Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Antragsgegnerin macht geltend, daß die ihr auferlegte Ausgleichszahlung nicht der Billigkeit entspreche, weil sie dadurch in unzumutbare wirtschaftliche Bedrängnis geriete. Eine Kreditaufnahme sei ihr auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse nicht zuzumuten, der Antragsteller auf Barzahlung nicht angewiesen. Auch müsse darauf Rücksicht genommen werden, daß den Antragsteller das alleinige Verschulden an der Scheidung treffe. Das Haus Kreggaberweg Nr. 8 unterliege im übrigen nur mit 65 % seines Wertes der Aufteilung; der Rest entfalle auf die von ihr dort betriebene Privatzimmervermietung, die als Unternehmen gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterliege.Die Antragsgegnerin macht geltend, daß die ihr auferlegte Ausgleichszahlung nicht der Billigkeit entspreche, weil sie dadurch in unzumutbare wirtschaftliche Bedrängnis geriete. Eine Kreditaufnahme sei ihr auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse nicht zuzumuten, der Antragsteller auf Barzahlung nicht angewiesen. Auch müsse darauf Rücksicht genommen werden, daß den Antragsteller das alleinige Verschulden an der Scheidung treffe. Das Haus Kreggaberweg Nr. 8 unterliege im übrigen nur mit 65 % seines Wertes der Aufteilung; der Rest entfalle auf die von ihr dort betriebene Privatzimmervermietung, die als Unternehmen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung unterliege.
Diesen Ausführungen ist nur teilweise zu folgen. Gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören. Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatz- und Bezugsquellen. Der Wert des Unternehmens wird entscheidend durch den sogenannten "good will" mitbestimmt (Koziol-Welser8 II 16 mwN; JBl 1986, 118). Daß ein Beherbergungsbetrieb in der Form eines Hotels oder einer Frühstückspension in diesem Sinn ein Unternehmen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Alle aufgezählten Unternehmensmerkmale treffen aber - wenngleich nur in bescheidenem Umfang - auch auf eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung zu: Zum regelmäßigen Betrieb einer Privatzimmervermietung bedarf es der dauernden Widmung körperlicher Sachen (vor allem der entsprechenden Teile einer Liegenschaft, des Mobiliars, der Fremdenzimmer und der für die übliche Verabreichung des Frühstücks erforderlichen Einrichtungsgegenstände) zu einer sinnvollen wirtschaftlichen Einheit; die Privatzimmervermietung erfordert auch infolge des ständigen Wechsels der Mieter eine gewisse Büroorganisation (An- und Abmeldung; Vormerkungen; Korrespondenzen etc), wodurch sie sich von der Dauervermietung von ein oder zwei Wohnungen (3 Ob 631/86) erheblich unterscheidet. Die Privatzimmervermietung bedarf auch eines gewissen Umlaufvermögens (Warenvorräte); es entstehen Forderungen gegen die Gäste; der Erfolg des Betriebes beruht oft sehr wesentlich auf einem Stock von Stammgästen.Diesen Ausführungen ist nur teilweise zu folgen. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören. Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatz- und Bezugsquellen. Der Wert des Unternehmens wird entscheidend durch den sogenannten "good will" mitbestimmt (Koziol-Welser8 römisch zwei 16 mwN; JBl 1986, 118). Daß ein Beherbergungsbetrieb in der Form eines Hotels oder einer Frühstückspension in diesem Sinn ein Unternehmen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Alle aufgezählten Unternehmensmerkmale treffen aber - wenngleich nur in bescheidenem Umfang - auch auf eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung zu: Zum regelmäßigen Betrieb einer Privatzimmervermietung bedarf es der dauernden Widmung körperlicher Sachen (vor allem der entsprechenden Teile einer Liegenschaft, des Mobiliars, der Fremdenzimmer und der für die übliche Verabreichung des Frühstücks erforderlichen Einrichtungsgegenstände) zu einer sinnvollen wirtschaftlichen Einheit; die Privatzimmervermietung erfordert auch infolge des ständigen Wechsels der Mieter eine gewisse Büroorganisation (An- und Abmeldung; Vormerkungen; Korrespondenzen etc), wodurch sie sich von der Dauervermietung von ein oder zwei Wohnungen (3 Ob 631/86) erheblich unterscheidet. Die Privatzimmervermietung bedarf auch eines gewissen Umlaufvermögens (Warenvorräte); es entstehen Forderungen gegen die Gäste; der Erfolg des Betriebes beruht oft sehr wesentlich auf einem Stock von Stammgästen.
Für die Qualifizierung einer Privatzimmervermietung als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG ist nicht entscheidend, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt oder gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 als nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallender und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebener Erwerbszweig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, was gemäß Art III B-VGNov 1974 BGBl 444 für die Privatzimmervermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten zutrifft (vgl Mache-Kinscher, GewO5, 26 FN 33). Daß manche Formen regelmäßiger selbständiger Tätigkeit durch die Verbindung von Wohnung und Geschäftsraum sehr eng mit dem privaten Bereich des Betreibers verflochten sind (wie z.B. in der Landwirtschaft und zum Teil im Fremdenverkehr), ändert am Vorliegen eines Unternehmens nichts, wenn sich die betreffende organisierte Erwerbsgelegenheit mit den beschriebenen Merkmalen deutlich vom privaten Bereich abgrenzen läßt. Entscheidend ist die Regelmäßigkeit der Erwerbstätigkeit. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist jedoch ein ununterbrochener Betrieb nicht erforderlich. Die Saisonabhängigkeit einer organisierten Erwerbsgelegenheit (Einsaisonbetriebe im Fremdenverkehr; Skiliftanlagen etc.) ist auf den Unternehmenscharakter ohne Einfluß. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat aber die Antragsgegnerin seit 1972 "ständig" - gemeint je nach saisonbedingter Auslastung - fünf Zimmer vermietet.Für die Qualifizierung einer Privatzimmervermietung als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG ist nicht entscheidend, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1973 als nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallender und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebener Erwerbszweig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, was gemäß Artikel römisch drei, B-VGNov 1974 Bundesgesetzblatt 444 für die Privatzimmervermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten zutrifft vergleiche Mache-Kinscher, GewO5, 26 FN 33). Daß manche Formen regelmäßiger selbständiger Tätigkeit durch die Verbindung von Wohnung und Geschäftsraum sehr eng mit dem privaten Bereich des Betreibers verflochten sind (wie z.B. in der Landwirtschaft und zum Teil im Fremdenverkehr), ändert am Vorliegen eines Unternehmens nichts, wenn sich die betreffende organisierte Erwerbsgelegenheit mit den beschriebenen Merkmalen deutlich vom privaten Bereich abgrenzen läßt. Entscheidend ist die Regelmäßigkeit der Erwerbstätigkeit. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist jedoch ein ununterbrochener Betrieb nicht erforderlich. Die Saisonabhängigkeit einer organisierten Erwerbsgelegenheit (Einsaisonbetriebe im Fremdenverkehr; Skiliftanlagen etc.) ist auf den Unternehmenscharakter ohne Einfluß. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat aber die Antragsgegnerin seit 1972 "ständig" - gemeint je nach saisonbedingter Auslastung - fünf Zimmer vermietet.
Auf die Unternehmensgröße kommt es nicht an; auch Kleinstunternehmen fallen unter § 82 Abs 1 Z 3 EheG. Für eine Differenzierung zwischen größeren Unternehmen, die von der Aufteilung ausgenommen sind, und Kleinbetrieben, die der Aufteilung unterliegen, bietet das Gesetz keine Handhabe. Wohl deutet die für die Herausnahme des Unternehmens in den Materialien (JA 1916 BlgNr. 14.GP 14) gegebene Begründung, es solle damit einer Gefährdung der Betriebe und insbesondere der Arbeitsplätze vorgebeugt werden, darauf hin, daß in erster Linie an größere Betriebe gedacht war, weil bei diesen der Sicherung der Arbeitsplätze besondere Bedeutung zukommt (JBl 1984, 606 mwN); die weitere Begründung in den Materialien, daß auch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft die Vermögenswerte eines dem anderen Ehegatten gehörenden Unternehmens im allgemeinen nur insofern von Nutzen sind, als er aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erhält (oder sich wegen der Versorgung des anderen aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erspart), trifft aber auch auf Kleinstunternehmen zu. Nach den Ausführungen des JA kann kein Zweifel bestehen, daß die Herausnahme aller Unternehmen aus der Aufteilungsmasse (§ 81 EheG) beabsichtigt war (JBl 1984, 606; in dieser Entscheidung wurde eine Heurigen- und Buschenschank !vgl § 2 Abs 2 Z 5 GewO 1972 als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG qualifiziert).Auf die Unternehmensgröße kommt es nicht an; auch Kleinstunternehmen fallen unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG. Für eine Differenzierung zwischen größeren Unternehmen, die von der Aufteilung ausgenommen sind, und Kleinbetrieben, die der Aufteilung unterliegen, bietet das Gesetz keine Handhabe. Wohl deutet die für die Herausnahme des Unternehmens in den Materialien (JA 1916 BlgNr. 14.Gesetzgebungsperiode 14) gegebene Begründung, es solle damit einer Gefährdung der Betriebe und insbesondere der Arbeitsplätze vorgebeugt werden, darauf hin, daß in erster Linie an größere Betriebe gedacht war, weil bei diesen der Sicherung der Arbeitsplätze besondere Bedeutung zukommt (JBl 1984, 606 mwN); die weitere Begründung in den Materialien, daß auch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft die Vermögenswerte eines dem anderen Ehegatten gehörenden Unternehmens im allgemeinen nur insofern von Nutzen sind, als er aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erhält (oder sich wegen der Versorgung des anderen aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erspart), trifft aber auch auf Kleinstunternehmen zu. Nach den Ausführungen des JA kann kein Zweifel bestehen, daß die Herausnahme aller Unternehmen aus der Aufteilungsmasse (Paragraph 81, EheG) beabsichtigt war (JBl 1984, 606; in dieser Entscheidung wurde eine Heurigen- und Buschenschank !vgl Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1972 als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG qualifiziert).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Privatzimmervermietung ausschließlich von der Antragsgegnerin betrieben; der Antragsteller hat nicht behauptet, an diesem Unternehmen durch teilweise Zurverfügungstellung seines Liegenschaftsanteils beteiligt gewesen zu sein. Auf die Frage einer Auseinandersetzung der Ehegatten nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl JBl 1986, 119) - die ohnehin im streitigen Verfahren stattfinden müßte - ist daher hier nicht einzugehen. Damit hat das Erstgericht die von der Antragsgegnerin betriebene Privatzimmervermietung zutreffend aus der Aufteilungsmasse herausgenommen. Der Wert dieser Masse beträgt daher:Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Privatzimmervermietung ausschließlich von der Antragsgegnerin betrieben; der Antragsteller hat nicht behauptet, an diesem Unternehmen durch teilweise Zurverfügungstellung seines Liegenschaftsanteils beteiligt gewesen zu sein. Auf die Frage einer Auseinandersetzung der Ehegatten nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften vergleiche JBl 1986, 119) - die ohnehin im streitigen Verfahren stattfinden müßte - ist daher hier nicht einzugehen. Damit hat das Erstgericht die von der Antragsgegnerin betriebene Privatzimmervermietung zutreffend aus der Aufteilungsmasse herausgenommen. Der Wert dieser Masse beträgt daher:
1. Haus Pörtschach, Kreggaberweg 8, (Ehewohnung) samt
Inventar S 2,720.000,--
S 200.000,--
S 2,920.000,--
abzüglich 35 % S 1,822.000,-- S 1,898.000,--
2. Eigentumswohnung Klagenfurt abzüglich
des aushaftenden Kredites S 334.065,--
3. PKW Mazda S 57.500,--
S 2,289.565,--
Hievon entfallen auf den Antragsteller S 334.065,-- und auf die Antragsgegnerin S 1,955.500,--. Eine der Billigkeit entsprechende Aufteilung ist - wie noch auszuführen sein wird - bei dieser Wertrelation auch unter Bedachtnahme insbesondere auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung ehelicher Ersparnisse ohne Ausgleichszahlung nicht zu erzielen. Eine geringfügige, aber bei weitem nicht ausreichende Ausgleichsmöglichkeit bestünde nur darin, demjenigen, der die Eigentumswohnung zugewiesen erhält, auch den PKW zuzuweisen. Da aber die Parteien schon in zweiter Instanz nach dem Inhalt ihrer Rechtsmittelerklärungen und -gegenerklärungen eine andere als die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung nicht angestrebt haben, war es richtig, daß die Vorinstanzen versuchten, die in der Aufteilung liegende Unbilligkeit durch Auferlegung einer Geldzahlung auszugleichen. Die Auferlegung eines Betrages von S 900.000,-- an die Antragsgegnerin entspricht jedoch nicht der Billigkeit; würde (ohne Berücksichtigung des Unternehmens) der Antragsteller durch eine Ausgleichszahlung von S 900.000,-- sogar mehr erhalten, als der Antragsgegnerin verbliebe.
Da eine billige Ausgleichszahlung nur dann aufzuerlegen ist, wenn ohne sie eine Aufteilung nach Billigkeit nicht erzielt werden kann, ist auch die Höhe der Ausgleichszahlung unter Beachtung der Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (EFSlg 46.399; 49.013; 49.014 ua). So wie die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 : 50 vorzunehmen, sondern das Vermögen nach Billigkeit aufzuteilen ist (916 BlgNR 14.GP 14; EFSlg 36.466; EvBl 1982/195; EFSlg 48.595; 51.767), ist auch die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht unbedingt im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen, sondern die Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen festzusetzen (EFSlg 43.801).Da eine billige Ausgleichszahlung nur dann aufzuerlegen ist, wenn ohne sie eine Aufteilung nach Billigkeit nicht erzielt werden kann, ist auch die Höhe der Ausgleichszahlung unter Beachtung der Aufteilungsgrundsätze des Paragraph 83, EheG festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (EFSlg 46.399; 49.013; 49.014 ua). So wie die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 : 50 vorzunehmen, sondern das Vermögen nach Billigkeit aufzuteilen ist (916 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 14; EFSlg 36.466; EvBl 1982/195; EFSlg 48.595; 51.767), ist auch die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht unbedingt im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen, sondern die Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen festzusetzen (EFSlg 43.801).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Beiträge der Antragsgegnerin nach Gewicht und Umfang jene des Antragstellers deutlich überwiegen. Wohl hat der Antragsteller der Antragsgegnerin während der Ehe seinen gesamten Lohn zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Haushaltes zur Verfügung gestellt; auf der anderen Seite hat jedoch die Antragsgegnerin nicht nur den Haushalt geführt und die Kinder erzogen, sondern auch eine Privatzimmervermietung betrieben, aus der der Familie weitere Einnahmen zugeflossen sind. Vor allem aber haben die Beiträge der Antragsgegnerin zur Schaffung der Ehewohnung jene des Antragstellers bedeutend überwogen. Beide Parteien haben an Barmitteln in den Hausbau rund S 614.000,-- zu ungefähr gleichen Teilen investiert; dazu kommen aber die Leistungen der Verwandten der Antragsgegnerin (Eltern, Bruder), die für den Hausbau rund S 750.000,-- zur Verfügung gestellt haben. Erst mit Kaufvertrag vom 18. Mai 1979 wurde das Haus Kreggaberweg 8 beiden Ehegatten je zur Hälfte um S 500.000,-- verkauft. Da der Kaufpreis mit den von den Käufern (auf das Kaufobjekt!) getätigten Investitionen und den dort erbrachten Arbeitsleistungen verrechnet wurde, handelte es sich materiell um eine Schenkung des Grundstückes und jener Beiträge zum Hausbau, die von den Eltern bzw. vom Bruder der Antragsgegnerin stammten. § 82 Abs 1 Z 1 EheG kommt allerdings insoweit nicht zur Anwendung, weil diese Beiträge für die Ehewohnung erbracht wurden, auf deren Weiterbenützung die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse (und jener der Kinder) angewiesen ist. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß Leistungen Dritter im Zweifel beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen sind (EFSlg 43.758; 46.348; 51.735; EvBl 1986/112) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da die 1979 beiden Ehegatten übergebene Liegenschaft ursprünglich als Erbteil der Antragsgegnerin bestimmt war, sie anläßlich der Übergabe einen Erbverzicht abgeben mußte, der sie davon ausschließt, weiteres Vermögen ihrer Eltern zu erben, und der Antragsteller nur auf ihren Wunsch als Hälfteeigentümer im Kaufvertrag eingesetzt wurde. Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, die Beiträge der Verwandten der Antragsgegnerin ihr zuzurechnen. Zu berücksichtigen ist aber bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung insbesondere auch das Wohl der drei Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, so daß es der Antragsgegnerin derzeit nicht zuzumuten ist, neben der Betreuung dieser Kinder und der Weiterführung der Privatzimmervermietung nur deshalb einem Beruf nachzugehen, um an den Antragsteller Ausgleichszahlungen erbringen zu können. Diese Umstände rechtfertigen es, die von der Antragsgegnerin zu leistende Ausgleichszahlung mit S 500.000,-- festzusetzen. Der Antragsteller erhält damit ohnehin etwa jenen Betrag zurück, den er für den Hausbau aufgebracht hat; durch die Zuweisung der kleinen Eigentumswohnung in Klagenfurt nimmt er darüber hinaus auch noch an den ehelichen Errungenschaften teil. Eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe ist der Ausgleichspflichtigen zuzumuten. Das ihr als schuldlosen Teil an der Ehescheidung zustehende Optionsrecht darf nicht dazu führen, daß der andere Teil wesentlich schlechter gestellt wird als der Optierende, weil dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten; vielmehr muß auch das Interesse des weichenden geschiedenen Gatten ungeachtet seines Alleinverschuldens an der Scheidung berücksichtigt werden (EFSlg 46.409). Der durch Zuweisung der Ehewohnung als des wertvollsten Teils des ehelichen Gebrauchsvermögens entsprechend gesicherten Antragsgegnerin ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, die äußerste Anspannung zur Aufbringung einer die Interessen des Antragstellers entsprechend berücksichtigenden Ausgleichszahlung zuzumuten (EFSlg 51.831).Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Beiträge der Antragsgegnerin nach Gewicht und Umfang jene des Antragstellers deutlich überwiegen. Wohl hat der Antragsteller der Antragsgegnerin während der Ehe seinen gesamten Lohn zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Haushaltes zur Verfügung gestellt; auf der anderen Seite hat jedoch die Antragsgegnerin nicht nur den Haushalt geführt und die Kinder erzogen, sondern auch eine Privatzimmervermietung betrieben, aus der der Familie weitere Einnahmen zugeflossen sind. Vor allem aber haben die Beiträge der Antragsgegnerin zur Schaffung der Ehewohnung jene des Antragstellers bedeutend überwogen. Beide Parteien haben an Barmitteln in den Hausbau rund S 614.000,-- zu ungefähr gleichen Teilen investiert; dazu kommen aber die Leistungen der Verwandten der Antragsgegnerin (Eltern, Bruder), die für den Hausbau rund S 750.000,-- zur Verfügung gestellt haben. Erst mit Kaufvertrag vom 18. Mai 1979 wurde das Haus Kreggaberweg 8 beiden Ehegatten je zur Hälfte um S 500.000,-- verkauft. Da der Kaufpreis mit den von den Käufern (auf das Kaufobjekt!) getätigten Investitionen und den dort erbrachten Arbeitsleistungen verrechnet wurde, handelte es sich materiell um eine Schenkung des Grundstückes und jener Beiträge zum Hausbau, die von den Eltern bzw. vom Bruder der Antragsgegnerin stammten. Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG kommt allerdings insoweit nicht zur Anwendung, weil diese Beiträge für die Ehewohnung erbracht wurden, auf deren Weiterbenützung die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse (und jener der Kinder) angewiesen ist. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß Leistungen Dritter im Zweifel beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen sind (EFSlg 43.758; 46.348; 51.735; EvBl 1986/112) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da die 1979 beiden Ehegatten übergebene Liegenschaft ursprünglich als Erbteil der Antragsgegnerin bestimmt war, sie anläßlich der Übergabe einen Erbverzicht abgeben mußte, der sie davon ausschließt, weiteres Vermögen ihrer Eltern zu erben, und der Antragsteller nur auf ihren Wunsch als Hälfteeigentümer im Kaufvertrag eingesetzt wurde. Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, die Beiträge der Verwandten der Antragsgegnerin ihr zuzurechnen. Zu berücksichtigen ist aber bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung insbesondere auch das Wohl der drei Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, so daß es der Antragsgegnerin derzeit nicht zuzumuten ist, neben der Betreuung dieser Kinder und der Weiterführung der Privatzimmervermietung nur deshalb einem Beruf nachzugehen, um an den Antragsteller Ausgleichszahlungen erbringen zu können. Diese Umstände rechtfertigen es, die von der Antragsgegnerin zu leistende Ausgleichszahlung mit S 500.000,-- festzusetzen. Der Antragsteller erhält damit ohnehin etwa jenen Betrag zurück, den er für den Hausbau aufgebracht hat; durch die Zuweisung der kleinen Eigentumswohnung in Klagenfurt nimmt er darüber hinaus auch noch an den ehelichen Errungenschaften teil. Eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe ist der Ausgleichspflichtigen zuzumuten. Das ihr als schuldlosen Teil an der Ehescheidung zustehende Optionsrecht darf nicht dazu führen, daß der andere Teil wesentlich schlechter gestellt wird als der Optierende, weil dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten; vielmehr muß auch das Interesse des weichenden geschiedenen Gatten ungeachtet seines Alleinverschuldens an der Scheidung berücksichtigt werden (EFSlg 46.409). Der durch Zuweisung der Ehewohnung als des wertvollsten Teils des ehelichen Gebrauchsvermögens entsprechend gesicherten Antragsgegnerin ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, die äußerste Anspannung zur Aufbringung einer die Interessen des Antragstellers entsprechend berücksichtigenden Ausgleichszahlung zuzumuten (EFSlg 51.831).
Sofortige Barzahlung braucht aber die Antragsgegnerin nicht zu leisten: Der Antragsteller hat sich bereits anderweitig mit einer Wohnung versorgt und bezieht überdies aus der ihm zugewiesenen kleinen Eigentumswohnung, wenn auch nur bescheidene, monatliche Nettoeinkünfte; er hat gar nicht behauptet, darauf angewiesen zu sein, die Ausgleichszahlung sofort zu erhalten. Im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was für die Notwendigkeit sofortiger Barleistungen an den Antragsteller spräche. Der erkennende Senat ordnet daher eine Stundung der Ausgleichszahlung und deren Entrichtung in zwei Teilbeträgen von je S 250.000,-- am 1. Jänner 1991 bzw. 1. Jänner 1993 gegen hypothekarische Sicherstellung der Schuld der Antragsgegnerin auf der ihr zugewiesenen Liegenschaft an. Damit wird dem Interesse der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin, durch die Leistung der Ausgleichszahlung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Bedrängnis zu geraten (EFSlg 41.373; 49.027) Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin hat derzeit einschließlich der Unterhaltsbeiträge des Antragstellers und der Familienbeihilfe (die ja auch der Deckung der Wohnbedürfnisse der drei Kinder dienen) monatliche Einkünfte von S 16.050,--; sie wird durch die angeordnete Stundung in die Lage versetzt, bis zur Fälligkeit des ersten Teilbetrages gewisse Mittel anzusparen und auch die von ihr erwähnte Mithilfe ihrer Familie bei der Begleichung der Ausgleichszahlungen zu beanspruchen. Nur soweit ihr dadurch die Zahlung der ersten Rate nicht möglich ist, wird sie in einem zumutbaren Ausmaß Kreditmittel in Anspruch nehmen müssen. Die zweite Rate wird erst zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem voraussichtlich die älteren Töchter bereits selbst erhaltungsfähig sein werden, so daß die Antragsgegnerin dann eher einem Beruf (wenigstens in Form einer Teilzeitbeschäftigung) nachgehen und in ihrem Haus Räume in größerem Umfang vermieten kann. Eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung in weiterem Umfang sowie die Anordnung weitergehender Stundungen entspricht jedoch nicht der Billigkeit. Wegen der relativ langen Stundung der Ausgleichszahlung war eine Wertsicherung anzuordnen (SZ 58/24).
Dem Revisionsrekurs war daher nur teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 234 AußStrG.Dem Revisionsrekurs war daher nur teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 234, AußStrG.