Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Sämtliche in diesem Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen (Übertragung der Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung, Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, Räumungsverpflichtung und Übernahme der Ausfallsbürgschaft) stehen in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang und können keinesfalls isoliert betrachtet werden. Damit kann es zu der Rekursentscheidung nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) des Revisionsrekurses geben (RIS-Justiz RS0118275). Trotz der Gliederung des Rechtsmittels des Antragsgegners in ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs ist es zur Gänze als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln.
2. Die Bestimmungen der §§ 82, 87 und 97 EheG sind in ihrer Fassung vor der Novellierung durch das Familienrechtsänderungsgesetz (FamRÄG) 2009, BGBl I 2009/75, anzuwenden, weil der verfahrensleitende Antrag vor dem 1. 1. 2010 eingebracht wurde (Art 18 § 3 FamRÄG 2009).2. Die Bestimmungen der Paragraphen 82, 87 und 97 EheG sind in ihrer Fassung vor der Novellierung durch das Familienrechtsänderungsgesetz (FamRÄG) 2009, BGBl I 2009/75, anzuwenden, weil der verfahrensleitende Antrag vor dem 1. 1. 2010 eingebracht wurde (Artikel 18, Paragraph 3, FamRÄG 2009).
3. § 97 Abs 1 Satz 1 EheG schließt grundsätzlich einen Verzicht auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, zu dem nach § 81 Abs 2 EheG jedenfalls die Ehewohnung gehört, aus. Davon sind nach § 97 Abs 2 Satz 1 EheG Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren unter anderem auf Scheidung schließen, ausgenommen. Ein derartiger Zusammenhang ist bei einem etwa zwölfjährigen Zeitraum, der zwischen der Vereinbarung und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens verstrichen ist, nicht gegeben. Zwar ist in erster Linie auf den inhaltlichen, also den funktionalen Zusammenhang zwischen Vereinbarung und dem späteren Scheidungsverfahren abzustellen, während das zeitliche Element vor allem Indizfunktion hat. Ein funktionaler Zusammenhang wird angenommen, wenn entweder zumindest bei einem Ehegatten die auch dem anderen Ehegatten bekannte Absicht besteht, auf Scheidung zu klagen, oder wenn beide Ehegatten beabsichtigen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 97 EheG Rz 3 mwN). Für eine derartige Absicht bietet der festgestellte Sachverhalt aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt: Zwischen den Ehegatten bestand zwar ab 1994 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr, sie lebten aber nach wie vor im selben Haus und traten nach außen hin weiter als Ehepaar bzw Familie auf. Die Schenkung sollte ihre güterrechtlichen Beziehungen regeln. Von einer vorweggenommenen Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wegen eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens ist nirgends die Rede. Damit rückt der zeitliche Aspekt eindeutig in den Vordergrund, ein Zusammenhang zwischen einem Scheidungsverfahren ist auszuschließen.3. Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG schließt grundsätzlich einen Verzicht auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, zu dem nach Paragraph 81, Absatz 2, EheG jedenfalls die Ehewohnung gehört, aus. Davon sind nach Paragraph 97, Absatz 2, Satz 1 EheG Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren unter anderem auf Scheidung schließen, ausgenommen. Ein derartiger Zusammenhang ist bei einem etwa zwölfjährigen Zeitraum, der zwischen der Vereinbarung und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens verstrichen ist, nicht gegeben. Zwar ist in erster Linie auf den inhaltlichen, also den funktionalen Zusammenhang zwischen Vereinbarung und dem späteren Scheidungsverfahren abzustellen, während das zeitliche Element vor allem Indizfunktion hat. Ein funktionaler Zusammenhang wird angenommen, wenn entweder zumindest bei einem Ehegatten die auch dem anderen Ehegatten bekannte Absicht besteht, auf Scheidung zu klagen, oder wenn beide Ehegatten beabsichtigen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 97, EheG Rz 3 mwN). Für eine derartige Absicht bietet der festgestellte Sachverhalt aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt: Zwischen den Ehegatten bestand zwar ab 1994 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr, sie lebten aber nach wie vor im selben Haus und traten nach außen hin weiter als Ehepaar bzw Familie auf. Die Schenkung sollte ihre güterrechtlichen Beziehungen regeln. Von einer vorweggenommenen Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wegen eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens ist nirgends die Rede. Damit rückt der zeitliche Aspekt eindeutig in den Vordergrund, ein Zusammenhang zwischen einem Scheidungsverfahren ist auszuschließen.
Das in Lehre und Judikatur teils unterschiedlich gelöste Problem, ob § 97 Abs 1 Satz 1 EheG eine absolute Unzulässigkeit einer Vereinbarung über eine bestimmte Teilung ehelichen Gebrauchsvermögens bedeutet oder ob im Sinn einer inhaltlichen Differenzierung eine derartige Vereinbarung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist (zum unterschiedlichen Meinungsstand siehe Stabentheiner aaO Rz 1), stellt sich im konkreten Fall nicht. Das vom Antragsgegner begehrte Ergebnis, der Antrag auf Übertragung der Liegenschaft müsse aufgrund einer wirksamen Vereinbarung abgewiesen werden, scheidet nämlich jedenfalls aus. Die gewünschte Konsequenz stünde auch im auffallenden Widerspruch zu dem in erster Instanz erhobenen Begehren des Antragsgegners, ihm die Liegenschaft zuzuweisen.Das in Lehre und Judikatur teils unterschiedlich gelöste Problem, ob Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG eine absolute Unzulässigkeit einer Vereinbarung über eine bestimmte Teilung ehelichen Gebrauchsvermögens bedeutet oder ob im Sinn einer inhaltlichen Differenzierung eine derartige Vereinbarung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist (zum unterschiedlichen Meinungsstand siehe Stabentheiner aaO Rz 1), stellt sich im konkreten Fall nicht. Das vom Antragsgegner begehrte Ergebnis, der Antrag auf Übertragung der Liegenschaft müsse aufgrund einer wirksamen Vereinbarung abgewiesen werden, scheidet nämlich jedenfalls aus. Die gewünschte Konsequenz stünde auch im auffallenden Widerspruch zu dem in erster Instanz erhobenen Begehren des Antragsgegners, ihm die Liegenschaft zuzuweisen.
4. § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt unter anderem Sachen von der Aufteilung aus, die ein Dritter einem Ehegatten geschenkt hat. Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0057377; 1 Ob 158/08d), was hier unabhängig von der Frage eines dringenden Wohnbedürfnisses (§ 82 Abs 2 Satz 1 EheG) für das gemeinsam errichtete Haus (Ehewohnung) gilt. Dieses wurde während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft aus gemeinsamen Anstrengungen der Ehegatten geschaffen und fällt somit entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers zur Gänze in die Aufteilungsmasse. Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist vielmehr das Gewicht und der Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Schaffung des aufzuteilenden Vermögens von vorrangiger Bedeutung (§ 83 Abs 1 EheG). Dazu wird bei der - im Revisionsrekurs ebenfalls bekämpften - Aufteilungsquote Stellung genommen werden.4. Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nimmt unter anderem Sachen von der Aufteilung aus, die ein Dritter einem Ehegatten geschenkt hat. Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0057377; 1 Ob 158/08d), was hier unabhängig von der Frage eines dringenden Wohnbedürfnisses (Paragraph 82, Absatz 2, Satz 1 EheG) für das gemeinsam errichtete Haus (Ehewohnung) gilt. Dieses wurde während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft aus gemeinsamen Anstrengungen der Ehegatten geschaffen und fällt somit entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers zur Gänze in die Aufteilungsmasse. Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist vielmehr das Gewicht und der Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Schaffung des aufzuteilenden Vermögens von vorrangiger Bedeutung (Paragraph 83, Absatz eins, EheG). Dazu wird bei der - im Revisionsrekurs ebenfalls bekämpften - Aufteilungsquote Stellung genommen werden.
5. Der Antragsgegner meint, dass die vom Rekursgericht angeordnete Zuweisung des Inventars ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, welche Gegenstände dem Hausratsbegriff zuzuordnen seien, nicht zulässig und überdies von der Antragstellerin gar nicht beantragt worden sei. Abgesehen davon, dass das Gericht im Aufteilungsverfahren an die Anträge oder die Aufteilungsvorschläge grundsätzlich nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0109615), ist der zuletzt erhobene Vorwurf unberechtigt: Die Antragstellerin hat letztlich auch die Zuweisung aller im Haus befindlicher Fahrnisse beantragt (AS 289, 303/I). Jene Gegenstände, die der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs beansprucht (AS 207/II), wurden in seinem erstinstanzlichen Vorbringen nie erwähnt. Soweit es sich um seine persönliche Kleidung handelt, zählt diese ohnehin zu seinen persönlichen Fahrnissen, die von der Übertragung an die Antragstellerin ausdrücklich ausgenommen sind. Die unterlassene Durchführung eines Beweisverfahrens, welche Gegenstände nun konkret als Inventar oder Hausrat zu qualifizieren seien, betrifft einen grundsätzlich nicht revisiblen (RIS-Justiz RS0043111 [T22]) Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens.
6. Die bereits vom Rekursgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 521, 522/85 verneinte - ohne nähere Begründung - die Berechtigung des Gerichts, im Aufteilungsverfahren im Rahmen der Übertragung des Hälfteanteils an einer Liegenschaft das jeweils zu Gunsten der früheren Ehegatten einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot aufzuheben oder das Erlöschen dieser Verbote festzustellen. Das Rekursgericht hatte in diesem Zusammenhang auf die notwendige Einbringung eines Grundbuchsantrags bzw die erforderliche Durchsetzung des Löschungsanspruchs im Prozessweg verwiesen.
In 4 Ob 522/93 wurde die Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots als eine nach § 93 EheG - auch ohne Antrag - zulässige Anordnung gewertet; dieser Fall betraf allerdings kein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten. Diese waren vielmehr aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot berechtigt, das zu Lasten der Mutter der Ehefrau als Liegenschaftseigentümerin einverleibt war.In 4 Ob 522/93 wurde die Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots als eine nach Paragraph 93, EheG - auch ohne Antrag - zulässige Anordnung gewertet; dieser Fall betraf allerdings kein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten. Diese waren vielmehr aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot berechtigt, das zu Lasten der Mutter der Ehefrau als Liegenschaftseigentümerin einverleibt war.
Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 7 Ob 530/93 enthält zwar ebenfalls (unter Hinweis auf eine Literaturstelle und die Entscheidung 3 Ob 521, 522/85) die allgemeine Aussage, dass das Gericht im Außerstreitverfahren nicht berechtigt sei, bücherlich einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbote aufzuheben. Diese Entscheidung betraf aber - ähnlich wie 4 Ob 522/93 - kein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten. Berechtigt waren die Eltern des Ehegatten und Geschenkgeber.
Richtig ist, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein zwischen den Ehegatten vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe alleine nicht seine dingliche Rechtswirkung verliert (5 Ob 124/01y; 5 Ob 210/08f = EF-Z 2009/74 [Höllwerth]). Das gilt aber genauso für andere dingliche Rechte, wie etwa für das jeweilige Hälfteeigentum an der Ehewohnung. Auch dieses wird nicht durch die rechtskräftige Scheidung aufgehoben. Das Schicksal der Ehewohnung entscheidet sich erst im Aufteilungsverfahren. Die darin angeordnete Übertragung dinglicher Rechte ist nur Grundlage für die grundbücherliche Durchführung. Gerade dieser, im Revisionsrekurs betonte Fortbestand des Veräußerungs- und Belastungsverbots nach der Ehescheidung zeigt die (auch von Höllwerth aaO gesehene) Notwendigkeit, bei Übertragung eines Hälfteanteils einer Liegenschaft an den anderen Ehegatten die Löschung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots als Maßnahme iSd § 93 EheG anzuordnen. Die Durchsetzung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im streitigen Rechtsweg widerspräche dem grundsätzlichen Vorrang des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens, das darauf abzielt, eine endgültige und abschließende Verteilung der Vermögenswerte zu erreichen. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend (§ 71 Abs 3 AußStrG) aufgezeigt hat, würde das Fortbestehen des Belastungs- und Veräußerungsverbots nach Zuweisung der gesamten Liegenschaft an einen Ehegatten dessen Verfügungsmöglichkeiten einschränken, eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung erschweren und den Wert der Liegenschaft deutlich verringern. Damit hat die Übertragung eines Hälfteanteils an einer Liegenschaft an den anderen Ehegatten und Hälfteeigentümer in der Regel nur einen Sinn, wenn sie mit der Löschung des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots verbunden ist.Richtig ist, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein zwischen den Ehegatten vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe alleine nicht seine dingliche Rechtswirkung verliert (5 Ob 124/01y; 5 Ob 210/08f = EF-Z 2009/74 [Höllwerth]). Das gilt aber genauso für andere dingliche Rechte, wie etwa für das jeweilige Hälfteeigentum an der Ehewohnung. Auch dieses wird nicht durch die rechtskräftige Scheidung aufgehoben. Das Schicksal der Ehewohnung entscheidet sich erst im Aufteilungsverfahren. Die darin angeordnete Übertragung dinglicher Rechte ist nur Grundlage für die grundbücherliche Durchführung. Gerade dieser, im Revisionsrekurs betonte Fortbestand des Veräußerungs- und Belastungsverbots nach der Ehescheidung zeigt die (auch von Höllwerth aaO gesehene) Notwendigkeit, bei Übertragung eines Hälfteanteils einer Liegenschaft an den anderen Ehegatten die Löschung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots als Maßnahme iSd Paragraph 93, EheG anzuordnen. Die Durchsetzung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im streitigen Rechtsweg widerspräche dem grundsätzlichen Vorrang des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens, das darauf abzielt, eine endgültige und abschließende Verteilung der Vermögenswerte zu erreichen. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) aufgezeigt hat, würde das Fortbestehen des Belastungs- und Veräußerungsverbots nach Zuweisung der gesamten Liegenschaft an einen Ehegatten dessen Verfügungsmöglichkeiten einschränken, eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung erschweren und den Wert der Liegenschaft deutlich verringern. Damit hat die Übertragung eines Hälfteanteils an einer Liegenschaft an den anderen Ehegatten und Hälfteeigentümer in der Regel nur einen Sinn, wenn sie mit der Löschung des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots verbunden ist.
7. Der Antragsgegner sieht die von den Vorinstanzen angenommene Aufteilungsquote deshalb als nicht gerechtfertigt an, weil er selbst einen Beitrag zur Kindererziehung und Haushaltsführung geleistet habe und die den Entscheidungen zugrunde gelegte Relation zwischen den Einkommen der Ehegatten unrichtig sei. Die Antragstellerin habe nämlich weniger verdient als festgestellt, während der Antragsgegner zusätzlich pro Jahr 80.000 ATS Erfolgsprämien bezogen hätte. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Judikatur im Allgemeinen einen gleichteiligen Aufteilungsschlüssel auch in den Fällen annimmt, in denen sich die Erwerbstätigkeit des einen und die Haushaltsführung und Kinderbetreuung des anderen Ehegatten gegenüberstehen (Nachweise bei Stabentheiner aaO §§ 83 f EheG Rz 3 und Hopf/Kathrein, Eherecht² § 83 EheG Anm 17). Der Schwerpunkt bei der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung lag aber eindeutig bei der Antragstellerin, auch wenn der Antragsgegner zweifellos seinen Beitrag leistete. Immerhin war die Antragstellerin während des Tages, also zu einer Zeit, wo bei dem Säuglingsalter entwachsenen Kleinkindern einiges an Betreuungsaufwand anfällt, für die Versorgung der Kinder zuständig. Als die Kinder etwa neun bzw elf Jahre alt waren, wechselte sie den Arbeitsplatz, um die Kinder besser betreuen zu können. Ein geringeres Einkommen der Antragstellerin während ihrer Beschäftigung oder eine fehlende Erwerbstätigkeit von 1979 bis 1983 würde sich auf die Wertung ihres Beitrags nicht negativ auswirken, weil sie während eines Großteils der Ehe berufstätig war, durch ihre Erwerbstätigkeit zum Haushaltseinkommen beisteuerte, den Haushalt führte, die Kinder betreute und auch tatkräftig beim Hausbau mitwirkte. Selbst die vom Antragsgegner in der Beweisrüge angestrebten Feststellungen würden nichts an der Quote zu Gunsten der Antragstellerin ändern. Damit begründet es auch keine Mangelhaftigkeit, dass das Rekursgericht auf die diesbezügliche Beweisrüge des Antragsgegners nicht eingegangen ist.7. Der Antragsgegner sieht die von den Vorinstanzen angenommene Aufteilungsquote deshalb als nicht gerechtfertigt an, weil er selbst einen Beitrag zur Kindererziehung und Haushaltsführung geleistet habe und die den Entscheidungen zugrunde gelegte Relation zwischen den Einkommen der Ehegatten unrichtig sei. Die Antragstellerin habe nämlich weniger verdient als festgestellt, während der Antragsgegner zusätzlich pro Jahr 80.000 ATS Erfolgsprämien bezogen hätte. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Judikatur im Allgemeinen einen gleichteiligen Aufteilungsschlüssel auch in den Fällen annimmt, in denen sich die Erwerbstätigkeit des einen und die Haushaltsführung und Kinderbetreuung des anderen Ehegatten gegenüberstehen (Nachweise bei Stabentheiner aaO Paragraphen 83, f EheG Rz 3 und Hopf/Kathrein, Eherecht² Paragraph 83, EheG Anmerkung 17). Der Schwerpunkt bei der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung lag aber eindeutig bei der Antragstellerin, auch wenn der Antragsgegner zweifellos seinen Beitrag leistete. Immerhin war die Antragstellerin während des Tages, also zu einer Zeit, wo bei dem Säuglingsalter entwachsenen Kleinkindern einiges an Betreuungsaufwand anfällt, für die Versorgung der Kinder zuständig. Als die Kinder etwa neun bzw elf Jahre alt waren, wechselte sie den Arbeitsplatz, um die Kinder besser betreuen zu können. Ein geringeres Einkommen der Antragstellerin während ihrer Beschäftigung oder eine fehlende Erwerbstätigkeit von 1979 bis 1983 würde sich auf die Wertung ihres Beitrags nicht negativ auswirken, weil sie während eines Großteils der Ehe berufstätig war, durch ihre Erwerbstätigkeit zum Haushaltseinkommen beisteuerte, den Haushalt führte, die Kinder betreute und auch tatkräftig beim Hausbau mitwirkte. Selbst die vom Antragsgegner in der Beweisrüge angestrebten Feststellungen würden nichts an der Quote zu Gunsten der Antragstellerin ändern. Damit begründet es auch keine Mangelhaftigkeit, dass das Rekursgericht auf die diesbezügliche Beweisrüge des Antragsgegners nicht eingegangen ist.
8. Letztlich ist auch die Argumentation des Antragsgegners nicht berechtigt, soweit sie sich auf die nach 1994 getätigten Investitionen bezieht. Das Erstgericht hat ohnedies festgestellt, dass der Antragsgegner ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (1994) die Kreditraten, die Betriebskosten und die Erhaltung des Hauses alleine finanzierte. Ebenso berücksichtigt wurde die dem Antragsgegner zuzurechnende Wertsteigerung des Hauses, insbesondere durch die Errichtung des Carports. Die alleinige Belastung des Antragsgegners mit den Betriebskosten seit 1994 hat das Rekursgericht ohnehin in der Form veranschlagt, dass es die Ausgleichszahlung auf 150.000 EUR erhöht hat. Was die nach Auffassung des Revisionsrekurswerbers von den Vorinstanzen zu Unrecht nicht berücksichtigten werterhaltenden Maßnahmen (Reparaturen etc) betrifft, so hat der Antragsgegner weder in erster Instanz noch in seinem Rekurs diese von ihm zusätzlich getragenen Aufwendungen der Höhe nach beziffert, was er im Übrigen auch im Revisionsrekurs unterlässt. Es lässt sich daher nicht einmal größenordnungsmäßig abschätzen, ob dieser behauptete, zusätzliche Erhaltungsaufwand irgendeine Auswirkung auf die im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu treffende Billigkeitsentscheidung - wie etwa die Bemessung der Ausgleichszahlung - haben könnte. Eine solche Konsequenz zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Antragsgegner ist mit seinem Rechtsmittel zur Gänze unterlegen, weshalb er die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen hat.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Der Antragsgegner ist mit seinem Rechtsmittel zur Gänze unterlegen, weshalb er die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen hat.