Der Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach dem am 6. Juni 1997 verstorbenen Mann ist nicht berechtigt.
a) Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluß- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (SZ 54/166, SZ 55/192 = JBl 1983, 648 [Huber], SZ 60/116; EFSlg 84.708 uva; Pichler in Rummel2 § 95 EheG Rz 1). Diese Frist wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse an der ehesten Klärung der Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten festgesetzt, das nicht nur diese selbst, sondern auch dritte Personen an einer alsbaldigen Klarstellung der vermögensrechtlichen Verhältnisse haben (SZ 60/116 mwN). Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll an sich auch hier jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, die sich sonst ergeben könnten, und zwingt so den Antragsteller, seinen Antrag noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden Ehegatten die zur einwandfreien Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel etc in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Möglichst rasch sollen demnach klare Verhältnisse über die Vermögenlage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden (Bernat in Schwimann2, § 95 EheG Rz 2 mwN).a) Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des Paragraph 95, EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluß- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (SZ 54/166, SZ 55/192 = JBl 1983, 648 [Huber], SZ 60/116; EFSlg 84.708 uva; Pichler in Rummel2 Paragraph 95, EheG Rz 1). Diese Frist wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse an der ehesten Klärung der Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten festgesetzt, das nicht nur diese selbst, sondern auch dritte Personen an einer alsbaldigen Klarstellung der vermögensrechtlichen Verhältnisse haben (SZ 60/116 mwN). Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll an sich auch hier jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, die sich sonst ergeben könnten, und zwingt so den Antragsteller, seinen Antrag noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden Ehegatten die zur einwandfreien Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel etc in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Möglichst rasch sollen demnach klare Verhältnisse über die Vermögenlage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden (Bernat in Schwimann2, Paragraph 95, EheG Rz 2 mwN).
Grundsätzlich wird nach stRspr die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (JBl 1991, 459 = EFSlg 66.561, EFSlg 69.371, 81.750 f, 84.712, zuletzt 1 Ob 57/98h ua; RIS-Justiz RS0057583). Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichszahlungsantrag vom Antragsgegner (als Gegenantrag) stammt. In der Entscheidung 1 Ob 505/92 = EFSlg 69.372 wurde ausgesprochen, daraus, daß bei fristgerechtem Aufteilungsantrag und dem Begehren einer nicht bezifferten, angemessenen Ausgleichszahlung erst im Laufe des umfangreichen Verfahrens neue Vermögenswerte des anderen Ehegatten hervorgekommen seien oder sich deren aufteilungsrechtliche Berücksichtigung herausgestellt habe, könne eine Verfristung des rechtzeitig gestellten Antrags nicht abgeleitet werden. In der von der zweiten Instanz herangezogenen Entscheidung 6 Ob 189/97f wurde ausgeführt, die Aufteilungsmasse sei durch den - dort auf die Ehewohnung - eingeschränkten Parteiantrag festgelegt; dies bedeute aber nicht, daß bei der Entscheidung hierüber nicht das gesamte, nach den verfahrensrechtlichen Parteienbehauptungen bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden gewesene eheliche Vermögen bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Diese Auffassung ist zu billigen: Nach stRspr (RIS-Justiz RS0008525) ist zwar der Gegenstand des nach den Vorschriften der §§ 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt, sodaß der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen darf, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrags sind, doch gebietet die Billigkeit, daß bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen. Überdies ist noch folgendes zu berücksichtigen: So wie ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag außerhalb der Frist präzisiert werden kann (EFSlg 69.372, 81.752, 84.713), kann in einem gewissen Rahmen auch der unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse auch noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags (EFSlg 57.442, 81.752) zu erblicken ist.Grundsätzlich wird nach stRspr die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (JBl 1991, 459 = EFSlg 66.561, EFSlg 69.371, 81.750 f, 84.712, zuletzt 1 Ob 57/98h ua; RIS-Justiz RS0057583). Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichszahlungsantrag vom Antragsgegner (als Gegenantrag) stammt. In der Entscheidung 1 Ob 505/92 = EFSlg 69.372 wurde ausgesprochen, daraus, daß bei fristgerechtem Aufteilungsantrag und dem Begehren einer nicht bezifferten, angemessenen Ausgleichszahlung erst im Laufe des umfangreichen Verfahrens neue Vermögenswerte des anderen Ehegatten hervorgekommen seien oder sich deren aufteilungsrechtliche Berücksichtigung herausgestellt habe, könne eine Verfristung des rechtzeitig gestellten Antrags nicht abgeleitet werden. In der von der zweiten Instanz herangezogenen Entscheidung 6 Ob 189/97f wurde ausgeführt, die Aufteilungsmasse sei durch den - dort auf die Ehewohnung - eingeschränkten Parteiantrag festgelegt; dies bedeute aber nicht, daß bei der Entscheidung hierüber nicht das gesamte, nach den verfahrensrechtlichen Parteienbehauptungen bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden gewesene eheliche Vermögen bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Diese Auffassung ist zu billigen: Nach stRspr (RIS-Justiz RS0008525) ist zwar der Gegenstand des nach den Vorschriften der Paragraphen 229, ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt, sodaß der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen darf, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrags sind, doch gebietet die Billigkeit, daß bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen. Überdies ist noch folgendes zu berücksichtigen: So wie ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag außerhalb der Frist präzisiert werden kann (EFSlg 69.372, 81.752, 84.713), kann in einem gewissen Rahmen auch der unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse auch noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags (EFSlg 57.442, 81.752) zu erblicken ist.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Frau nahm im erstinstanzlichen Verfahren zu den - unter anderem - den Gegenstand der Aufteilungsmasse bildenden Sparbüchern, Wertpapierkonten etc wie folgt Stellung: Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hätten bei der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien (im folgenden nur „Z“) bestanden: das Sparbuch Nr 110.601.648 mit einem Einlagestand von rund 537.000 S in Verwahrung der Frau; das Wertpapierkonto Nr 517.439.600 mit einem Einlagestand von mindestens 300.000 S zuzüglich anteiliger Zinsen; das Wertpapierkonto Nr 800.100.810 mit einem Einlagestand von mindestens 40.000 S, wobei der Mann die beiden letztgenannten Konten aufgelöst und den Erlös für sich vereinnahmt habe; (ohne Nennung von Kontonummern) auf den Namen der gemeinsamen Tochter lautende Prämiensparbücher mit einem Einlagestand von mindestens 200.000 S inkl. Zinsen, wobei auch diese der Mann aufgelöst und den Erlös für sich allein vereinnahmt habe; das Sparbuch Nr 110.632.494 mit einem Einlagestand von mindestens 20.000 S in Verwahrung des Mannes (ON 4). Im Schriftsatz vom 4. November 1996 ON 35 - zeitlich somit erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG - nahm die Frau auf die bereits ua den Gegenstand der Aufteilungsmasse bildenden Konten Nr 110.601.648, 517.439.600 und 800.100.810 Bezug und führte dazu aus, mit dem letztgenannten Wertpapierdepotkonto sei auch das Konto Nr 710.277.831 in Verbindung gestanden, das ausschließlich auf den Mann gelautet habe, jedoch während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft angelegt und geführt worden sei und auf das somit eheliche Ersparnisse geflossen seien. Der Mann habe weiters über das während der aufrechten Ehe angelegte und mit gemeinsamen Ersparnissen dotierte Sparbuch Nr 110.184.066 bei der „Z“ verfügt. Schließlich trug die Frau in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 ON 37 - zeitlich somit gleichfalls nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG - vor, sie sei bisher davon ausgegangen, daß drei ihr bekannte Kontonummern die der drei Prämiensparbücher seien, nunmehr habe sie jedoch erfahren, daß es sich bei diesen drei Konten um weitere, auf den Mann lautende und von diesem während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft angelegte Kapitalsparbücher - Nr 105.420.681, 105.361.950 und 105.461.388 - gehandelt habe.Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Frau nahm im erstinstanzlichen Verfahren zu den - unter anderem - den Gegenstand der Aufteilungsmasse bildenden Sparbüchern, Wertpapierkonten etc wie folgt Stellung: Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hätten bei der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien (im folgenden nur „Z“) bestanden: das Sparbuch Nr 110.601.648 mit einem Einlagestand von rund 537.000 S in Verwahrung der Frau; das Wertpapierkonto Nr 517.439.600 mit einem Einlagestand von mindestens 300.000 S zuzüglich anteiliger Zinsen; das Wertpapierkonto Nr 800.100.810 mit einem Einlagestand von mindestens 40.000 S, wobei der Mann die beiden letztgenannten Konten aufgelöst und den Erlös für sich vereinnahmt habe; (ohne Nennung von Kontonummern) auf den Namen der gemeinsamen Tochter lautende Prämiensparbücher mit einem Einlagestand von mindestens 200.000 S inkl. Zinsen, wobei auch diese der Mann aufgelöst und den Erlös für sich allein vereinnahmt habe; das Sparbuch Nr 110.632.494 mit einem Einlagestand von mindestens 20.000 S in Verwahrung des Mannes (ON 4). Im Schriftsatz vom 4. November 1996 ON 35 - zeitlich somit erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG - nahm die Frau auf die bereits ua den Gegenstand der Aufteilungsmasse bildenden Konten Nr 110.601.648, 517.439.600 und 800.100.810 Bezug und führte dazu aus, mit dem letztgenannten Wertpapierdepotkonto sei auch das Konto Nr 710.277.831 in Verbindung gestanden, das ausschließlich auf den Mann gelautet habe, jedoch während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft angelegt und geführt worden sei und auf das somit eheliche Ersparnisse geflossen seien. Der Mann habe weiters über das während der aufrechten Ehe angelegte und mit gemeinsamen Ersparnissen dotierte Sparbuch Nr 110.184.066 bei der „Z“ verfügt. Schließlich trug die Frau in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 ON 37 - zeitlich somit gleichfalls nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG - vor, sie sei bisher davon ausgegangen, daß drei ihr bekannte Kontonummern die der drei Prämiensparbücher seien, nunmehr habe sie jedoch erfahren, daß es sich bei diesen drei Konten um weitere, auf den Mann lautende und von diesem während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft angelegte Kapitalsparbücher - Nr 105.420.681, 105.361.950 und 105.461.388 - gehandelt habe.
In diesem in den Schriftsätzen ON 35 und ON 37 erstatteten Vorbringen kann einerseits eine zulässige Präzisierung der bereits innerhalb der Jahresfrist behaupteten Aufteilungsmasse (Sparbücher, Kapitalsparbücher und Wertpapierkonten im Besitz des Mannes) erblickt werden, andererseits ist eine den Geboten der Billigkeit entsprechende Entscheidung ohne Kenntnis, welche Beträge der Mann während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft tatsächlich ansparen konnte, nicht möglich. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses begegnet daher keinen Bedenken, zumal die Frau das bezifferte Begehren nach Ablauf der Jahresfrist in Wahrheit gar nicht erweiterte. Es erübrigt sich eine abschließende Beurteilung der erkennbar verallgemeinernden zweitinstanzlichen Rechtsauffassung, einer Partei, die ohne Verschulden erst im Zuge des Verfahrens von weiteren Bestandteilen der Masse Kenntnis erlange, müsse die Möglichkeit eröffnet werden, ihre daraus resultierenden Ansprüche noch im Aufteilungsverfahren durchzusetzen.
b) Gemäß § 94 Abs 1 EheG hat das Gericht, soweit eine Aufteilung (realiter) nicht erzielt werden kann, einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Eine Ausgleichszahlung soll nur angeordnet werden, wenn sich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nicht entsprechend der Billigkeit real teilen lassen. Nach stRspr sind auch im Rahmen der Entscheidung nach § 94 EheG die Billigkeitserwägungen anzustellen, die § 83 EheG gebietet (Bernat aaO § 94 EheG Rz 1 mwN). Es sind beispielsweise im Gesetz aufgezählte Kriterien maßgeblich, wobei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (SZ 67/38 mwN; 4 Ob 230/97w ua; RIS-Justiz RS0079235). Bei Überlassung der Wohnung an einen Ehegatten kann es ein Gebot der Billigkeit sein, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält oder behält, den anderen Ehegatten bei der Beschaffung einer dem früheren Wohnungsstandard annähernd entsprechende neuen Wohnmöglichkeit durch eine Geldzahlung unterstützen soll (SZ 53/125 = JBl 1981, 599; RZ 1983/16; EFSlg 75.636 uva; RIS-Justiz RS0057574; Bernat aaO § 94 EheG Rz 7). Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, die Markt- und Wertverhältnisse, aber auch die rechtlichen Verhältnisse zum Schluß der Verhandlung erster Instanz als Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichszahlung zu wählen (EFSlg 63.600 ua).b) Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG hat das Gericht, soweit eine Aufteilung (realiter) nicht erzielt werden kann, einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Eine Ausgleichszahlung soll nur angeordnet werden, wenn sich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nicht entsprechend der Billigkeit real teilen lassen. Nach stRspr sind auch im Rahmen der Entscheidung nach Paragraph 94, EheG die Billigkeitserwägungen anzustellen, die Paragraph 83, EheG gebietet (Bernat aaO Paragraph 94, EheG Rz 1 mwN). Es sind beispielsweise im Gesetz aufgezählte Kriterien maßgeblich, wobei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (SZ 67/38 mwN; 4 Ob 230/97w ua; RIS-Justiz RS0079235). Bei Überlassung der Wohnung an einen Ehegatten kann es ein Gebot der Billigkeit sein, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält oder behält, den anderen Ehegatten bei der Beschaffung einer dem früheren Wohnungsstandard annähernd entsprechende neuen Wohnmöglichkeit durch eine Geldzahlung unterstützen soll (SZ 53/125 = JBl 1981, 599; RZ 1983/16; EFSlg 75.636 uva; RIS-Justiz RS0057574; Bernat aaO Paragraph 94, EheG Rz 7). Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, die Markt- und Wertverhältnisse, aber auch die rechtlichen Verhältnisse zum Schluß der Verhandlung erster Instanz als Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichszahlung zu wählen (EFSlg 63.600 ua).
Die erste Instanz erachtete den sogenannten Schattenwert als angemessenen Wertmaßstab zur Ermittlung des Werts der der Frau überlassenen Hauptmietwohnung, für die nur ein geringer, sicher nicht marktkonformer Mietzins zu bezahlen ist. Nach dem Sachverständigengutachten ON 17 wird zur Ermittlung des „Schattenwerts“ die tatsächlich bezahlte Miete (Hauptmiete und Erhaltungsbeitrag) in Relation zum ortsüblichen „freien“ Mietzins gesetzt und die Differenz auf die voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses (durchschnittliche Lebenserwartung der Parteien) kapitalisiert. Es handelt sich somit um eine - offenbar überwiegend auf Wiener Verhältnisse (Gemeindewohnungen, Mietwohnungen mit geringem Mietzins) abstellende - Berechnungsmethode. In der Entscheidung 1 Ob 505/92 (RIS-Justiz RS0057716) wurde als Wertmaßstab für den einen Eheteil treffenden Verlust der Ehewohnung deren Ertragswert, nämlich der Mietwert einer gleichartigen Wohnung bezogen auf die konkret mögliche Nutzungsdauer, herangezogen. Die zweite Instanz erachtete dagegen den „Schattenwert“ nicht als geeignete Sachgrundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung und berief sich dabei auf die Entscheidungen EFSlg 54.568 (erkennbar gemeint 7 Ob 661/87 = EFSlg 54.668, wonach der bloße Mietwert der der Frau überlassenen Wohnung keine geeignete Sachgrundlage für die Ausmessung der Ausgleichszahlung bieten könne) und EFSlg 69.364 (des Rekursgerichts, worin unter Hinweis auf EFSlg 54.668 ausgesprochen wurde, die Ausgleichszahlung sei grundsätzlich nach Billigkeit ohne strenge rechnerische Ermittlung als Pauschalbetrag, gewissermaßen unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO, zu bestimmen; ähnlich auch EFSlg 81.744).Die erste Instanz erachtete den sogenannten Schattenwert als angemessenen Wertmaßstab zur Ermittlung des Werts der der Frau überlassenen Hauptmietwohnung, für die nur ein geringer, sicher nicht marktkonformer Mietzins zu bezahlen ist. Nach dem Sachverständigengutachten ON 17 wird zur Ermittlung des „Schattenwerts“ die tatsächlich bezahlte Miete (Hauptmiete und Erhaltungsbeitrag) in Relation zum ortsüblichen „freien“ Mietzins gesetzt und die Differenz auf die voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses (durchschnittliche Lebenserwartung der Parteien) kapitalisiert. Es handelt sich somit um eine - offenbar überwiegend auf Wiener Verhältnisse (Gemeindewohnungen, Mietwohnungen mit geringem Mietzins) abstellende - Berechnungsmethode. In der Entscheidung 1 Ob 505/92 (RIS-Justiz RS0057716) wurde als Wertmaßstab für den einen Eheteil treffenden Verlust der Ehewohnung deren Ertragswert, nämlich der Mietwert einer gleichartigen Wohnung bezogen auf die konkret mögliche Nutzungsdauer, herangezogen. Die zweite Instanz erachtete dagegen den „Schattenwert“ nicht als geeignete Sachgrundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung und berief sich dabei auf die Entscheidungen EFSlg 54.568 (erkennbar gemeint 7 Ob 661/87 = EFSlg 54.668, wonach der bloße Mietwert der der Frau überlassenen Wohnung keine geeignete Sachgrundlage für die Ausmessung der Ausgleichszahlung bieten könne) und EFSlg 69.364 (des Rekursgerichts, worin unter Hinweis auf EFSlg 54.668 ausgesprochen wurde, die Ausgleichszahlung sei grundsätzlich nach Billigkeit ohne strenge rechnerische Ermittlung als Pauschalbetrag, gewissermaßen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, ZPO, zu bestimmen; ähnlich auch EFSlg 81.744).
Im vorliegenden Fall sind die Erwägungen des Rekursgerichts, der Mann habe die Ehewohnung 1987 verlassen und getrennt von der Frau Wohnung genommen und es sei ihm bereits 1990 gelungen, eine eigene Wohnung zu erwerben, bei der analogen Anwendung des § 273 ZPO zu billigen, zumal die Verlassenschaft nach dem Mann die Ausgleichszahlung zum Erwerb einer neuen Wohnung nicht benötigt und die Einkommensverhältnisse der Streitteile auch nicht annähernd gleich waren. Insoweit verdrängen diese Überlegungen die Suche nach dem geeigneten Maßstab für die Ermittlung des Nutzungsentgangs. Anders als in der Entscheidung 7 Ob 509/94 = EFSlg 75.636 geht es hier auch nicht um den Entgang der Nutzung eines Liegenschaftsanteils mit der vormaligen Ehewohnung als der damit verbundenen Eigentumswohnung, sondern einer Mietwohnung. Ob der „Schattenwert“ unter anderen Umständen den geeigneten Wertmaßstab zur Berechnung des Nutzungsentgangs einer billigen Hauptmietwohnung darstellen kann, muß daher hier nicht untersucht werden.Im vorliegenden Fall sind die Erwägungen des Rekursgerichts, der Mann habe die Ehewohnung 1987 verlassen und getrennt von der Frau Wohnung genommen und es sei ihm bereits 1990 gelungen, eine eigene Wohnung zu erwerben, bei der analogen Anwendung des Paragraph 273, ZPO zu billigen, zumal die Verlassenschaft nach dem Mann die Ausgleichszahlung zum Erwerb einer neuen Wohnung nicht benötigt und die Einkommensverhältnisse der Streitteile auch nicht annähernd gleich waren. Insoweit verdrängen diese Überlegungen die Suche nach dem geeigneten Maßstab für die Ermittlung des Nutzungsentgangs. Anders als in der Entscheidung 7 Ob 509/94 = EFSlg 75.636 geht es hier auch nicht um den Entgang der Nutzung eines Liegenschaftsanteils mit der vormaligen Ehewohnung als der damit verbundenen Eigentumswohnung, sondern einer Mietwohnung. Ob der „Schattenwert“ unter anderen Umständen den geeigneten Wertmaßstab zur Berechnung des Nutzungsentgangs einer billigen Hauptmietwohnung darstellen kann, muß daher hier nicht untersucht werden.
c) Infolge des Sachzusammenhangs und der daraus resultierenden Einheit des Aufteilungsbeschlusses konnte die zweite Instanz, wie sie zutreffend erkannte, den erstinstanzlichen Aufteilungsbeschluß nur als Ganzes aufheben, wenn es der Meinung war, daß einzelne Punkte desselben noch einer weiteren Klärung bedurften (6 Ob 191/98a = EvBl 1999/26 ua). Das Verfahren ist daher im Sinn der vom Rekursgericht angestellten Erwägungen noch ergänzungsbedürftig, so daß dem Revisionsrekurs der Verlassenschaft des Mannes keine Berechtigung zukommt. Die weiteren noch Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens bildenden Streitpunkte (Ozelotmantel der Frau, Pkw des Mannes, Motorboot, Schenkungen des Mannes an das gemeinsame Enkelkind, Erlös der Prämiensparbücher) sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens in dritter Instanz. Das fortzusetzende Aufteilungsverfahren ist demnach auf den Streitpunkt der ins Verfahren einzubeziehenden Kapitalsparbücher und Konten zu beschränken.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt fußt auf § 234 AußStrG, weil erst nach Abschluß des Verfahrens eine billige Kostenentscheidung möglich ist.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 234, AußStrG, weil erst nach Abschluß des Verfahrens eine billige Kostenentscheidung möglich ist.