Rechtssatz RS0008537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008537
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus Paragraph 85, EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem Paragraph 94, Absatz eins, EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 842/81
Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
- 8 Ob 585/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 585/87
- 6 Ob 191/98a
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 191/98a
- 1 Ob 237/98d
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 237/98d
Vgl auch; nur: Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T1)
- 1 Ob 225/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 225/17w
- 1 Ob 64/18w
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
- 1 Ob 188/16b
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 188/16b
Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T2)
Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T3)
- 1 Ob 169/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 169/23v
Beisatz: Hier: Teilregelung zur Ehewohnung. (T4)
- 1 Ob 84/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
Beisatz: Der Punkt über die Zuweisung einer Ehewohnung kann in Teilrechtskraft erwachsen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich derjenige dem die Ausgleichszahlung auferlegt wurde, diese ohne Abänderung dieses Punkts nicht leisten kann oder dadurch die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen wird. (T5)
- 1 Ob 131/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 131/24g
Beisatz: Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008537
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_003