- 8 Ob 114/03b
Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 114/03b
- 4 Ob 53/06g
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 53/06g
Ähnlich; Beisatz: Auch eine Differenzierung zwischen verschiedenen Unterhaltsperioden ist unzulässig. (T1)
- 8 Ob 81/08g
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 81/08g
Vgl; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen wird als einheitlich anzusehender Anspruch aufgefasst, bei dem es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gibt. (T2)
Beisatz: Die Berechtigung des gegen die Unterhaltserhöhungsanträge der Minderjährigen vom Kindesvater erhobenen Einwandes, für bestimmte Unterhaltsperioden habe eine Anrechnung von Naturalleistungen zu erfolgen, ist im Rahmen der Gesamtentscheidung über die Unterhaltserhöhungsanträge zu prüfen, stellt aber keinen selbständigen, der (Teil-)Rechtskraft fähigen Entscheidungsgegenstand (bei dennoch erfolgter spruchmäßiger gesonderter Erfassung) dar. (T3)
- 9 Ob 27/08y
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 27/08y
Vgl; Beisatz: Beim Unterhaltsanspruch handelt es sich - wie sich schon aus der Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN ergibt - um einen einheitlichen Anspruch, zu dem es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision geben kann. Unterschiedliche Zulassungsaussprüche für unterschiedliche Unterhaltsperioden sind daher unzulässig. (T4)
- 2 Ob 224/08t
Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
Vgl; Beis wie T4 nur: Beim Unterhaltsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch. (T5)
Beisatz: Mehrere laufende Unterhaltsansprüche sind daher nach der gemäß § 59 Abs 3 AußStrG auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Der Unterhaltsbeitrag ist demzufolge auch nicht in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs aufzusplitten. (T6)
- 17 Ob 24/09t
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
Vgl; Beisatz: Hier: Einheitlicher Zulässigkeitsausspruch bei tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. (T7)
Veröff: SZ 2009/154
- 17 Ob 13/09z
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 13/09z
Vgl; Beisatz: Hier: Einheitlicher Zulässigkeitsausspruch bei tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. (T8)
- 7 Ob 163/09k
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 6 Ob 34/10h
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 34/10h
Auch; Bem: Hier: Aufteilungsbeschluss ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse. (T9)
- 1 Ob 33/10z
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 33/10z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Sämtliche im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen. (T10)
Veröff: SZ 2010/37
- 2 Ob 25/10f
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
nur: Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (beziehungsweise des Revisionsrekurses). (T11)
Beis wie T10; Auch Bem wie T9; Beisatz: Sämtliche der im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen stellen wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit eine Einheit dar (vgl 6 Ob 34/10h; 1 Ob 33/10z). Danach kann es zu der Rekursentscheidung auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Revisionsrekurses geben. Trotz der Gliederung des Rechtsmittels eines Antragstellers. (T12)
Beisatz: Trotz einer Gliederung des Rechtsmittels eines Antragstellers im Aufteilungsverfahren in ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs ist es zur Gänze als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln. (T13)
Veröff: SZ 2010/164
- 7 Ob 177/12y
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 177/12y
Vgl
- 2 Ob 164/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Zahlungs‑ und Räumungsbegehren stehen in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. (T14)
- 2 Ob 42/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 42/13k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 1 Ob 223/15y
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 223/15y
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf). (T15)
- 4 Ob 221/16b
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 221/16b
Auch; nur T11
- 5 Ob 13/17y
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 13/17y
Auch; Beisatz: Hier: „Verschiedene Änderungsbegehren nach § 16 Abs 2 WEG“. (T16)
- 8 Ob 32/17i
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 32/17i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 7 Ob 2/19y
Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 2/19y
Auch;
- 5 Ob 164/21k
Entscheidungstext OGH 23.09.2021 5 Ob 164/21k
Vgl
- 4 Ob 102/21k
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 102/21k
Vgl; Beisatz: Stehen mehrere Begehren im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 JN, so ist ein einheitlicher Bewertungsausspruch vorzunehmen. (T17)
Beisatz: Hier: Lauterkeitsrecht; tatsächlicher Zusammenhang: vier Unterlassungsbegehren auf vier verschiedene Aspekte aus einer einzigen Werbekampagne gestützt, wobei die als unlauter bekämpften Aussagen in (beinahe) sämtlichen Medienauftritten im Rahmen der Kampagne in gleicher oder sehr ähnlicher Weise fielen. (T18)
- 6 Ob 116/22k
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 116/22k
Vgl; Beis wie T6
- 1 Ob 181/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 181/24k
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5
- 5 Ob 212/24y
Entscheidungstext OGH 30.01.2025 5 Ob 212/24y
Beisatz wie T17