Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen der Teilrechtskraft fähig sind, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen (RIS-Justiz RS0007209). Da die Aufteilung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 10 und die Höhe der Ausgleichszahlung, somit eines wesentlichen Teils des Vermögens der Eheleute strittig ist, kann eine Teilrechtskraft der anderen Zuteilungen - abgesehen von der Zurückweisung des Aufteilungsantrags hinsichtlich der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaftshälfte EZ 10 - zur Vermeidung einer Einschränkung der Aufteilungsmöglichkeiten (vgl 7 Ob 129/05d mwN) nicht eintreten. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Klägerin bereits in ihrem Aufteilungsantrag den Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt dargestellt hat. Es kann daher von einer Verfristung des Aufteilungsanspruchs keine Rede sein, wenn sie ihre Vorschläge über die Art der Durchführung der Aufteilung im erstinstanzlichen Verfahren ändert (RIS-Justiz RS0057762). Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass die Ehegatten insofern gleichteilig zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beigetragen haben, als beide fleißig und zielstrebig ihre ganze Arbeitskraft für die Familie und die Mehrung der Güter einsetzten, sei es im Beruf, sei es durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Führen der Landwirtschaft. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch eine gleichteilige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, soweit diese Werte nicht durch darüber hinausgehende Sonderleistungen eines Ehegatten eingebracht wurden (RIS-Justiz RS0057654, RS0057501, RS0057969). Außer Acht zu bleiben hat grundsätzlich das Alleinverschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe (RIS-Justiz RS0057669, RS0057387), zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verschulden an der Auflösung der Ehe für die vermögensrechtliche Entwicklung im weitesten Sinn von Bedeutung war, wie etwa Verschwendungssucht, kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade ganz besonders gut abzuschneiden (6 Ob 164/06w = RIS-Justiz RS0057669 [T2]).Vorweg ist klarzustellen, dass auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen der Teilrechtskraft fähig sind, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen (RIS-Justiz RS0007209). Da die Aufteilung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 10 und die Höhe der Ausgleichszahlung, somit eines wesentlichen Teils des Vermögens der Eheleute strittig ist, kann eine Teilrechtskraft der anderen Zuteilungen - abgesehen von der Zurückweisung des Aufteilungsantrags hinsichtlich der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaftshälfte EZ 10 - zur Vermeidung einer Einschränkung der Aufteilungsmöglichkeiten vergleiche 7 Ob 129/05d mwN) nicht eintreten. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Klägerin bereits in ihrem Aufteilungsantrag den Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt dargestellt hat. Es kann daher von einer Verfristung des Aufteilungsanspruchs keine Rede sein, wenn sie ihre Vorschläge über die Art der Durchführung der Aufteilung im erstinstanzlichen Verfahren ändert (RIS-Justiz RS0057762). Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass die Ehegatten insofern gleichteilig zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beigetragen haben, als beide fleißig und zielstrebig ihre ganze Arbeitskraft für die Familie und die Mehrung der Güter einsetzten, sei es im Beruf, sei es durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Führen der Landwirtschaft. Dies rechtfertigt grundsätzlich auch eine gleichteilige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, soweit diese Werte nicht durch darüber hinausgehende Sonderleistungen eines Ehegatten eingebracht wurden (RIS-Justiz RS0057654, RS0057501, RS0057969). Außer Acht zu bleiben hat grundsätzlich das Alleinverschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe (RIS-Justiz RS0057669, RS0057387), zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verschulden an der Auflösung der Ehe für die vermögensrechtliche Entwicklung im weitesten Sinn von Bedeutung war, wie etwa Verschwendungssucht, kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade ganz besonders gut abzuschneiden (6 Ob 164/06w = RIS-Justiz RS0057669 [T2]).
Die Revision entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie ausführt, dass auch die Liegenschaft EZ 98 nur unter Anrechnung auf die Erb- und Pflichtteilsforderungen der Antragstellerin dem Antragsgegner übertragen worden sei. Eine derartige Außerstreitstellung ist nicht erkennbar. Auch wenn der Umstand, dass die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen ist (1 Ob 230/98z = RIS-Justiz RS0057260 [T3]), so steht hier fest, dass die Liegenschaftsteile den Parteien von den Eltern der Antragstellerin geschenkt wurden, sodass der Wert der Liegenschaft - entgegen der Rechtsmeinung des Revisionsrekurses - nicht zur Gänze aus der Aufteilung herausgenommen werden kann.
Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 10 verhält es sich aber anders. Die dazu vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht kann nicht geteilt werden.
Bei einer unentgeltlichen Eigentumsübertragung von Liegenschaften durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit Zuwendungen von Verwandten nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden solle, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt hier naturgemäß eine eindeutige Widmung vor (6 Ob 31/07p; RIS-Justiz RS0117148).
Die Mutter der Antragstellerin übertrug dem Antragsgegner ihren Hälfteanteil an der EZ 10 gegen Einräumung eines Ausgedinges, der „Bezahlung von Schulden" und dem Verzicht der Antragstellerin auf ihre Pflichtteilsansprüche. Der Eigentumserwerb erfolgte also entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht ohne Gegenleistungen. Bereits die Einräumung des Ausgedinges ist als Entgelt zu werten (RIS-Justiz RS0012971). Auch die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen der Mutter (in welcher rechtlichen Konstruktion - diese ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht zweifelsfrei - ist unerheblich) ist eine Gegenleistung. Auf die Frage, ob hier allenfalls - bei einem bei der Mutter der Antragstellerin noch nicht festgestellten Schenkungswillen - eine gemischte Schenkung vorliegen könnte, soweit nämlich der Wert der Liegenschaftshälfte die übernommenen Verpflichtungen übersteigt (vgl RIS-Justiz RS0119516, RS0012959), kommt es nicht an, weil die Antragstellerin auch auf ihre Pflichtteilsansprüche nach der Mutter verzichten musste.Die Mutter der Antragstellerin übertrug dem Antragsgegner ihren Hälfteanteil an der EZ 10 gegen Einräumung eines Ausgedinges, der „Bezahlung von Schulden" und dem Verzicht der Antragstellerin auf ihre Pflichtteilsansprüche. Der Eigentumserwerb erfolgte also entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht ohne Gegenleistungen. Bereits die Einräumung des Ausgedinges ist als Entgelt zu werten (RIS-Justiz RS0012971). Auch die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen der Mutter (in welcher rechtlichen Konstruktion - diese ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht zweifelsfrei - ist unerheblich) ist eine Gegenleistung. Auf die Frage, ob hier allenfalls - bei einem bei der Mutter der Antragstellerin noch nicht festgestellten Schenkungswillen - eine gemischte Schenkung vorliegen könnte, soweit nämlich der Wert der Liegenschaftshälfte die übernommenen Verpflichtungen übersteigt vergleiche RIS-Justiz RS0119516, RS0012959), kommt es nicht an, weil die Antragstellerin auch auf ihre Pflichtteilsansprüche nach der Mutter verzichten musste.
Eine Vermögenszuwendung gegen Abgabe eines Erbverzichts ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft (6 Ob 632/88 mwN). Wird einem Ehegatten von dessen Eltern während aufrechter ehelicher Gemeinschaft ohne sonstige Gegenleistung, aber gegen Abgabe eines Erbverzichts eine Liegenschaft übertragen, so ist diese nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht in der Entsagung eines künftigen Erbrechts und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teils davon (RIS-Justiz RS0057441). Es liegt damit keine Unentgeltlichkeit des Liegenschaftserwerbs vor (2 Ob 532/90, 2 Ob 581/90). Gleiches muss für die Abgabe eines Verzichts auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gelten. Auch hier wird auf einen Vermögenswert in der Zukunft, der nicht der Aufteilung unterliegen würde, zugunsten des Liegenschaftserwerbs verzichtet. Damit stünde hier einem allfälligen, noch nicht durch die genannten, nach dem Inhalt des Vertrags vom Antragsgegner zu erbringenden Gegenleistungen abgegoltenen Liegenschaftswert der Pflichtteilsverzicht der Antragstellerin gegenüber. Alle diese Gegenleistungen wurden nach den Feststellungen von der Antragstellerin durch Sonderleistungen erbracht. Sie übernahm aber nicht nur die Ausgedingsleistungen. Sie bezahlte auch die mit dem von ihr ererbtem Vermögen, das seinerseits nicht der Aufteilung nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen würde, zusammenhängenden Schulden und leistete überdies den Verzicht auf ihren Pflichtteilsanspruch. Wäre ihr die Liegenschaftshälfte der EZ 10 übertragen worden, würde diese nicht der Aufteilung unterliegen. Da die Liegenschaftshälfte aber aus Anlass des Erbes der Antragstellerin nach ihrem Vater an den Antragsgegner übertragen wurde, womit die Ehegatten je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 werden sollten und auch wurden, obwohl die Antragstellerin die Gegenleistungen ausschließlich aus ihren Ressourcen erbrachte, unterliegt die Liegenschaftshälfte dem Aufteilungsverfahren und ist nicht mit der Begründung auszuscheiden, sie sei ein Geschenk der Mutter der Antragstellerin an den Antragsgegner gewesen.Eine Vermögenszuwendung gegen Abgabe eines Erbverzichts ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft (6 Ob 632/88 mwN). Wird einem Ehegatten von dessen Eltern während aufrechter ehelicher Gemeinschaft ohne sonstige Gegenleistung, aber gegen Abgabe eines Erbverzichts eine Liegenschaft übertragen, so ist diese nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht in der Entsagung eines künftigen Erbrechts und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teils davon (RIS-Justiz RS0057441). Es liegt damit keine Unentgeltlichkeit des Liegenschaftserwerbs vor (2 Ob 532/90, 2 Ob 581/90). Gleiches muss für die Abgabe eines Verzichts auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gelten. Auch hier wird auf einen Vermögenswert in der Zukunft, der nicht der Aufteilung unterliegen würde, zugunsten des Liegenschaftserwerbs verzichtet. Damit stünde hier einem allfälligen, noch nicht durch die genannten, nach dem Inhalt des Vertrags vom Antragsgegner zu erbringenden Gegenleistungen abgegoltenen Liegenschaftswert der Pflichtteilsverzicht der Antragstellerin gegenüber. Alle diese Gegenleistungen wurden nach den Feststellungen von der Antragstellerin durch Sonderleistungen erbracht. Sie übernahm aber nicht nur die Ausgedingsleistungen. Sie bezahlte auch die mit dem von ihr ererbtem Vermögen, das seinerseits nicht der Aufteilung nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterliegen würde, zusammenhängenden Schulden und leistete überdies den Verzicht auf ihren Pflichtteilsanspruch. Wäre ihr die Liegenschaftshälfte der EZ 10 übertragen worden, würde diese nicht der Aufteilung unterliegen. Da die Liegenschaftshälfte aber aus Anlass des Erbes der Antragstellerin nach ihrem Vater an den Antragsgegner übertragen wurde, womit die Ehegatten je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 werden sollten und auch wurden, obwohl die Antragstellerin die Gegenleistungen ausschließlich aus ihren Ressourcen erbrachte, unterliegt die Liegenschaftshälfte dem Aufteilungsverfahren und ist nicht mit der Begründung auszuscheiden, sie sei ein Geschenk der Mutter der Antragstellerin an den Antragsgegner gewesen.
Beim Aufteilungsverfahren hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners an der EZ 10 ist deshalb die Sonderleistung der Antragstellerin zum Erwerb der Liegenschaft zu berücksichtigen. Sie hat allein die Gegenleistungen erbracht. Die Liegenschaftshälfte unterliegt somit insoweit der Aufteilung, als sie einerseits einzubeziehen ist, andererseits aber bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis entspricht der Judikatur zur Schenkung unter Ehegatten. Wenn § 82 Abs 1 Z 1 EheG unter anderem solche Sachen von der Aufteilung ausnimmt, die „ein Dritter" dem Ehegatten geschenkt hat, ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass dieser Ausschluss für jene Sachen nicht gelten soll, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden (1 Ob 158/08d; RIS-Justiz RS0057377). Bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgebers auferlegten Ausgleichsbetrags hat der Wert der Liegenschaftshälfte weitgehend außer Betracht zu bleiben (1 Ob 158/08d; RIS-Justiz RS0113358, RS0115775). Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 9 Ob 163/02i steht diesem Ergebnis nicht entgegen.Beim Aufteilungsverfahren hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners an der EZ 10 ist deshalb die Sonderleistung der Antragstellerin zum Erwerb der Liegenschaft zu berücksichtigen. Sie hat allein die Gegenleistungen erbracht. Die Liegenschaftshälfte unterliegt somit insoweit der Aufteilung, als sie einerseits einzubeziehen ist, andererseits aber bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis entspricht der Judikatur zur Schenkung unter Ehegatten. Wenn Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unter anderem solche Sachen von der Aufteilung ausnimmt, die „ein Dritter" dem Ehegatten geschenkt hat, ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass dieser Ausschluss für jene Sachen nicht gelten soll, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden (1 Ob 158/08d; RIS-Justiz RS0057377). Bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgebers auferlegten Ausgleichsbetrags hat der Wert der Liegenschaftshälfte weitgehend außer Betracht zu bleiben (1 Ob 158/08d; RIS-Justiz RS0113358, RS0115775). Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 9 Ob 163/02i steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
Der Wert der Liegenschaftshälfte der EZ 10 ist also, soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen während aufrechter Ehe durch beide Ehegatten gesteigert wurde, als Sonderleistung der Antragstellerin zu beurteilen, sodass diese Liegenschaftshälfte im Fall ihrer Zuteilung an die Antragstellerin nicht zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass es nicht nur Feststellungen dazu bedarf, welche Aufwendungen die Ehegatten während aufrechter Ehe auf die Liegenschaft gemeinsam gemacht haben (diese sind bei der Aufteilung zu berücksichtigen [RIS-Justiz RS0057308]), sondern auch dazu, welche Wertsteigerungen durch solche Aufwendungen allenfalls hinsichtlich der Liegenschaftshälfte EZ 10 eingetreten sind. Im Hinblick auf das Einverständnis aller Beteiligten, dass der Antragsgegner nur Liegenschaftseigentümer gegen Abgabe eines Pflichtteilsverzichts der Antragstellerin werden sollte, die Liegenschaftsübertragung also (auch) der Abgeltung der aus dem Familienrecht wurzelnden Ansprüche der Antragstellerin diente, entspricht es der Billigkeit, dass allfällig eingetretene Wertsteigerungen der Liegenschaftshälfte infolge Umwidmungen einzelner Grundstücke der EZ 10 nicht der Aufteilung unterliegen.
Dem Antragsgegner ist in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass ihm nicht zwingend ein Teil der Liegenschaften zukommen muss, zumal nach § 84 EheG die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.Dem Antragsgegner ist in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass ihm nicht zwingend ein Teil der Liegenschaften zukommen muss, zumal nach Paragraph 84, EheG die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.
Alle diese Überlegungen sind aber nur anzustellen, soweit sich der Einwand des Antragsgegners - was bisher nicht geprüft wurde - als unzutreffend herausstellt, die gesamte Liegenschaft EZ 10 unterliege deshalb nicht der Aufteilung, weil es sich dabei um einen landwirtschaftlichen Betrieb und damit um ein Unternehmen im Sinn von § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG handle.Alle diese Überlegungen sind aber nur anzustellen, soweit sich der Einwand des Antragsgegners - was bisher nicht geprüft wurde - als unzutreffend herausstellt, die gesamte Liegenschaft EZ 10 unterliege deshalb nicht der Aufteilung, weil es sich dabei um einen landwirtschaftlichen Betrieb und damit um ein Unternehmen im Sinn von Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG handle.
Grundsätzlich stellt ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar (RIS-Justiz RS0057595). Ein Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit (RIS-Justiz RS0057516). Auf die Größe kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0057537). Unerheblich ist, ob ein Teil des Betriebs verpachtet ist, sofern nur das Unternehmen geführt wird und nicht stillgelegt ist (6 Ob 506/95). Entscheidend ist, ob und welche Grundstücke im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im vorliegenden Fall von den Ehegatten einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet waren und ob eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit vorlag. Dazu fehlen Feststellungen. Es ist dabei auch eine allfällige (Um-)Widmung einzelner Grundstücke als Bauland zu berücksichtigen (vgl 10 Ob 98/97b) und inwiefern diese dann einvernehmlich aus dem Betrieb ausgegliedert wurden (RIS-Justiz RS0057720). Soweit ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, scheiden auch die diesem Betrieb gewidmeten, für den Antragsgegner einverleibten Teile der Liegenschaft EZ 10 aus dem Aufteilungsverfahren aus. In diesem Fall wäre aber § 91 Abs 2 EheG zu berücksichtigen.Grundsätzlich stellt ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG dar (RIS-Justiz RS0057595). Ein Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit (RIS-Justiz RS0057516). Auf die Größe kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0057537). Unerheblich ist, ob ein Teil des Betriebs verpachtet ist, sofern nur das Unternehmen geführt wird und nicht stillgelegt ist (6 Ob 506/95). Entscheidend ist, ob und welche Grundstücke im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im vorliegenden Fall von den Ehegatten einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet waren und ob eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit vorlag. Dazu fehlen Feststellungen. Es ist dabei auch eine allfällige (Um-)Widmung einzelner Grundstücke als Bauland zu berücksichtigen vergleiche 10 Ob 98/97b) und inwiefern diese dann einvernehmlich aus dem Betrieb ausgegliedert wurden (RIS-Justiz RS0057720). Soweit ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, scheiden auch die diesem Betrieb gewidmeten, für den Antragsgegner einverleibten Teile der Liegenschaft EZ 10 aus dem Aufteilungsverfahren aus. In diesem Fall wäre aber Paragraph 91, Absatz 2, EheG zu berücksichtigen.
Erst nach der Ergänzung der Feststellungen im aufgezeigten Sinn wird eine Entscheidung nach Billigkeit unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze möglich sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG.