Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel gegen eine im Verfahren nach § 229 AußStrG ergangene Formalentscheidung unterliegt nicht den für Sachentscheidungen geltenden Rechtsmittelbeschränkungen des § 232 AußStrG (EvBl. 1980/52). Die Rechtsmittelzulässigkeit ist daher nach § 16 Abs. 1 AußStrG zu beurteilen. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, daß die Vorinstanzen ihren Aufteilungsantrag zu Unrecht wegen Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens zurückgewiesen haben. Mit der Behauptung der unrichtigen Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Außerstreitverfahrens rügt die Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die zwingende Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren und damit eine Nichtigkeit. Die vom angerufenen Richter getroffene Entscheidung über eine von ihm von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung - also auch über die Zulässigkeit des Außerstreitweges - kann zwar grundsätzlich nicht schon deshalb als nichtig qualifiziert werden, weil diese Verfahrensfrage sachlich unrichtig gelöst wurde (vgl. EvBl. 1980/78). Führt aber die verfahrensrechtliche Entscheidung im Ergebnis dazu, daß die Verfolgung eines materiellen Anspruches in ein Verfahren gewiesen wird (hier auf den ordentlichen Rechtsweg), in dem die Möglichkeiten zu der materiell-rechtlich vorausgesetzten Rechtsgestaltung (hier:Das Rechtsmittel gegen eine im Verfahren nach Paragraph 229, AußStrG ergangene Formalentscheidung unterliegt nicht den für Sachentscheidungen geltenden Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 232, AußStrG (EvBl. 1980/52). Die Rechtsmittelzulässigkeit ist daher nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, daß die Vorinstanzen ihren Aufteilungsantrag zu Unrecht wegen Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens zurückgewiesen haben. Mit der Behauptung der unrichtigen Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Außerstreitverfahrens rügt die Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die zwingende Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren und damit eine Nichtigkeit. Die vom angerufenen Richter getroffene Entscheidung über eine von ihm von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung - also auch über die Zulässigkeit des Außerstreitweges - kann zwar grundsätzlich nicht schon deshalb als nichtig qualifiziert werden, weil diese Verfahrensfrage sachlich unrichtig gelöst wurde vergleiche EvBl. 1980/78). Führt aber die verfahrensrechtliche Entscheidung im Ergebnis dazu, daß die Verfolgung eines materiellen Anspruches in ein Verfahren gewiesen wird (hier auf den ordentlichen Rechtsweg), in dem die Möglichkeiten zu der materiell-rechtlich vorausgesetzten Rechtsgestaltung (hier:
Aufteilung nach Billigkeit unter Neubegründung und Übertragung von Rechten) fehlen, dann kommt einer Verweigerung der Anspruchsverfolgung in dem hiefür vorgesehenen Verfahren, der Charakter einer Rechtsverweigerung und damit das Gewicht einer Nullität zu.
Die von den Vorinstanzen verneinte Verfahrensvoraussetzung liegt vor. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt.
Macht ein Ehegatte Ansprüche an den anderen "hinsichtlich" ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, innerhalb der in § 235 Abs. 1 AußStrG umschriebenen Frist geltend, steht hiezu, wie aus der genannten Gesetzesstelle zwingend hervorgeht, nur der außerstreitige Rechtsweg offen. Die gesetzliche Umschreibung der in das Außerstreitverfahren gewiesenen Ansprüche entspricht damit der in § 18 Abs. 1 der 6. DVEheG gewählten Anknüpfung ("Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung und des Hausrats"). Diese Gleichartigkeit der Formulierung erfolgte offensichtlich bewußt (vgl. JAB zum EheRÄndG, 916 BlgNr, XIV. GP, 33). Es kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob damit auch die von der Rechtsprechung zu den §§ 1 und 18 der 6. DVEheG vorgenommene Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Rechtsweg im vollen Umfang auch zur Abgrenzung dieser Verfahrensarten nach § 85 EheG, § 235 Abs. 1 AußStrG heranzuziehen sei, insbesondere ob auch jede Meinungsverschiedenheit über die Art der Durchführung eines außergerichtlichen, nicht vollstreckbaren Vergleiches über eine konkrete Aufteilung im Außerstreitverfahren auszutragen sei (so ausdrücklich: EvBl. 1980/81 = JBl. 1980, 538). (Siehe dazu 7 Ob 687/80, EvBl. 1981/75, Nr. 153 in diesem Band). Denn dem Außerstreitrichter sind nach § 93 EheG - bestimmter als durch § 15 der 6. DVEheG - auch die nötigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung aufgetragen. Auch diese Anordnungen sind nach den das eheliche Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsätzen zu treffen. Eine hinsichtlich der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über eine Aufteilung vermag daher keinesfalls eine unter den sonstigen Umständen begrundete Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens auszuschließen. Zumindest eine solche Unvollständigkeit der im Zusammenhang mit ihrem Scheidungsverfahren über die vom Antragsgegner während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbene Liegenschaft mit dem Haus - in dem offenbar auch die Ehewohnung gelegen war - außergerichtlich getroffenen mündlichen Vereinbarung, liegt aber vor.Macht ein Ehegatte Ansprüche an den anderen "hinsichtlich" ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, innerhalb der in Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG umschriebenen Frist geltend, steht hiezu, wie aus der genannten Gesetzesstelle zwingend hervorgeht, nur der außerstreitige Rechtsweg offen. Die gesetzliche Umschreibung der in das Außerstreitverfahren gewiesenen Ansprüche entspricht damit der in Paragraph 18, Absatz eins, der 6. DVEheG gewählten Anknüpfung ("Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung und des Hausrats"). Diese Gleichartigkeit der Formulierung erfolgte offensichtlich bewußt vergleiche JAB zum EheRÄndG, 916 BlgNr, römisch vierzehn. GP, 33). Es kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob damit auch die von der Rechtsprechung zu den Paragraphen eins und 18 der 6. DVEheG vorgenommene Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Rechtsweg im vollen Umfang auch zur Abgrenzung dieser Verfahrensarten nach Paragraph 85, EheG, Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG heranzuziehen sei, insbesondere ob auch jede Meinungsverschiedenheit über die Art der Durchführung eines außergerichtlichen, nicht vollstreckbaren Vergleiches über eine konkrete Aufteilung im Außerstreitverfahren auszutragen sei (so ausdrücklich: EvBl. 1980/81 = JBl. 1980, 538). (Siehe dazu 7 Ob 687/80, EvBl. 1981/75, Nr. 153 in diesem Band). Denn dem Außerstreitrichter sind nach Paragraph 93, EheG - bestimmter als durch Paragraph 15, der 6. DVEheG - auch die nötigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung aufgetragen. Auch diese Anordnungen sind nach den das eheliche Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsätzen zu treffen. Eine hinsichtlich der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über eine Aufteilung vermag daher keinesfalls eine unter den sonstigen Umständen begrundete Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens auszuschließen. Zumindest eine solche Unvollständigkeit der im Zusammenhang mit ihrem Scheidungsverfahren über die vom Antragsgegner während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbene Liegenschaft mit dem Haus - in dem offenbar auch die Ehewohnung gelegen war - außergerichtlich getroffenen mündlichen Vereinbarung, liegt aber vor.
Für den von der Antragstellerin geltend gemachten eherechtlichen Aufteilungsanspruch ist daher entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen das außerstreitige Verfahren in Eheangelegenheiten nach § 229 ff. AußStrG zulässig.Für den von der Antragstellerin geltend gemachten eherechtlichen Aufteilungsanspruch ist daher entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen das außerstreitige Verfahren in Eheangelegenheiten nach Paragraph 229, ff. AußStrG zulässig.