Begründung:
Die am 25. August 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 21. Jänner 1983 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Beide Teile gaben einen Unterhaltsverzicht ab. Aus dieser Ehe entstammt der minderjährige Peter A, geboren am 2. Oktober 1967. Die elterlichen Rechte hinsichtlich dieses Kindes stehen der Mutter zu. Alexander A wurde zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.800,-- für dieses Kind verpflichtet. Weitere Sorgepflichten haben die Parteien nicht. Der Mann war während der gesamten Dauer der Ehe berufstätig. Die Frau war nach der Geburt des Kindes ein Jahr im Karenzurlaub und bezog während dieser Zeit Karenzurlaubsgeld. Ab 10. Mai 1970 ist sie wieder ununterbrochen als öffentlich Bedienstete berufstätig. Auf die gesamte Dauer der Ehe umgerechnet verdiente der Mann um ein Drittel mehr als die Frau. Darin sind auch die Karenzzeiten berücksichtigt. Die Frau führte den gemeinsamen Haushalt. Die Pflege und Erziehung des Kindes erfolgte durch beide Parteien. Derzeit beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Mannes S 19.000,--, jenes der Frau S 13.000,--. Der Mann brachte eine Eigentumswohnung in die Ehe mit, welche im Jahre 1970 um S 90.000,-- verkauft wurde. Anschließend wurde die der Aufteilung unterliegende Eigentumswohnung vom Mann allein mit Barmitteln in der Höhe von S 130.000,-- gekauft. Mit Schenkungsvertrag vom 19. September 1979 schenkte er der Frau die Hälfte der Eigentumswohnung, sodaß nunmehr beide Streitteile Hälfteeigentümer der Eigentumswohnung (richtig: des Liegenschaftsanteiles, mit dem das Wohnungseigentum unzertrennlich verbunden ist) sind. Per 20. April 1984 betrug das hiefür aushaftende Darlehen S 122.744,--. Die monatlichen Betriebskosten samt Darlehensrückzahlungen für diese Wohnung belaufen sich auf S 3.000,-- und werden seit 1. Februar 1983 von der Frau allein bezahlt. Die Eigentumswohnung hat eine Größe von 68 m 2 und einen Verkehrswert von S 546.000,--, wobei das darauf lastende Darlehen nicht berücksichtigt ist. Der in der Wohnung befindliche Hausrat wurde von beiden Parteien aus gemeinamen Mitteln während aufrechter Ehe angeschafft und als eheliches Gebrauchsvermögen benützt. Er stellt einen Wert in der Höhe von S 67.650,-- dar. Ersparnisse wurden während der Ehe nicht gebildet. Am 2. März 1983, also nach der Scheidung, kaufte der Antragsteller um S 390.000,-- eine Eigentumswohnung samt Einrichtung, in der er wohnt. Die Finanzierung dieses Wohnungskaufes durch den Antragsteller erfolgte durch Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von S 200.000,--, rückzahlbar in Monatsraten zu S 5.000,--, sowie durch Einräumung eines Kredites der B C in Höhe von S 130.000,--, dessen Rückzahlungsrate von monatlich S 2.000,-- von der C, dem Arbeitgeber des Mannes, einbehalten wird. Am 1. Juli 1974 nahm der Mann die Dauerkabine Nr. 1-137 mit 24 m 2 Vorgarten des Strandbades Klosterneuburg in Bestand, für die er eine Kaution von S 10.560,-- zu erlegen hatte und ein Jahresentgelt in der Höhe von S 3.520,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen hat. Im Hinblick auf die allgemeinen Bedingungen für die überlassung von Dauerkabinen in den städtischen Sommerbädern, der Stadtgemeinde Klosterneuburg die einen wesentlichen Bestandteil des Bestandvertrages darstellen, ist ein Verkehrswert für die gegenständliche Wohnkabine nicht gegeben. Der Mann beantragte in erster Instanz zuletzt, der Frau die gesamte Eigentumswohnung und den darin befindlichen Hausrat zuzuteilen, sie zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von S 300.000,-- zu verpflichten, und ihm sämtliche Rechte im Zusammenhang mit der Dauerkabine im Strandbad Klosterneuburg zuzuteilen.
Die Frau beantragte, ihr die gesamte Eigentumswohnung und den darin befindlichen Hausrat, dem Mann die Badekabine in Klosterneuburg zuzuteilen, weil sie der wirtschaftlich schwächere Teil und daher auf die eheliche Wohnung angewiesen sei.
Das Erstgericht hat unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes 1. die übertragung des näher bezeichneten Gebrauchsvermögens in der Wohnung Wien 20., Greiseneckergasse 14/12 in das Alleineigentum der Frau angeordnet,
2. ausgesprochen, daß das alleinige Verfügungsrecht über die Dauerkabine Nr. 1-137 mit 24 m 2 Vorgarten im Strandbad Klosterneuburg beim Mann verbleibt, 3. der Frau eine Ausgleichszahlung an den Mann in Höhe von S 293.600,-- in 120 aufeinanderfolgenden Monatsraten zu je S 2.445,--, beginnend im Monat nach der Rechtskraft der Entscheidung auferlegt, 4. die übertragung des dem Mann gehörigen Hälfteanteiles an den 70/927stel Anteilen an der Liegenschaft EZ 656 Katastralgemeinde Brigittenau, Wien 20., Greiseneckerstraße 14, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 12 verbunden ist, an die Frau mit dem Zeitpunkt der völligen Bezahlung der in Punkt 3. genannten Ausgleichszahlungen angeordnet, 5. die Frau verpflichtet, sämtliche mit dieser Eigentumswohnung verbundenen Lasten, Betriebskosten, Annuitäten und Zinsen allein zu zahlen und den Antragsteller diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, 6. die Benützung dieser Eigentumswohnung dem Mann untersagt und 7. die Verfahrenskosten gegenseitig aufgehoben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß nach § 92 EheG die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sei und das Gewicht und der Umfang des Beitrages beider Parteien zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens etwa gleich zu halten seien. Der Wert der Eigentumswohnung abzüglich des darauf lastenden Darlehens betrage S 423.256,--, der des Hausrates S 67.650,--, sodaß sich ein aufzuteilendes Gebrauchsvermögen in der Höhe von S 490.906,-- ergebe. Von dem sich daraus ergebenden der Frau aufzuerlegenden Ausgleichszahlungsbetrag in der Höhe von S 245.000,-In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß nach Paragraph 92, EheG die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sei und das Gewicht und der Umfang des Beitrages beider Parteien zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens etwa gleich zu halten seien. Der Wert der Eigentumswohnung abzüglich des darauf lastenden Darlehens betrage S 423.256,--, der des Hausrates S 67.650,--, sodaß sich ein aufzuteilendes Gebrauchsvermögen in der Höhe von S 490.906,-- ergebe. Von dem sich daraus ergebenden der Frau aufzuerlegenden Ausgleichszahlungsbetrag in der Höhe von S 245.000,-
- sei mit Rücksicht auf die Badekabine, deren Benützung eine hohe Steigerung der Lebensqualität darstelle, ein Betrag von S 45.000,-- abzuziehen. Da die Auferlegung dieser Ausgleichszahlung an die Frau infolge ihres geringeren Einkommens und der Tatsache, daß sie für das bei ihr befindliche eheliche Kind zu sorgen habe, in einem Barbetrag nicht zumutbar sei, sei diese Ausgleichszahlung in eine zehnjährige Ratenverpflichtung umzurechnen gewesen, wobei die Ausgleichszahlung fiktiv in einen mit 8,1 %
verzinsten Kredit mit 10-jähriger Laufzeit zu verwandeln gewesen sei. Dabei habe ohnedies der Mann das Risiko der Geldwertverdünnung während der Dauer der 10-jährigen Laufzeit zu tragen. Eine monatliche Rate von S 2.445,-- sei angemessen und der Frau zumutbar. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Frau nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Es führte aus, daß sich die Frau mit Rücksicht auf die Außerstreitstellung in erster Instanz nicht auf ein höheres Einkommen des Mannes berufen und auch nicht die Feststellung begehren könne, daß die Frau einen Gehaltsvorschuß in Höhe von S 28.000,-- zur Anschaffung der Küche erhalten und auch verwendet habe und diesen Kredit allein zurückzahle. Das Rekursgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes über das Aufteilungsverhältnis 1 : 1 und vertrat die Auffassung, bei der Ermittlung der aufzuteilenden Werte könne nicht berücksichtigt werden, daß der Mann rund 1 1/2 Monate nach der Scheidung eine Eigentumswohnung angeschafft und zur Schaffung derselben einen zinsenlosen Kredit in der Höhe von S 200.000,-- erhalten habe. Auch wenn man bei der Bewertung der Eigentumswohnung den Darlehensstand per 31. Dezember 1982 in Höhe von S 127.894,-- heranziehe, ergebe sich beim Wert des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens lediglich eine Differenz von S 5.150,--. Dies könne im Ergebnis keine önderung der Höhe der auferlegten Ausgleichszahlung bewirken.
Da die Frau in erster Instanz zum Gutachten, wonach ein Verkehrswert für die Wohnkabine nicht gegeben sei, keinen Einwand erhoben habe, könne sie sich nun nicht mehr darauf berufen, daß für derartige Dauerkabinen Ablösen bis zu S 200.000,-- bezahlt würden. Gegen die Berücksichtigung der Badekabine durch Herabsetzung der Ausgleichszahlung um rund S 45.000,-- bestünden keine Bedenken. Es entspreche auch der Billigkeit, der Frau nicht die gesamte Ausgleichszahlung in der Höhe von S 200.000,-- in einem sofort zu bezahlenden Barbetrag aufzuerlegen, sondern diesen Betrag fiktiv in einen mit 8,1 %
verzinsten Kredit mit 10-jähriger Laufzeit umzuwandeln, wodurch sich ein Gesamtbetrag von S 293.600,-- zahlbar in 120 aufeinanderfolgenden Monatsraten von S 2.445,-- ergebe. Berücksichtige man, daß der Mann bei einem Einkommen von S 19.000,-- und der Geldunterhaltsverpflichtung für den ehelichen Sohn die von ihm aufgenommenen Kredite in Höhe von S 200.000,-- und S 130.000,-- in monatlichen Raten von insgesamt S 7.000,-- zurückzuzahlen habe, so erscheine die der Frau auferlegte Ausgleichszahlung in Höhe von S 2.445,-- monatlich bei einem Einkommen von S 13.000,--, bei Wohnungskosten von rund S 3.000,-- und bei der Sorgepflicht für den ehelichen Sohn angemessen und zumutbar.