verzinsung einer Ausgleichszahlung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall wurde bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung bereits dem gesetzlichen Billigkeitsgebot Rechnung getragen. Demnach war eine weitere Belastung des Antragsgegners mit Zinsen nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG, wobei zu berücksichtigen war, daß die Antragstellerin im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keinen Erfolg hatte.