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Entscheidung 1 Ob 67/21s×

Entscheidung 1 Ob 67/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011828 Rechtssatz 22.04.1981Zivilrecht
Das Wohnungsrecht kann als höchstpersönliches Recht grundsätzlich auf andere Personen nicht übertragen und auch der Ausübung nach nicht anderen überlassen werden.
RS0039357 Rechtssatz 18.05.1949Zivilrecht
Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt.
RS0041254 Rechtssatz 06.06.1973Zivilrecht
Anpassung des Urteilsspruches an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut zulässig (wie zuletzt 8 Ob 254/70, 1 Ob 141/72, 197/72).
RS0057275 Rechtssatz 26.11.1980Zivilrecht
Die Ehewohnung ist kraft der Legaldefinition des § 81 EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Ein dingliches Wohnrecht an der Ehewohnung kann durch richterliche Gestaltung übertragen werden.
RS0057517 Rechtssatz 27.11.1991Zivilrecht
Auch unkörperliche Sachen, somit Rechte können eine eheliche Ersparnis darstellen, sofern sie einer Verwertung zugänglich sind.
RS0057569 Rechtssatz 10.11.1988Zivilrecht
Wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben, würde das Verbleiben beider vormaligen Ehegatten in der Ehewohnung, wenn die Nebenräume gemeinsam benützt werden müssten, § 84 …
RS0057652 Rechtssatz 21.05.1980Zivilrecht
Auch in Ansehung der Ehewohnung kann - unter den Voraussetzungen des § 90 Abs 1 EheG - ein dingliches Recht neu angeordnet werden.
RS0057875 Rechtssatz 04.10.1979Zivilrecht
Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat …
RS0109615 Rechtssatz 19.03.1998Zivilrecht
Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels …
RS0113632 Rechtssatz 23.02.2000Zivilrecht
Der Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne des § 81 Abs 2 EheG setzt kein Eigentumsrecht voraus, sondern nur das Bestehen dinglicher oder obligatorischer Rechte an unbeweglichen Sachen oder Anwartschaftsrechte an beweglichen Sachen.