Begründung:
Die am 15.4.1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 16.5.1991 einvernehmlich geschieden; der Ehe entstammt das am 11.8.1989 geborene Kind Bianca. In die vor der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse hatten die Parteien die ihnen aus dem Notariatsakt vom 27.6.1989 erwachsenden Rechte nicht einbezogen. Mit dem genannten Vertrag hatte die Mutter der Antragstellerin beiden Parteien die Liegenschaft EZ ***** auf den Todesfall verkauft; gleichzeitig war zugunsten beider Parteien ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt worden.
Die Antragstellerin begehrt auszusprechen, daß die aus dem Notariatsakt vom 27.6.1989 erfließenden Rechte ihr allein zustünden. Das aus dem Notariatsakt erwachsene Anwartschaftsrecht sei irrtümlich nicht in die Aufteilungsvereinbarung einbezogen worden. Den Kaufpreis für die Liegenschaft habe die Antragstellerin allein aus Mitteln aufgebracht, über die sie schon vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner verfügt habe. Sie habe dem Antragsgegner dessen Anteil nicht geschenkt; dieser hätte vielmehr eine Gegenleistung in Form von Arbeitsleistungen erbringen sollen. Das sei auch geschehen, jedoch nicht im Ausmaß von 300 Arbeitsstunden.
Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Antrages. Das Begehren sei nicht schlüssig, weil einerseits die Aufteilung ehelicher Ersparnisse, andererseits die Zuweisung eines Anwartschaftsrechtes begehrt werde. Habe die Antragstellerin den Kauf allein finanziert, dann habe sie dem Antragsgegner dessen Anteil geschenkt; Schenkungsverträge könnten aber nur im streitigen Verfahren aufgehoben werden.
Der Antragsgegner habe rund 300 Arbeitsstunden als Maurer für die Renovierung des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses aufgewendet; dafür stünden ihm S 30.000 zu. Eine Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf die Antragstellerin komme nur gegen eine Ausgleichszahlung in der Höhe des halben Schätzwertes der Liegenschaft in Frage.
Das Erstgericht sprach aus, daß der Antragsgegner Zug um Zug gegen Zahlung von S 205.200 durch die Antragstellerin dieser sein Anwartschaftsrecht auf die Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ ***** zu übertragen habe. Das Anwartschaftsrecht sei von beiden Antragstellern während aufrechter Ehe erworben worden; es könne daher Gegenstand eines Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG sein. Die Generalbereinigungsklausel in der Aufteilungsvereinbarung sei kein Hindernis, weil die Parteien vergessen hätten, das Anwartschaftsrecht in die Vereinbarung einzubeziehen. Die Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf die Antragstellerin sei billig, allerdings nur gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages in der Höhe des halben Schätzwertes der Liegenschaft.Das Erstgericht sprach aus, daß der Antragsgegner Zug um Zug gegen Zahlung von S 205.200 durch die Antragstellerin dieser sein Anwartschaftsrecht auf die Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ ***** zu übertragen habe. Das Anwartschaftsrecht sei von beiden Antragstellern während aufrechter Ehe erworben worden; es könne daher Gegenstand eines Aufteilungsverfahrens gemäß Paragraphen 81, ff EheG sein. Die Generalbereinigungsklausel in der Aufteilungsvereinbarung sei kein Hindernis, weil die Parteien vergessen hätten, das Anwartschaftsrecht in die Vereinbarung einzubeziehen. Die Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf die Antragstellerin sei billig, allerdings nur gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages in der Höhe des halben Schätzwertes der Liegenschaft.
Das Rekursgericht setzte den Ausgleichsbetrag mit S 30.000 fest und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Antragsgegners sei in erster Instanz nicht begehrt worden; es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, bei der Aufteilung oder gemäß § 93 EheG derartige Verbote aufzuheben und deren Löschung zu veranlassen.Die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Antragsgegners sei in erster Instanz nicht begehrt worden; es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, bei der Aufteilung oder gemäß Paragraph 93, EheG derartige Verbote aufzuheben und deren Löschung zu veranlassen.
Die Ansprüche des Antragsgegners aus Arbeitsleistungen für das auf der Liegenschaft befindliche Haus würden von der Generalbereinigungsklausel in der Aufteilungsvereinbarung nicht erfaßt; sie seien daher mit dem als angemessen erscheinenden Betrag von S 30.000 abzugelten. Eine darüber hinausgehende Ausgleichszahlung stehe aber dem Antragsgegner nicht zu, weil die Antragstellerin den Kaufpreis von S 30.000 aus ihren Ersparnissen aufgebracht habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs beider Teile. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das zugunsten des Antragsgegners einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot aufgehoben und zu löschen sei und die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsbetrages von S 30.000 ersatzlos aufgehoben werde. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluß für nichtig zu erklären; in eventu begehrt er die Abweisung des Antrages, hilfsweise die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.