Rechtssatz RS0057516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057516
Entscheidungsdatum
24.06.2010
Rechtssatz
Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. Der Wert des Unternehmens wird entscheidend durch den sogenannten "good will" mitbestimmt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 588/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 588/88
- 4 Ob 1630/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1630/95
- 10 Ob 98/97b
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 98/97b
nur: Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. (T1)
- 9 Ob 42/99p
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 Ob 42/99p
nur T1; Beisatz: Hier: 2 Zinshäuser mit je 37 Wohnungen. (T2)
- 9 Ob 46/06i
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 46/06i
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/86
- 7 Ob 23/09x
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
Auch; nur T1
- 6 Ob 87/10b
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 87/10b
nur: Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057516
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00588_8800000_004