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Entscheidung 6 Ob 191/98a×

Entscheidung 6 Ob 191/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob191/98a

Entscheidungsdatum

16.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers und Antragsgegners (im folgenden Antragsteller) Werner M*****, vertreten durch Dr.Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im folgenden Antragsgegnerin) Silvia M*****, vertreten durch Dr.Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 14.Mai 1998, GZ 1 R 255/98b-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20.März 1998, GZ 12 F 121/96f, 140/96z-33, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig ist.

Text

Begründung:

Das Erstgericht nahm in insgesamt sieben Punkten (1. Zuweisung eines Miteigentumsanteils des Antragstellers an einer Liegenschaft mit Wohnhaus an die Antragsgegnerin, 2. Zuweisung eines Hälfteanteils der Antragsgegnerin an einer Liegenschaft an den Antragsteller, 3. Zuweisung eines Pkws an die Antragsgegnerin, 4. Zuweisung der derzeit in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse an die Antragsgegnerin, 5. Übernahme näher bezeichneter Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten in das alleinige persönliche und dingliche Zahlungsversprechen des Antragstellers, 6. Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit in das alleinige persönliche und dingliche Zahlungsversprechen der Antragsgegnerin und 7. Kostenaufhebung) eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Streitteile vor. Die allein rekurrierende Antragsgegnerin bezeichnete in ihrem Rekurs die Punkte 1., 3. und 4. des erstgerichtlichen Beschlusses ausdrücklich als unangefochten.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß in seinen Punkten 2., 5., 6. und 7. auf und sprach aus, daß der angefochtene Beschluß in seinen Punkten 1., 3. und 4. als von der Anfechtung unberührt aufrecht bleibe. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers, der sich dagegen wendet, daß nicht der gesamte erstinstanzliche Beschluß aufgehoben wurde, ist nicht absolut unzulässig. Zwar waren nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden Rechtslage Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar. Auch ein "außerordentlicher" Rekurs war ausgeschlossen. Auf - wie hier - nach dem 31.Dezember 1997 ergangene Rechtsmittelentscheidungen finden nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen Anwendung. Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG nF entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des Paragraph 14, Absatz 4, leg cit Regierungsvorlage 898 BlgNR

20. GP, 30; 6 Ob 73/98y). Grundsätzlich ist daher die bisherige ständige Rechtsprechung zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben (RIS-Justiz RS0109580). Hier wendet sich indes der Rechtsmittelwerber gerade nicht gegen die Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses, sondern dagegen, daß ein Teil desselben zu Unrecht als unangefochten beurteilt und daher nicht aufgehoben wurde.

Daß im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus Paragraph 85, EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelung(en) nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem im Paragraph 94, Absatz 2, EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig. Ihre Grenzen sind jedoch unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen, der den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich rechtsgestaltend herbeiführen soll (EFSlg 38.893 ff ua, zuletzt 5 Ob 517/94, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 78.734; RIS-Justiz RS0007209; vergleiche auch Bernat in Schwimann2, Paragraph 85, EheG Rz 6). Die Zuweisung eines Liegenschaftsanteils des Antragstellers, eines Pkws und von anderern Fahrnissen an die Antragsgegnerin und die übrigen Zuweisungen an den Antragsteller sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten in das jeweils alleinige persönliche und dingliche Zahlungsversprechen eines der beiden Streitteile stellen wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit eine Einheit dar. Kein Teil einer solchen rechtsgestaltenden richterlichen Gesamtregelung kann für sich allein in Rechtskraft erwachsen. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin drei sie begünstigende Punkte einer richterlichen Gesamtregelung unangefochten ließ, rechtfertigt allein keinen Schluß auf eine diesbezügliche - an sich zulässige - Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung.

Infolge dieses Sachzusammenhanges und der daraus resultierenden Einheit des Aufteilungsbeschlusses, mag er auch in Punkte gegliedert gewesen sein, trat ungeachtet der Anfechtungserklärung der Antragsgegnerin eine Teilrechtskraft einzelner Punkte nicht ein. Daher konnte auch die zweite Instanz den erstinstanzlichen Aufteilungsbeschluß nur als Ganzes aufheben, wenn es der Meinung war, daß einzelne Punkte desselben noch einer weiteren Klärung bedurften. Das Rekursgericht hat somit aus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtslage über einen Teil des in Wahrheit zur Gänze angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses nicht entschieden. Hat das Berufungsgericht Sachanträge aus der Erwägung unerledigt gelassen, daß sie aus materiellrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze und damit keine (einfache) Mangelhaftig- keit des Verfahrens iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vor, vielmehr ist die Unvollständigkeit eine Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und kann daher gleich den Feststellungsmängeln nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO mit der Rechtsrüge, also jedenfalls auch in der Revision (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geltend gemacht werden (4 Ob 509-511/92 = EFSlg 69.904 mwN). Diese Grundsätze haben auch für das Verfahren außer Streitsachen zu gelten: Hat das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen aus einer Verkennung der materiellrechtlichen Rechtslage (hier: untrennbarer Sachzusammenhang bei einer Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in insgesamt sieben Punkten ungeachtet der Erklärung des Rekurswerbers, drei Punkte nicht anzufechten) nur einen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses aufgehoben und die Rechtssache nur insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen, somit in Wahrheit die Sachanträge des Rekurswerbers nicht vollständig erledigt, dann kann die dadurch beschwerte Partei - das kann auch der Gegner des Rekurswerbers sein - unabhängig von einem auch im Verfahren außer Streitsachen zulässigen (RIS-Justiz RS0005774) Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO und ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG idFd WGN 1997 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erheben.

Da somit der Revisionsrekurs des Antragstellers nicht nach Paragraph 14 b, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nF jedenfalls unzulässig ist, bedarf es eines Ausspruches des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF, ob es den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nF für zulässig erachtet oder nicht. Vor einem entsprechenden Ausspruch der zweiten Instanz steht nicht fest, ob es sich beim Rechtsmittel des Antragstellers um einen ordentlichen oder einen außerordentlichen Revisionsrekurs handelt.

Sollte das Rekursgericht seine Entscheidung durch den Ausspruch ergänzen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte es den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zurückzustellen. Bei einem Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre hingegen der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Revisionsrekursbeantwortung zu geben und der Akt unter Anschluß der Akten der zweiten Instanz dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Anmerkung

E50890 06A01918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00191.98A.0716.000

Dokumentnummer

JJT_19980716_OGH0002_0060OB00191_98A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005774 Rechtssatz 21.06.1961Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 419, 423, 430 ZPO sind auch im Außerstreitverfahren heranzuziehen. Vgl JBl 1937,457
RS0007209 Rechtssatz 07.10.1980Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen be …
RS0008537 Rechtssatz 23.12.1981Zivilrecht
Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich …
RS0030814 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell …
RS0109580 Rechtssatz 19.03.1998Zivilrecht
Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar.
RS0110339 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Hat das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen aus einer Verkennung der materiellrechtlichen Rechtslage (hier: untrennbarer Sachzusammenhang bei einer Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in …
RS0110340 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht Sachanträge aus der Erwägung unerledigt gelassen, daß sie aus materiellrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze und damit keine (einfache) Mangelhaftigkeit des Verfahrens …