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Entscheidung 9 Ob 42/99p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob42/99p

Entscheidungsdatum

14.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Josef H*****, öffentlicher Notar, *****, vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Rudolfine H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas

In der Maur, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse gemäß Paragraph 81, f EheG, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 24. 2. 1999 wurden die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin langte am 11. 3. 1999 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Anmerkung

E58988 09AA0429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00042.99P.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19990414_OGH0002_0090OB00042_99P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0050037 Rechtssatz 1995 – zuletzt 11.09.2025Zivilrecht
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RS0057331 Rechtssatz 1981 – zuletzt 25.03.2025Zivilrecht
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RS0108755 Rechtssatz 1997 – zuletzt 16.12.2025Zivilrecht
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RS0108756 Rechtssatz 1997 – zuletzt 24.06.2026Zivilrecht
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