Rechtssatz RS0057958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057958
Entscheidungsdatum
27.07.1993
Rechtssatz
Dem Außerstreitrichter sind nach § 93 EheG - bestimmter als durch § 15 der 6.DVEheG - auch die nötigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung aufgetragen. Auch diese Anordnungen sind nach den das eheliche Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsätzen zu treffen. Eine hinsichtlich der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über eine Aufteilung vermag daher keinesfalls eine unter den sonstigen Umständen begründete Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens auszuschließen.Dem Außerstreitrichter sind nach Paragraph 93, EheG - bestimmter als durch Paragraph 15, der 6.DVEheG - auch die nötigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung aufgetragen. Auch diese Anordnungen sind nach den das eheliche Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsätzen zu treffen. Eine hinsichtlich der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über eine Aufteilung vermag daher keinesfalls eine unter den sonstigen Umständen begründete Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens auszuschließen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 791/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 791/80
- 4 Ob 522/93
Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 522/93
Beisatz: Wird ein beide Ehegatten nur berechtigendes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot im Rahmen der Aufteilung einem zugesprochen, ist zur Durchführung der Entscheidung die Löschung des anderen zu verfügen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057958
Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0060OB00791_8000000_002