Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 191/98a×

Entscheidung 6 Ob 191/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob191/98a

Entscheidungsdatum

24.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Pückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners (im folgenden Antragsteller) Werner M*****, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im folgenden Antragsgegnerin) Silvia M***** , vertreten durch Dr. Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1998, GZ 1 R 255/98b-37, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. August 1998, AZ 1 R 255/98b, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. März 1998, GZ 12 F 121/96f, 140/96z-33, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der gesamte erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und die Familienrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bereits durch seine Vorentscheidung vom 16. Juli 1998, GZ 6 Ob 191/98a-43, stellte der erkennende Senat klar, daß durch die zweite Instanz die gesamte erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben gewesen wäre und ungeachtet der Anfechtungserklärung der Antragsgegnerin im Rekursverfahren eine Teilrechtskraft einzelner Punkte der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung nicht eintrat und deshalb das Rechtsmittel des Antragstellers nicht iSd Paragraph 14 b, AußStrG jedenfalls unzulässig sei. Damit erweist sich nun nach Berichtigung des zweitinstanzlichen Beschlusses dahin, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, zu dem bereits eine Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin erstattet wurde, als zulässig und iS einer Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses dahin, daß der gesamte erstgerichtliche Aufteilungsbeschluß - und nicht nur dessen Punkte 2., 5., 6. und 7. - aufgehoben und die Familienrechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen wird, als berechtigt.

Der Kostenvorbehalt beruht auf dem Paragraph 234, AußStrG.

Anmerkung

E51544 06AA1918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00191.98A.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19980924_OGH0002_0060OB00191_98A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005774 Rechtssatz 21.06.1961Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 419, 423, 430 ZPO sind auch im Außerstreitverfahren heranzuziehen. Vgl JBl 1937,457
RS0007209 Rechtssatz 07.10.1980Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen be …
RS0008537 Rechtssatz 23.12.1981Zivilrecht
Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich …
RS0030814 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell …
RS0109580 Rechtssatz 19.03.1998Zivilrecht
Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar.
RS0110339 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Hat das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen aus einer Verkennung der materiellrechtlichen Rechtslage (hier: untrennbarer Sachzusammenhang bei einer Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in …
RS0110340 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht Sachanträge aus der Erwägung unerledigt gelassen, daß sie aus materiellrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze und damit keine (einfache) Mangelhaftigkeit des Verfahrens …