Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung einerseits besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Ansammlung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen, § 83 Abs 2 EheG stellt jedoch klar, dass als - idR gleichwertiger (Nachweise etwa bei Stabentheiner in Rummel3 II/4 §§ 83 f EheG Rz 3) - Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten ist. Weicht im jeweils zu beurteilenden Einzelfall das Gewicht der Beiträge der beiden Ehegatten nicht erheblich von der im Allgemeinen üblichen Gestaltung eines ehelichen Verhältnisses ab, wird regelmäßig eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 der Billigkeit entsprechen.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung einerseits besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Ansammlung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen, Paragraph 83, Absatz 2, EheG stellt jedoch klar, dass als - idR gleichwertiger (Nachweise etwa bei Stabentheiner in Rummel3 II/4 Paragraphen 83, f EheG Rz 3) - Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten ist. Weicht im jeweils zu beurteilenden Einzelfall das Gewicht der Beiträge der beiden Ehegatten nicht erheblich von der im Allgemeinen üblichen Gestaltung eines ehelichen Verhältnisses ab, wird regelmäßig eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 der Billigkeit entsprechen.
Auch wenn es zutrifft, dass die finanziellen Beiträge des Antragsgegners insgesamt gesehen deutlich höher waren als jene der Antragstellerin, ist zu berücksichtigen, dass sie über längere Zeit hindurch die Hauptlast der Haushaltsführung und Kinderbetreuung getragen hat und darüber hinaus teilweise auch einer Erwerbstätigkeit nachging. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht immer in der Lage war, den von ihr an sich ausgeübten Tätigkeiten nachzukommen, könnte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nur dann zugunsten des anderen Ehegatten ausschlagen, wenn dieser dadurch über einen längeren Zeitraum ganz erheblich zusätzlich belastet gewesen wäre.
Wenn der Antragsgegner schließlich auf seinen besonderen Konsumverzicht während der Ehe hinweist, hat darauf schon das Berufungsgericht zutreffend entgegnet, dass ebenso die Antragstellerin äußerst bescheiden gelebt haben müsse, wäre doch sonst die Ansammlung erheblicher Vermögenswerte während der Ehe nicht erklärbar.
Insgesamt kann somit dem Berufungsgericht keine (zu korrigierende) Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden, wenn es für billig angesehen hat, die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft, auf der sich das Haus mit der Ehewohnung befunden hat, in die Aufteilungsmasse fällt. Dies kann für jenen Teil der Liegenschaft, der erst nach der Eheschließung erworben wurde, ohnehin nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen hat der Antragsgegner seinen Liegenschaftsanteil während der Ehe durch Schenkung erworben. Wenn § 82 Abs 1 Z 1 EheG unter anderem solche Sachen von der Aufteilung ausnimmt, die „ein Dritter" dem Ehegatten geschenkt hat, ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass dieser Ausschluss für jene Sachen nicht gelten soll, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden (vgl nur SZ 73/31 = 1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0057377).Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft, auf der sich das Haus mit der Ehewohnung befunden hat, in die Aufteilungsmasse fällt. Dies kann für jenen Teil der Liegenschaft, der erst nach der Eheschließung erworben wurde, ohnehin nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen hat der Antragsgegner seinen Liegenschaftsanteil während der Ehe durch Schenkung erworben. Wenn Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unter anderem solche Sachen von der Aufteilung ausnimmt, die „ein Dritter" dem Ehegatten geschenkt hat, ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass dieser Ausschluss für jene Sachen nicht gelten soll, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden vergleiche nur SZ 73/31 = 1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0057377).
Eine andere Frage ist, ob in einem solchen Fall die betreffende Sache bei der Aufteilung wertmäßig demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, dem sie geschenkt wurde, oder aber jenem, der sie in die Ehe eingebracht hat. Berücksichtigt man, dass bei der Aufteilung regelmäßig zu fragen ist, welcher der beiden Ehegatten durch den jeweiligen Beitrag das Vermögen der Ehegatten während der Ehe vermehrt hat, so ist festzuhalten, dass im Hinblick auf ein während der Ehe vom anderen erhaltenes Geschenk, dessen Substanz der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht hatte, ein Beitrag des Beschenkten zum Anwachsen des ehelichen Vermögens jedenfalls nicht vorliegt. In der Rechtsprechung wurde daher in vergleichbaren Fällen die Auffassung vertreten, dass bei Liegenschaftsschenkungen im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben hat (SZ 73/31 unter Verweis auf SZ 56/193 und 7 Ob 596/95), was - wenn, wie hier, eine Ausgleichszahlung durch den vormaligen Geschenkgeber gar nicht zur Debatte steht - bedeutet, dass für die Rückübertragung der geschenkten Sache im Rahmen des Aufteilungsverfahrens dem Beschenkten grundsätzlich - abgesehen etwa von einer eingetretenen Wertsteigerung, die hier aber nicht vorliegt - kein wertmäßiger Ausgleich zuzukommen hat. Eine solche Lösung entspricht auch den typischen Motiven, die regelmäßig hinter einer solchen Schenkung stehen: Damit soll die - auch materiell zum Ausdruck zu bringende - Verbundenheit dokumentiert werden, weshalb die Liegenschaft mit der Ehewohnung beiden Ehepartnern gemeinsam gehören soll. Dem liegt aber regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrunde, die Ehe werde Bestand haben. Erfüllt sich diese Erwartung jedoch nicht, ist der Gedanke des § 1266 ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist (vgl nur 4 Ob 565/94 mwN; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum EheG § 82 Rz 8).Eine andere Frage ist, ob in einem solchen Fall die betreffende Sache bei der Aufteilung wertmäßig demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, dem sie geschenkt wurde, oder aber jenem, der sie in die Ehe eingebracht hat. Berücksichtigt man, dass bei der Aufteilung regelmäßig zu fragen ist, welcher der beiden Ehegatten durch den jeweiligen Beitrag das Vermögen der Ehegatten während der Ehe vermehrt hat, so ist festzuhalten, dass im Hinblick auf ein während der Ehe vom anderen erhaltenes Geschenk, dessen Substanz der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht hatte, ein Beitrag des Beschenkten zum Anwachsen des ehelichen Vermögens jedenfalls nicht vorliegt. In der Rechtsprechung wurde daher in vergleichbaren Fällen die Auffassung vertreten, dass bei Liegenschaftsschenkungen im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben hat (SZ 73/31 unter Verweis auf SZ 56/193 und 7 Ob 596/95), was - wenn, wie hier, eine Ausgleichszahlung durch den vormaligen Geschenkgeber gar nicht zur Debatte steht - bedeutet, dass für die Rückübertragung der geschenkten Sache im Rahmen des Aufteilungsverfahrens dem Beschenkten grundsätzlich - abgesehen etwa von einer eingetretenen Wertsteigerung, die hier aber nicht vorliegt - kein wertmäßiger Ausgleich zuzukommen hat. Eine solche Lösung entspricht auch den typischen Motiven, die regelmäßig hinter einer solchen Schenkung stehen: Damit soll die - auch materiell zum Ausdruck zu bringende - Verbundenheit dokumentiert werden, weshalb die Liegenschaft mit der Ehewohnung beiden Ehepartnern gemeinsam gehören soll. Dem liegt aber regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrunde, die Ehe werde Bestand haben. Erfüllt sich diese Erwartung jedoch nicht, ist der Gedanke des Paragraph 1266, ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist vergleiche nur 4 Ob 565/94 mwN; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum EheG Paragraph 82, Rz 8).
Auch insoweit ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Antragsgegner sei für die (Rück-)Übertragung des Liegenschaftsanteils kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen, nicht zu beanstanden.
In seinen Ausführungen unter dem Titel „Verfristung" vermengt der Revisionsrekurswerber zwei unterschiedliche Fragenkomplexe, die richtigerweise streng auseinander zu halten sind. Die von ihm primär herangezogene Bestimmung des § 95 EheG betrifft allein eine materiell-rechtliche Frage, nämlich jene, wann der Aufteilungsanspruch (materiell) erlischt, wogegen die Frage, ob und inwieweit ein Aufteilungsantrag im Laufe des Verfahrens - vor oder nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG - verändert oder ausgedehnt werden darf bzw ob das Gericht an das ursprünglich gestellte Begehren „gebunden" ist, nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AußStrG zu beantworten ist. Verfahrensrechtliche Hindernisse, die einer Ergänzung des Sachvortrags bzw einer Ausdehnung des Ausgleichszahlungsbegehrens entgegenstünden, sind nicht erkennbar, zumal nach neuer Rechtslage (§ 9 Abs 1 AußStrG) nicht einmal für das ursprüngliche Begehren ein (ziffernmäßig) bestimmter Antrag gefordert wird. Es ist daher nur auf die Frage einzugehen, ob ein über das ursprünglich bezifferte Zahlungsbegehren hinausgehender Anspruch der Antragstellerin auf eine Ausgleichszahlung wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung (materiell) erloschen ist.In seinen Ausführungen unter dem Titel „Verfristung" vermengt der Revisionsrekurswerber zwei unterschiedliche Fragenkomplexe, die richtigerweise streng auseinander zu halten sind. Die von ihm primär herangezogene Bestimmung des Paragraph 95, EheG betrifft allein eine materiell-rechtliche Frage, nämlich jene, wann der Aufteilungsanspruch (materiell) erlischt, wogegen die Frage, ob und inwieweit ein Aufteilungsantrag im Laufe des Verfahrens - vor oder nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG - verändert oder ausgedehnt werden darf bzw ob das Gericht an das ursprünglich gestellte Begehren „gebunden" ist, nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AußStrG zu beantworten ist. Verfahrensrechtliche Hindernisse, die einer Ergänzung des Sachvortrags bzw einer Ausdehnung des Ausgleichszahlungsbegehrens entgegenstünden, sind nicht erkennbar, zumal nach neuer Rechtslage (Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG) nicht einmal für das ursprüngliche Begehren ein (ziffernmäßig) bestimmter Antrag gefordert wird. Es ist daher nur auf die Frage einzugehen, ob ein über das ursprünglich bezifferte Zahlungsbegehren hinausgehender Anspruch der Antragstellerin auf eine Ausgleichszahlung wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung (materiell) erloschen ist.
Zu § 95 EheG wird judiziert, dass bei einem zunächst inhaltlich eingeschränkten Antrag - da dieser das Gericht quantitativ binde - auch die Ausdehnung des Antrags noch innerhalb der Jahresfrist erfolgen muss (vgl nur die Nachweise bei Stabentheiner aaO § 95 EheG Rz 2). Weiters entspricht es der herrschenden Judikatur, dass der Gegenstand des Aufteilungsverfahrens durch den (rechtzeitigen) Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt ist und der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen darf, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrags sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0008525).Zu Paragraph 95, EheG wird judiziert, dass bei einem zunächst inhaltlich eingeschränkten Antrag - da dieser das Gericht quantitativ binde - auch die Ausdehnung des Antrags noch innerhalb der Jahresfrist erfolgen muss vergleiche nur die Nachweise bei Stabentheiner aaO Paragraph 95, EheG Rz 2). Weiters entspricht es der herrschenden Judikatur, dass der Gegenstand des Aufteilungsverfahrens durch den (rechtzeitigen) Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt ist und der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen darf, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrags sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0008525).
Auch unter Berücksichtigung der dargelegten Judikaturgrundsätze kann der Auffassung des Revisionsrekurswerbers nicht gefolgt werden, die Vorinstanzen hätten weder die erst nach Ablauf der Jahresfrist aufgestellte Behauptung über weiteres Ehevermögen berücksichtigen, noch über das ausgedehnte Begehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung positiv absprechen dürfen. Ein Verstoß gegen das von der Rechtsprechung aufgestellte Postulat, nur hinsichtlich solcher Vermögensgegenstände Anordnungen zu treffen, die innerhalb der Jahresfrist als zur Aufteilungsmasse gehörig angegeben wurden, wurde in der angefochtenen Entscheidung schon deshalb nicht begangen, weil der Antrag insoweit gar nicht ergänzt wurde. Die Antragstellerin hat bis zuletzt nur die (sachenrechtliche) Zuweisung der bereits ursprünglich geforderten Vermögenswerte - und nicht etwa die Zuweisung des (weiteren) Waldgrundstücks - verlangt.
Geht man weiters von der auch vom Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung aus, dass grundsätzlich das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen sind, kann es nicht unzulässig - oder unbeachtlich - sein, wenn eine Partei auf einzelne dieser maßgeblichen Umstände im Laufe des Verfahrens erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG hinweist. Nach den dargestellten Judikaturgrundsätzen ist es ihr nur versagt, nach Ablauf der Jahresfrist die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG bzw die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird von der dargestellten Judikatur nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen (so etwa Hopf/Kathrein, Eherecht [2005] § 95 EheG Anm 4).Geht man weiters von der auch vom Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung aus, dass grundsätzlich das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen sind, kann es nicht unzulässig - oder unbeachtlich - sein, wenn eine Partei auf einzelne dieser maßgeblichen Umstände im Laufe des Verfahrens erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG hinweist. Nach den dargestellten Judikaturgrundsätzen ist es ihr nur versagt, nach Ablauf der Jahresfrist die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG bzw die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird von der dargestellten Judikatur nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen (so etwa Hopf/Kathrein, Eherecht [2005] Paragraph 95, EheG Anmerkung 4).
Mit guten Gründen wurde daher die ursprünglich in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Ausdehnung eines bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG sei ausgeschlossen, wenn eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert wurde (SZ 55/163, SZ 55/192; RIS-Justiz RS0057583), wieder aufgegeben. Unter ausdrücklicher Ablehnung der in SZ 55/192 vertretenen Auffassung wurde mit der Entscheidung zu 6 Ob 189/97f (vgl RIS-Justiz RS0109615) ausgesprochen, dass nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichts zwar eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteienanträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen als zur Masse gehörig behauptet wurde, bestehe, es jedoch schon mangels Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien möglich sein müsse, eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorzunehmen. Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens könne auch noch im Laufe des Verfahrens beziffert und später erweitert werden (Hinweise auf EFSlg 51.845 und 6 Ob 118/97). Es könne keinen Unterschied machen, ob ein für das Gericht nicht bindender Aufteilungsvorschlag zunächst noch nicht beziffert und erst nach den konkreten, für die Parteien bei Einleitung des Verfahrens noch gar nicht absehbaren Verfahrensergebnissen nach Ablauf der Jahresfrist beziffert oder erweitert wird oder ob zunächst schon eine Bezifferung vorgenommen und diese im Zuge des Verfahrens nach den Vorschlägen und Ergebnissen erweitert wird. Maßgeblich für die Aufteilungsentscheidung könne nur die Aufteilungsmasse, nicht aber der Vorschlag einer Partei über die Höhe einer Ausgleichszahlung für die Überlassung der Aufteilungsmasse sein.Mit guten Gründen wurde daher die ursprünglich in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Ausdehnung eines bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG sei ausgeschlossen, wenn eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert wurde (SZ 55/163, SZ 55/192; RIS-Justiz RS0057583), wieder aufgegeben. Unter ausdrücklicher Ablehnung der in SZ 55/192 vertretenen Auffassung wurde mit der Entscheidung zu 6 Ob 189/97f vergleiche RIS-Justiz RS0109615) ausgesprochen, dass nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichts zwar eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteienanträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen als zur Masse gehörig behauptet wurde, bestehe, es jedoch schon mangels Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien möglich sein müsse, eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung, auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vorzunehmen. Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens könne auch noch im Laufe des Verfahrens beziffert und später erweitert werden (Hinweise auf EFSlg 51.845 und 6 Ob 118/97). Es könne keinen Unterschied machen, ob ein für das Gericht nicht bindender Aufteilungsvorschlag zunächst noch nicht beziffert und erst nach den konkreten, für die Parteien bei Einleitung des Verfahrens noch gar nicht absehbaren Verfahrensergebnissen nach Ablauf der Jahresfrist beziffert oder erweitert wird oder ob zunächst schon eine Bezifferung vorgenommen und diese im Zuge des Verfahrens nach den Vorschlägen und Ergebnissen erweitert wird. Maßgeblich für die Aufteilungsentscheidung könne nur die Aufteilungsmasse, nicht aber der Vorschlag einer Partei über die Höhe einer Ausgleichszahlung für die Überlassung der Aufteilungsmasse sein.
Diesen Erwägungen ist beizutreten, umso mehr, als nach der nunmehrigen Rechtslage (§ 9 Abs 1 AußStrG) ganz allgemein ein bestimmter Antrag im Außerstreitverfahren nicht erforderlich ist, insbesondere also auch nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausgleichszahlung im nachehelichen Aufteilungsverfahren (vgl nur Deixler-Hübner aaO, § 95 Rz 4 mwN und in Rechberger, AußStrG, § 96 Rz 10). Würde also ein Antrag auf Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine „angemessene Ausgleichszahlung" reichen, ist nicht zu sehen, warum es dem Antragsteller zum Nachteil gereichen sollte, wenn er die ihm gebührende Ausgleichszahlung ursprünglich zu niedrig einschätzt und erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG in der richtigen Höhe beziffert. Auch der Revisionsrekurswerber begründet nicht, aus welchen Gesetzeszwecken sich eine derartige Auslegung des § 95 EheG ergeben könnte, die dem Antragsteller entgegen dem Billigkeitsgrundsatz des Aufteilungsverfahrens einen berechtigten Anspruch abschneiden würde.Diesen Erwägungen ist beizutreten, umso mehr, als nach der nunmehrigen Rechtslage (Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG) ganz allgemein ein bestimmter Antrag im Außerstreitverfahren nicht erforderlich ist, insbesondere also auch nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausgleichszahlung im nachehelichen Aufteilungsverfahren vergleiche nur Deixler-Hübner aaO, Paragraph 95, Rz 4 mwN und in Rechberger, AußStrG, Paragraph 96, Rz 10). Würde also ein Antrag auf Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine „angemessene Ausgleichszahlung" reichen, ist nicht zu sehen, warum es dem Antragsteller zum Nachteil gereichen sollte, wenn er die ihm gebührende Ausgleichszahlung ursprünglich zu niedrig einschätzt und erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG in der richtigen Höhe beziffert. Auch der Revisionsrekurswerber begründet nicht, aus welchen Gesetzeszwecken sich eine derartige Auslegung des Paragraph 95, EheG ergeben könnte, die dem Antragsteller entgegen dem Billigkeitsgrundsatz des Aufteilungsverfahrens einen berechtigten Anspruch abschneiden würde.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit nicht zu beanstanden. Warum es der Billigkeit entsprechen sollte, den der Antragstellerin gebührenden Ausgleichsbetrag zu reduzieren, weil ihr die bisherige Ehewohnung verblieben ist und der Antragsgegner genötigt war, sich eine neue Wohnung samt Einrichtung zu beschaffen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Dem Revisionsrekurswerber verbleiben 50 % des aufzuteilenden Vermögens. Sein Anteil wird nicht dadurch reduziert, dass er die ihm verbleibenden Ersparnisse (teilweise) zur Beschaffung anderer Gegenstände (Wohnung, Einrichtung ...) verwenden muss, die ja ihrerseits wieder einen entsprechenden Wert repräsentieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Antragstellerin hat zur Gänze obsiegt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 103.000 EUR (Wertdifferenz zwischen den Begehren der Streitteile im Revisionsrekursverfahren).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Antragstellerin hat zur Gänze obsiegt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 103.000 EUR (Wertdifferenz zwischen den Begehren der Streitteile im Revisionsrekursverfahren).