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Rechtssatz RS0110339

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110339

Geschäftszahl

6Ob191/98a

Entscheidungsdatum

16.07.1998

Norm

AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1
AußStrG §229
ZPO §423

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen aus einer Verkennung der materiellrechtlichen Rechtslage (hier: untrennbarer Sachzusammenhang bei einer Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in insgesamt sieben Punkten ungeachtet der Erklärung des Rekurswerbers, drei Punkte nicht anzufechten) nur einen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses aufgehoben und die Rechtssache nur insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen, somit in Wahrheit die Sachanträge des Rekurswerbers nicht vollständig erledigt, dann kann die dadurch beschwerte Partei - das kann auch der Gegner des Rekurswerbers sein - unabhängig von einem auch im Verfahren außer Streitsachen zulässigen (RIS-Justiz RS0005774) Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO und ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG idFd WGN 1997 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110339

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_0060OB00191_98A0000_001