Rechtssatz RS0125923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125923
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs‑ und Belastungsverbots ist eine nach § 93 EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs‑ und Belastungsverbots ist eine nach Paragraph 93, EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/10z
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 33/10z
Veröff: SZ 2010/37
- 2 Ob 25/10f
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
Auch; Veröff: SZ 2010/164
- 5 Ob 109/11g
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 109/11g
Auch; Beisatz: Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach § 93 EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß § 364c ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ‑ allein auf Basis der Gesetzesauslegung ‑ nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung. (T1)
- 1 Ob 148/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 148/17x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125923
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0010OB00033_10Z0000_001