Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, ist er gemäß § 64 Abs 1 erster Satz AußStrG unzulässig, weil das Rekursgericht diesbezüglich den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (Fucik/Kloiber AußStrG § 64 Rz 1).Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, ist er gemäß Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz AußStrG unzulässig, weil das Rekursgericht diesbezüglich den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 64, Rz 1).
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs jedoch im Rahmen seines Aufhebungsantrages zulässig und berechtigt.
Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 36 Abs 2 AußStrG (neu) auf das vorliegende vor Inkrafttreten des neuen AußStrG eingeleiteten Verfahrens:Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG (neu) auf das vorliegende vor Inkrafttreten des neuen AußStrG eingeleiteten Verfahrens:
Gemäß seinem § 199 trat das (neue) AußStrG mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist - „soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt" - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind. Die sodann aufgezählten Ausnahmeregelungen betreffen nicht die Anwendung des § 36 AußStrG auf anhängige (Aufteilungs)verfahren, sodass von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch im vorliegenden Verfahren auszugehen ist. Gemäß § 36 Abs 2 AußStrG kann das Gericht über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über den Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (224 BlgNR 22. GP) heißt es hiezu:Gemäß seinem Paragraph 199, trat das (neue) AußStrG mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist - „soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt" - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind. Die sodann aufgezählten Ausnahmeregelungen betreffen nicht die Anwendung des Paragraph 36, AußStrG auf anhängige (Aufteilungs)verfahren, sodass von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch im vorliegenden Verfahren auszugehen ist. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG kann das Gericht über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über den Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode heißt es hiezu:
„Abs 2 beschreitet gegenüber der bisherigen Judikatur Neuland, indem
er die Möglichkeiten, über den Grund des Anspruchs durch
Zwischenbeschluss und über einen Teil der Sache mit einem
Teilbeschluss zu entscheiden, ausdrücklich festschreibt. Bisher wurde
die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses schlechthin und eines
Teilbeschlusses in manchen Bereichen (insbesondere im Verfahren über
die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse sowie in außerstreitigen Miet- und
Wohnungseigentumssachen) abgelehnt ............ . Da die Fällung
eines Zwischen- oder Teilbeschlusses immer eine Frage der
Zweckmäßigkeit ist, soll die Verfahrensgestaltung hier nicht unnötig
beschränkt werden ........... ." Auf dieses vom Gesetzgeber
offensichtlich anerkannte Bedürfnis, auch im Aufteilungsverfahren einen Zwischenfeststellungsbeschluss zu ermöglichen, wurde schon in der Lehre hingewiesen: So lehrt Deixler-Hübner (in Fasching/Konecny2 III § 393 ZPO Rz 14), dass gerade im nachehelichen Aufteilungsverfahren (§ 81 f EheG) über den Bestand des Aufteilungsanspruchs - nämlich ob bestimmte Sachen der Aufteilung unterliegen - abgesprochen werden könnte, wenn es in der Folge nur mehr über die Höhe der Ausgleichszahlung geht.offensichtlich anerkannte Bedürfnis, auch im Aufteilungsverfahren einen Zwischenfeststellungsbeschluss zu ermöglichen, wurde schon in der Lehre hingewiesen: So lehrt Deixler-Hübner (in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 393, ZPO Rz 14), dass gerade im nachehelichen Aufteilungsverfahren (Paragraph 81, f EheG) über den Bestand des Aufteilungsanspruchs - nämlich ob bestimmte Sachen der Aufteilung unterliegen - abgesprochen werden könnte, wenn es in der Folge nur mehr über die Höhe der Ausgleichszahlung geht.
Nun könnte man bei wörtlicher Interpretation des § 36 Abs 2 AußStrG der Ansicht sein, dass ein Zwischenbeschluss nur dann möglich ist, wenn feststeht, dass der Anspruch so konkret besteht, wie er geltend gemacht wurde. Dies würde aber einer Anwendung des § 36 Abs 2 AußStrG im Aufteilungsverfahren nahezu den Boden entziehen, weil die Anträge der Parteien im Aufteilungsverfahren nur den quantitativen Umfang festlegen, im Übrigen aber als „Aufteilungsvorschläge" das Gericht nicht binden (RIS-Justiz RS0109615; RS0008525). Ausgehend von den vorgenannten Intentionen ist daher der „Grund des Anspruchs" im Aufteilungsverfahren dahin zu verstehen, dass jedenfalls dann ein Zwischenbeschluss möglich ist, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gebrauchsgegenstände und Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft bzw Verwendung überhaupt in die Aufteilung einzubeziehen sind. Unter diesem Aspekt muss es auch für zulässig erachtet werden - wie im vorliegenden Fall - mittels Zwischenbeschluss festzustellen, ob Gegenstände, für welche der Antragsgegner die Ausnahmeregelung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG in Anspruch nimmt, mangels dieser Eigenschaft grundsätzlich sehr wohl der Aufteilung unterliegen.Nun könnte man bei wörtlicher Interpretation des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG der Ansicht sein, dass ein Zwischenbeschluss nur dann möglich ist, wenn feststeht, dass der Anspruch so konkret besteht, wie er geltend gemacht wurde. Dies würde aber einer Anwendung des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG im Aufteilungsverfahren nahezu den Boden entziehen, weil die Anträge der Parteien im Aufteilungsverfahren nur den quantitativen Umfang festlegen, im Übrigen aber als „Aufteilungsvorschläge" das Gericht nicht binden (RIS-Justiz RS0109615; RS0008525). Ausgehend von den vorgenannten Intentionen ist daher der „Grund des Anspruchs" im Aufteilungsverfahren dahin zu verstehen, dass jedenfalls dann ein Zwischenbeschluss möglich ist, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gebrauchsgegenstände und Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft bzw Verwendung überhaupt in die Aufteilung einzubeziehen sind. Unter diesem Aspekt muss es auch für zulässig erachtet werden - wie im vorliegenden Fall - mittels Zwischenbeschluss festzustellen, ob Gegenstände, für welche der Antragsgegner die Ausnahmeregelung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG in Anspruch nimmt, mangels dieser Eigenschaft grundsätzlich sehr wohl der Aufteilung unterliegen.
Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht im Rahmen seiner Abänderung einen „negativen" Zwischenbeschluss gefasst, indem es feststellte, dass der Tischlereibetrieb und die dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände nicht der Aufteilung unterliegen. Da der Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG ein ähnliches Ziel verfolgt wie § 393 Abs 1 ZPO im streitigen Verfahren, kann die zu letzterer Bestimmung ergangene Rechtsprechung analog herangezogen werden. Danach ist dann, wenn sich herausstellt, das der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, nicht ein Zwischenurteil zu fällen, sondern sogleich das Klagebegehren abzuweisen (RIS-Justiz RS0036749). Überträgt man diese Erwägungen auf das Aufteilungsverfahren, so wäre ein Antrag, der gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG ausgeschlossene Gegenstände umfasst, diesbezüglich, wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 530/91 (= RIS-Justiz RS0008462) judiziert hat - allenfalls mit Teilbeschluss - abzuweisen, nicht aber wäre darüber mit einem negativen Zwischenbeschluss zu entscheiden (Fucik/Kloiber AußStrG § 36 Rz 3). Daran würde auch der Umstand eines (hier gar nicht behaupteten) möglichen Wertausgleichs für Umschichtungen nach § 91 Abs 2 EheG oder einer Berücksichtigung von gemeinsam verwendeten körperlichen, dem Unternehmen gewidmeten Sachen nach § 91 Abs 3 EheG nichts ändern. In keinem Fall sind es nämlich das Unternehmen und die zu diesem gehörenden Sachen selbst, die der Aufteilung unterliegen (Bernat in Schwimann ABGB I3 § 82 EheG Rz 13 unter Zitat der Rechtsprechung, welche zum Ausgangspunkt für § 91 Abs 2 EheG idF des EheRÄG 1999 wurde).Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht im Rahmen seiner Abänderung einen „negativen" Zwischenbeschluss gefasst, indem es feststellte, dass der Tischlereibetrieb und die dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände nicht der Aufteilung unterliegen. Da der Zwischenbeschluss nach Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG ein ähnliches Ziel verfolgt wie Paragraph 393, Absatz eins, ZPO im streitigen Verfahren, kann die zu letzterer Bestimmung ergangene Rechtsprechung analog herangezogen werden. Danach ist dann, wenn sich herausstellt, das der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, nicht ein Zwischenurteil zu fällen, sondern sogleich das Klagebegehren abzuweisen (RIS-Justiz RS0036749). Überträgt man diese Erwägungen auf das Aufteilungsverfahren, so wäre ein Antrag, der gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG ausgeschlossene Gegenstände umfasst, diesbezüglich, wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 530/91 (= RIS-Justiz RS0008462) judiziert hat - allenfalls mit Teilbeschluss - abzuweisen, nicht aber wäre darüber mit einem negativen Zwischenbeschluss zu entscheiden (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 36, Rz 3). Daran würde auch der Umstand eines (hier gar nicht behaupteten) möglichen Wertausgleichs für Umschichtungen nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG oder einer Berücksichtigung von gemeinsam verwendeten körperlichen, dem Unternehmen gewidmeten Sachen nach Paragraph 91, Absatz 3, EheG nichts ändern. In keinem Fall sind es nämlich das Unternehmen und die zu diesem gehörenden Sachen selbst, die der Aufteilung unterliegen (Bernat in Schwimann ABGB I3 Paragraph 82, EheG Rz 13 unter Zitat der Rechtsprechung, welche zum Ausgangspunkt für Paragraph 91, Absatz 2, EheG in der Fassung des EheRÄG 1999 wurde).
Eine Entscheidung in der Sache selbst (durch Teilabweisung) kommt hier allerdings - noch - nicht in Frage, weil es an Feststellungen fehlt, die eine abschließende Beurteilung zuließen, ob ein nicht einzubeziehendes Unternehmen vorliegt oder nicht. Dem Rekursgericht ist zunächst dahin beizupflichten, dass es auf die Größe eines Unternehmens nicht ankommt und auch Kleinunternehmen unter den § 82 Abs 1 Z 3 EheG fallen (RIS-Justiz RS0057537 ins [T6]). Ebensowenig entscheidend ist, ob eine Gewerbeberechtigung vorgelegen hat (RIS-Justiz RS0057505). Ausschlaggebend ist hingegen, ob das Unternehmen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft als solches anzusehen war (RIS-Justiz RS0057537 [T7]). Das Erstgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann dieser Zeitpunkt war und ob die Tischlerei des Antragstellers damals eine organisierte (Neben-)Erwerbsgelegenheit war (RIS-Justiz RS0057516). Das Erstgericht wird daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen und neuerlich zu entscheiden haben, wobei es seinem Ermessen überlassen bleibt, ob es wieder mit einer Zwischenerledigung (Zwischen- oder Teilbeschluss) vorgeht oder bis zur Endentscheidung zuwartet.Eine Entscheidung in der Sache selbst (durch Teilabweisung) kommt hier allerdings - noch - nicht in Frage, weil es an Feststellungen fehlt, die eine abschließende Beurteilung zuließen, ob ein nicht einzubeziehendes Unternehmen vorliegt oder nicht. Dem Rekursgericht ist zunächst dahin beizupflichten, dass es auf die Größe eines Unternehmens nicht ankommt und auch Kleinunternehmen unter den Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG fallen (RIS-Justiz RS0057537 ins [T6]). Ebensowenig entscheidend ist, ob eine Gewerbeberechtigung vorgelegen hat (RIS-Justiz RS0057505). Ausschlaggebend ist hingegen, ob das Unternehmen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft als solches anzusehen war (RIS-Justiz RS0057537 [T7]). Das Erstgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann dieser Zeitpunkt war und ob die Tischlerei des Antragstellers damals eine organisierte (Neben-)Erwerbsgelegenheit war (RIS-Justiz RS0057516). Das Erstgericht wird daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen und neuerlich zu entscheiden haben, wobei es seinem Ermessen überlassen bleibt, ob es wieder mit einer Zwischenerledigung (Zwischen- oder Teilbeschluss) vorgeht oder bis zur Endentscheidung zuwartet.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 2. Satz AußStrG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, 2. Satz AußStrG.