Rechtssatz RS0057505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057505
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung ist ein Unternehmen; es ist nicht entscheidend, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt oder gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 als nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallender und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebener Erwerbszweig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, was gemäß Art III B-VGNov 1974 BGBl 1974/444 für die Privatzimmervermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten zutrifft.Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung ist ein Unternehmen; es ist nicht entscheidend, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1973 als nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallender und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebener Erwerbszweig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, was gemäß Artikel römisch drei, B-VGNov 1974 BGBl 1974/444 für die Privatzimmervermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten zutrifft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 588/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 588/88
- 9 Ob 46/06i
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 46/06i
Beisatz: Es ist nicht entscheidend, ob eine Gewerbeberechtigung vorgelegen hat. (T1); Veröff: SZ 2006/86
- 1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
Auch; nur: Auch eine Privatzimmervermietung ist ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG. (T2)
- 1 Ob 107/18v
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 107/18v
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057505
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00588_8800000_002