Rechtssatz RS0057563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057563
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Rechtssatz
Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung eine Buchführung usw) erforderlich wäre.Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung eine Buchführung usw) erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 631/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 631/86
- 4 Ob 588/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 588/88
Vgl auch
- 4 Ob 1630/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1630/95
Auch
- 9 Ob 195/97k
Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 Ob 195/97k
Auch; nur: Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar. (T1); Beisatz: Anders jedoch bei Privatzimmervermietung. (T2)
- 9 Ob 42/99p
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 Ob 42/99p
Beisatz: Hier: Zwei Zinshäuser mit jeweils 37 Wohnungen. (T3)
- 6 Ob 87/10b
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 87/10b
Vgl auch
- 1 Ob 112/18d
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T4); Veröff: SZ 2019/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057563
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19870128_OGH0002_0030OB00631_8600000_001