- 6 Ob 189/97f
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 189/97f
- 1 Ob 237/98d
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 237/98d
Vgl
- 8 Ob 12/01z
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 12/01z
Auch; Beisatz: Auch der in einem gewissen Rahmen unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse kann noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T1)
- 4 Ob 21/01v
Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 21/01v
Auch
- 10 Ob 222/00w
Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 222/00w
Auch; nur: Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde. (T2)
- 1 Ob 286/00s
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 286/00s
Auch; nur T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/70
- 9 Ob 248/01p
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 248/01p
Auch; nur T2; Beisatz: Eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung ist nach Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist des § 95 EheG zulässig. (T3)
- 9 Ob 125/03b
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 Ob 125/03b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 1 Ob 102/04p
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 102/04p
Vgl; Beis wie T3
- 9 Ob 125/04d
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 125/04d
Auch
- 1 Ob 30/06b
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 30/06b
Vgl auch; Beisatz: War die Aufteilung der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten bereits Antragsgegenstand, sodass diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist Gegenstand der Aufteilungsmasse waren, stellt es keine Ausdehnung des Begehrens auf bisher nicht in die Aufteilungsmasse gefallene Verbindlichkeiten dar, wenn nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, eine Ausgleichszahlung mit der Begründung aufzuerlegen, seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Kreditrückzahlungen in dieser Höhe geleistet worden. (T4)
- 9 Ob 46/06i
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 46/06i
nur T2; Veröff: SZ 2006/86
- 1 Ob 158/08d
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 158/08d
Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T5)
- 1 Ob 33/10z
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 33/10z
Auch; Veröff: SZ 2010/37
- 1 Ob 26/11x
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 26/11x
Beis wie T5
- 1 Ob 57/11f
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 57/11f
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/44
- 1 Ob 32/12f
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 32/12f
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 73/12k
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
Vgl; Beis wie T5
- 1 Ob 46/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
Auch; Beis wie T5 nur: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt. (T6)
- 1 Ob 60/13z
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 60/13z
Auch; Beis ähnlich wie T5; Bem: Siehe RS0128864. (T7)
- 1 Ob 111/14a
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
Vgl aber; Beisatz: Nach der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs können die Parteien zudem nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen, dennoch aber (weitere) Ausgleichszahlungen fordern. (T8)
- 1 Ob 5/16s
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 5/16s
Beis wie T8
- 1 Ob 58/18p
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T9)
- 1 Ob 86/18f
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 86/18f
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
- 1 Ob 45/19b
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 45/19b
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 235/19v
Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 235/19v
- 1 Ob 75/20s
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 75/20s
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8
- 1 Ob 74/20v
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 74/20v
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9
- 1 Ob 26/21m
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 26/21m
Vgl; Beisatz: Dies muss umso mehr für einen erstmaligen Gegenantrag gelten. (T10)
- 1 Ob 67/21s
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 67/21s
Vgl; Beisatz: Im Aufteilungsverfahren ist das Gericht nicht an konkrete Anträge oder Aufteilungsvorschläge der Parteien gebunden. (T11)
- 1 Ob 215/22g
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 215/22g
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG können sich die Parteien darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, ohne ein detaillierteres Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen. (T12)
Anm.: So bereits 1 Ob 60/13z [Pkt 4] = T7; vgl auch RS0128863. (T13)