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Rechtssatz RS0057958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057958

Geschäftszahl

6Ob791/80; 4Ob522/93

Entscheidungsdatum

27.07.1993

Norm

EheG §93
6.DVEheG §15

Rechtssatz

Dem Außerstreitrichter sind nach Paragraph 93, EheG - bestimmter als durch Paragraph 15, der 6.DVEheG - auch die nötigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung aufgetragen. Auch diese Anordnungen sind nach den das eheliche Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsätzen zu treffen. Eine hinsichtlich der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über eine Aufteilung vermag daher keinesfalls eine unter den sonstigen Umständen begründete Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens auszuschließen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 791/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 791/80
  • 4 Ob 522/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 522/93
    Beisatz: Wird ein beide Ehegatten nur berechtigendes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot im Rahmen der Aufteilung einem zugesprochen, ist zur Durchführung der Entscheidung die Löschung des anderen zu verfügen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057958

Dokumentnummer

JJR_19801217_OGH0002_0060OB00791_8000000_002