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Entscheidung 6 Ob 34/10h×

Entscheidung 6 Ob 34/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob34/10h

Entscheidungsdatum

19.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B***** D*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner A***** F***** D*****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Oktober 2009, GZ 48 R 225/09g-70, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 25. Juni 2009, GZ 14 C 7/06z-59, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht teilte mit Beschluss vom 25. 6. 2009 das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse der Streitteile auf; unter anderem übertrug es das Wohnrecht an der Ehewohnung allein auf die Antragstellerin, der es eine Ausgleichszahlung von 35.000 EUR auftrug.

Gegen diese Entscheidung erhoben beide Streitteile Rekurs.

Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 6. 10. 2009 unter Spruchpunkt 1. dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unter Spruchpunkt 2. gab es dem Rekurs des Antragsgegners Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Den gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin wies das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 11. 2009 zurück, weil ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht den Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen habe, nur dann anfechtbar sei, wenn das Rekursgericht ausgesprochen habe, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 12. 1. 2010 teilweise Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Antragstellerin nur insoweit zurückgewiesen werde, als er sich gegen Spruchpunkt 2. der rekursgerichtlichen Entscheidung vom 6. 10. 2009 richte. In Bezug auf die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen Spruchpunkt 1. der Rekursentscheidung hob es den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

Nunmehr legt das Erstgericht den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Antragstellerin, mit dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstrebt, dass ihr eine Ausgleichszahlung nicht auferlegt werde, ist - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - jedenfalls unzulässig:

1. Vorauszuschicken ist, dass die Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichts, insoweit es den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos aufhob, den Obersten Gerichtshof nicht bindet. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nicht an eine Entscheidung zweiter Instanz gebunden, mit der die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof - in Abänderung eines erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses - bejaht wurde (RIS-Justiz RS0042787; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 507, ZPO Rz 1 mwN).

2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann es bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Revision geben (RIS-Justiz RS0118275; RS0037838 [T34]).

2.1. Gemäß Paragraph 85, EheG hat das Gericht auf Antrag (eines Ehegatten) die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur (also subsidiär) zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen (4 Ob 242/00t; RIS-Justiz RS0057603).

2.2. Die Zuweisung des Wohnrechts an der Ehewohnung und Übertragung der Lebensversicherungen an die Antragstellerin, die Übernahme von Verbindlichkeiten in ihr alleiniges persönliches Zahlungsversprechen und die Auferlegung einer Ausgleichszahlung stellen wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit eine Einheit dar vergleiche 6 Ob 191/98a; 5 Ob 548/81; RIS-Justiz RS0007209).

2.3. Infolge dieser Einheit hätte das Rekursgericht, das den Aufteilungsbeschluss des Erstgerichts zur Gänze aufhob, auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses machen können. Da es den Aufteilungsantrag nicht teilerledigt hat, kam und kommt als Anfechtungsgegenstand nur der Aufhebungsbeschluss in Betracht. Dieser ist aber nicht anfechtbar, weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist (Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG; RIS-Justiz RS0030814; RS0109580).

Textnummer

E93442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00034.10H.0319.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20100319_OGH0002_0060OB00034_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007209 Rechtssatz 07.10.1980Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen be …
RS0030814 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell …
RS0037838 Rechtssatz 08.12.1951Undefined
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat.
RS0042787 Rechtssatz 12.05.1970Zivilrecht
Keine Bindung des OGH an den Beschluß des Berufungsgerichtes, das die Revision für zulässig erklärt und ihre Vorlage aufgetragen hat (ebenso 2 Ob 372/68).
RS0057603 Rechtssatz 19.05.1983Zivilrecht
Ein - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. (ausdrü …
RS0109580 Rechtssatz 19.03.1998Zivilrecht
Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar.
RS0118275 Rechtssatz 13.11.2003Zivilrecht
Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren § 55 Abs 3 JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht al …