Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nur zum Teil gerechtfertigt. Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeit vorzunehmen ist und dabei besonders auf Gewicht, auf den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht genommen werden muß, weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, ist nicht strittig. Nach § 83 Abs.2 EheG sind als Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Richtig haben also die Vorinstanzen erkannt, daß die Antragsgegnerin, die den ehelichen Haushalt geführt und für die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gesorgt hat, einen im Verhältnis zum Antragsteller durchaus gleichwertigen Beitrag zur ehelichen Lebensführung erbracht hat. Entscheidende Bedeutung kommt demnach der Frage zu, wie die beiderseitigen Möglichkeiten der Befriedigung des Wohnbedarfes sind. Aus dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit folgt nämlich, daß bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen (8 Ob 558/83, 1 Ob 512/87 u.a.). Sind also die Beiträge der Ehegatten gleich gewichtig, so entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung demjenigen zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (EFSlg. 38.878 u.a.).Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nur zum Teil gerechtfertigt. Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeit vorzunehmen ist und dabei besonders auf Gewicht, auf den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht genommen werden muß, weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, ist nicht strittig. Nach Paragraph 83, Absatz 2, EheG sind als Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Richtig haben also die Vorinstanzen erkannt, daß die Antragsgegnerin, die den ehelichen Haushalt geführt und für die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gesorgt hat, einen im Verhältnis zum Antragsteller durchaus gleichwertigen Beitrag zur ehelichen Lebensführung erbracht hat. Entscheidende Bedeutung kommt demnach der Frage zu, wie die beiderseitigen Möglichkeiten der Befriedigung des Wohnbedarfes sind. Aus dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit folgt nämlich, daß bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen (8 Ob 558/83, 1 Ob 512/87 u.a.). Sind also die Beiträge der Ehegatten gleich gewichtig, so entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung demjenigen zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (EFSlg. 38.878 u.a.).
Nach den getroffenen Feststellungen waren die Beiträge beider Ehegatten gleich gewichtig. Während die Antragsgegnerin über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt, hat der Antragsteller inzwischen eine andere Unterkunft gefunden. Grundsätzlich muß eine Drei-Zimmer-Wohnung samt Nebenräumen als ausreichende Wohnmöglichkeit für die Befriedigung des Wohnbedarfes von zwei Personen, insbesondere desselben Geschlechtes, angesehen werden. Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung spielt das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle (EvBl. 1986/112 u.a.). Hiebei kann jedoch nur von dem Wohl jener Kinder ausgegangen werden, bezüglich derer eine Verpflichtung zur weiteren Wohnversorgung besteht. Der bloße Wunsch eines ehemaligen Ehegatten, mit bereits großjährigen und selbsterhaltungsfähigen Kindern weiterhin zusammenzuwohnen, ist in die Billigkeitserwägungen solange nicht einzubeziehen, als ein solches Zusammenwohnen nicht im Hinblick auf besondere Umstände (etwa Pflegebedürftigkeit einer der beteiligten Personen) notwendig ist (7 Ob 695/85).
Nach den getroffenen Feststellungen ist der ältere Sohn der Streitteile bereits selbsterhaltungsfähig, weshalb die Vorinstanzen richtig erkannt haben, daß sein Wohnbedarf bei den Billigkeitserwägungen nicht zu berücksichtigen ist. Die Behauptung des Revisionsrekurses, dieser Sohn beabsichtige in Zukunft eine zusätzliche Berufsausbildung, ist, abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine im Revisionsrekursverfahren unbeachtliche Neuerung handelt, deshalb bedeutungslos, weil die bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit nicht dadurch erlischt, daß jemand, aus welchen Gründen immer, seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig durch eine weitere Ausbildung ersetzen will.
Ebenfalls wurde mit Recht auf den Umstand nicht Bedacht genommen, daß der Antragsteller seinen nunmehrigen Beruf seit ca. drei Jahren in seiner neuen Wohnung ausübt. Derartige, lange nach Auflösung der Ehegemeinschaft nur auf Grund des Willens eines der ehemaligen Ehegatten eingetretenen Umstände können nämlich bei der Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Demnach ist davon auszugehen, daß der Antragsteller auch unter Bedachtnahme auf das Wohl des noch nicht selbsterhaltungsfähigen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden jüngeren Sohnes ausreichend wohnversorgt ist. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keine andere Wohnmöglichkeit. Selbst wenn man das wesentlich bessere Einkommen des Antragstellers außer Betracht läßt, würde mangels Fehlens sonstiger entscheidender Umstände allein die Tatsache, daß die Antragsgegnerin, im Gegensatz zum Antragsteller, auf die ehemalige Ehewohnung zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses angewiesen ist, für eine Zuweisung der Ehewohnung an sie sprechen.
Der Antragsteller muß im Revisionsrekurs selbst die Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanzen anerkennen, daß die Wohnung im Haus An der Lan-Straße 45 nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört und daher in das vorliegende Verfahren nicht einbezogen werden kann. Eine Zuweisung dieser Wohnung durch das Gericht ist daher nicht möglich. Fraglich könnte daher höchstens sein, ob die angebotene Überlassung dieser Wohnung an die Antragsgegnerin als Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG für die Überlassung der Ehewohnung an den Antragsteller gewertet werden könnte. Ob § 94 EheG tatsächlich Naturalleistungen als Ausgleichszahlung im Auge hat, muß hier nicht entschieden werden. Zweck der Ausgleichszahlung soll es nämlich sein, demjenigen, der ansonsten bei der Naturalaufteilung des ehelichen Hausrates und der Ehewohnung zu kurz käme, die Möglichkeit zu bieten, sich einen Ersatz zu beschaffen. Hiebei muß es ihm überlassen bleiben, welche Art des Ersatzes er ins Auge faßt. Es geht nicht an, ihm unter dem Titel einer Ausgleichszahlung eine Leistung aufzudrängen, die er gar nicht wünscht. Wenn das Gericht bei der rechtsgestaltenden Entscheidung auch nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so ist es ihm doch verwehrt, zugunsten einer Partei eine Rechtsstellung zu begründen, die diese ausdrücklich ablehnt (EFSlg. 43.784, 48.984 u.a.).Der Antragsteller muß im Revisionsrekurs selbst die Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanzen anerkennen, daß die Wohnung im Haus An der Lan-Straße 45 nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört und daher in das vorliegende Verfahren nicht einbezogen werden kann. Eine Zuweisung dieser Wohnung durch das Gericht ist daher nicht möglich. Fraglich könnte daher höchstens sein, ob die angebotene Überlassung dieser Wohnung an die Antragsgegnerin als Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 94, EheG für die Überlassung der Ehewohnung an den Antragsteller gewertet werden könnte. Ob Paragraph 94, EheG tatsächlich Naturalleistungen als Ausgleichszahlung im Auge hat, muß hier nicht entschieden werden. Zweck der Ausgleichszahlung soll es nämlich sein, demjenigen, der ansonsten bei der Naturalaufteilung des ehelichen Hausrates und der Ehewohnung zu kurz käme, die Möglichkeit zu bieten, sich einen Ersatz zu beschaffen. Hiebei muß es ihm überlassen bleiben, welche Art des Ersatzes er ins Auge faßt. Es geht nicht an, ihm unter dem Titel einer Ausgleichszahlung eine Leistung aufzudrängen, die er gar nicht wünscht. Wenn das Gericht bei der rechtsgestaltenden Entscheidung auch nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so ist es ihm doch verwehrt, zugunsten einer Partei eine Rechtsstellung zu begründen, die diese ausdrücklich ablehnt (EFSlg. 43.784, 48.984 u.a.).
Da die Antragsgegnerin einen Wohnungstausch ausdrücklich abgelehnt hat, bestand im vorliegenden Verfahren keine Mögletheeit, die nunmehrige Wohnung des Antragstellers der Antragsgegnerin als Ausgleich für die Mietrechte an der ehemaligen Ehewohnung zu überlassen. Diese Wohnung hatte daher bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht zu bleiben.
Die angefochtene Entscheidung war demnach insoweit zu bestätigen, als die Mietrechte an der ehemaligen Ehewohnung der Antragsgegnerin allein zugewiesen wurden.
Soweit nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG eine Aufteilung nicht erzielt werden kann, hat gemäß § 94 Abs.1 EheG das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Die Grundsätze für die Auferlegung einer Ausgleichszahlung hat das Rekursgericht richtig dargelegt, weshalb diesbezüglich auf seine Entscheidung verwiesen werden kann. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall folgt der Oberste Gerichtshof jedoch nicht den Erwägungen des Rekursgerichtes. Allerdings ist auf die Ausführungen des Revisionsrekurses weitgehend deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil es sich hiebei um Neuerungen handelt und es den Parteien verwehrt ist, im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen (8 Ob 653/86, 5 Ob 574/85 u.a.). Konkret wurden besondere Aufwendungen für die Ehewohnung im Verfahren erster Instanz ebensowenig behauptet, wie außergewöhnliche Aufwendungen des Antragstellers zur Beschaffung des ehelichen Hausrates, die über den durch § 83 Abs.2 EheG bestimmten Anteil der Antragsgegnerin hinausgingen. Vor allem aber kann auf die Aufwendungen des Antragstellers zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für seine nunmehrige Wohnung deshalb nicht Bedacht genommen werden, weil nach seinem Antrag Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Zuweisung der Ehewohnung, nicht aber die Aufteilung des Hausrates ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Gericht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen hat, bezüglich deren Aufteilung es von den ehemaligen Ehegatten angerufen wurde (EFSlg. 43.783, 41.407 u.a.). Demnach waren Einrichtungsgegenstände nicht aufzuteilen, weshalb auch eine Ausgleichszahlung für Einrichtungsgegenstände, worauf die Berücksichtigung der diesbezüglichen Auslagen des Antragstellers für seine nunmehrige Einrichtung hinauslaufen würden, nicht in Frage kommt.Soweit nach den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG eine Aufteilung nicht erzielt werden kann, hat gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Die Grundsätze für die Auferlegung einer Ausgleichszahlung hat das Rekursgericht richtig dargelegt, weshalb diesbezüglich auf seine Entscheidung verwiesen werden kann. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall folgt der Oberste Gerichtshof jedoch nicht den Erwägungen des Rekursgerichtes. Allerdings ist auf die Ausführungen des Revisionsrekurses weitgehend deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil es sich hiebei um Neuerungen handelt und es den Parteien verwehrt ist, im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen (8 Ob 653/86, 5 Ob 574/85 u.a.). Konkret wurden besondere Aufwendungen für die Ehewohnung im Verfahren erster Instanz ebensowenig behauptet, wie außergewöhnliche Aufwendungen des Antragstellers zur Beschaffung des ehelichen Hausrates, die über den durch Paragraph 83, Absatz 2, EheG bestimmten Anteil der Antragsgegnerin hinausgingen. Vor allem aber kann auf die Aufwendungen des Antragstellers zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für seine nunmehrige Wohnung deshalb nicht Bedacht genommen werden, weil nach seinem Antrag Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Zuweisung der Ehewohnung, nicht aber die Aufteilung des Hausrates ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Gericht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen hat, bezüglich deren Aufteilung es von den ehemaligen Ehegatten angerufen wurde (EFSlg. 43.783, 41.407 u.a.). Demnach waren Einrichtungsgegenstände nicht aufzuteilen, weshalb auch eine Ausgleichszahlung für Einrichtungsgegenstände, worauf die Berücksichtigung der diesbezüglichen Auslagen des Antragstellers für seine nunmehrige Einrichtung hinauslaufen würden, nicht in Frage kommt.
Dies kann aber im Ergebnis die Antragsgegnerin nicht zur Gänze von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreien. Durch die Ausgleichszahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, daß die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist dabei zu berücksichtigen, daß er sich den Aufwand für eine weitere Wohnmöglichkeit erspart (5 Ob 770/81 u.a.). Die zwischenzeitige Beschaffung einer anderen Wohnung durch einen Eheteil kann den anderen nicht von der Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung befreien (EvBl. 1984/4 u.a.).
Im vorliegenden Fall muß davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegnerin eine große und preisgünstige Wohnung überlassen wurde. Demgegenüber war der Antragsteller verhalten, sich eine andere Wohnmöglichkeit zu suchen. Sicherlich ist zu berücksichtigen, wie sich im Verfahren ergeben hat, daß die Beschaffung der anderen Wohnung mit keinen außergewöhnlichen Kosten verbunden war. Grundsätzlich muß aber davon ausgegangen werden, daß jeder Wohnungswechsel gewisse Belastungen mit sich bringt, deren Höhe nicht unterschätzt werden darf. Diese Belastungen erspart sich derjenige, dem die bisherige Wohnung verbleibt. Sieht man von Ausnahmen ab, wird daher in der Regel derjenige, dem die bisherige Wohnmöglichkeit verbleibt, dem anderen Teil, falls das sonstige Aufteilungsverfahren zu keinem ausgleichenden Ergebnis führt, eine Ausgleichszahlung zu leisten haben. Da konkrete Umstände im vorliegenden Fall nicht für eine Ausnahme sprechen, war daher die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Leistung einer Ausgleichszahlung zu verpflichten.
Was die Höhe der Ausgleichszahlung anlangt, ist davon auszugehen, daß der Antragsgegnerin die Ausübung von Mietrechten überlassen worden ist. Zusätzliche Vermögensrechte hat sie nicht erhalten. Demgegenüber war der Antragsteller genötigt, die mit dem Aufsuchen und dem Wechsel einer Wohnung im allgemeinen verbundenen Belastungen auf sich zu nehmen. Daß im vorliegenden Fall außergewöhnliche Mehrbelastungen zu erwarten waren oder eingetreten sind, wurde nicht festgestellt. Durch eine Ausgleichszahlung war nur diese unterschiedliche Belastung auszugleichen. Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung waren konkrete zusätzliche Feststellungen nicht erforderlich, weil der bloße Mietwert der der Antragsgegnerin überlassenen Wohnung keine geeignete Sachgrundlage für die Ausmessung der Ausgleichszahlung bieten kann. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich nach Billigkeit zu bemessen, wobei eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich ist. Vielmehr sind billige Pauschalzahlungen festzusetzen (7 Ob 613/85, 6 Ob 640/86 u.a.). Berücksichtigt man die konkreten Umstände, nämlich daß der Antragsgegnerin eine große und relativ billige Wohnung verblieben ist, der Antragsteller demgegenüber eine etwas kleinere, aber ebenfalls im Vergleich zum sonstigen Wohnungsmarkt relativ billige Ersatzwohnung ohne außergewöhnlichen zusätzlichen Aufwand erhalten hat, erscheint die Festsetzung einer Ausgleichszahlung (gewissermaßen unter analoger Anwendung des § 273 ZPO) in der Höhe von 50.000,-- S angemessen. Zur Aufbringung einer solchen Ausgleichszahlung muß die Antragsgegnerin in der Lage sein. Daß sie hiebei gewisse Anstrengungen zu unternehmen haben wird, spielt keine Rolle, weil als Ausgleichszahlung nicht bloß der Betrag aufzuerlegen ist, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann. Vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (7 Ob 524/81, 7 Ob 573/82 u.a.).Was die Höhe der Ausgleichszahlung anlangt, ist davon auszugehen, daß der Antragsgegnerin die Ausübung von Mietrechten überlassen worden ist. Zusätzliche Vermögensrechte hat sie nicht erhalten. Demgegenüber war der Antragsteller genötigt, die mit dem Aufsuchen und dem Wechsel einer Wohnung im allgemeinen verbundenen Belastungen auf sich zu nehmen. Daß im vorliegenden Fall außergewöhnliche Mehrbelastungen zu erwarten waren oder eingetreten sind, wurde nicht festgestellt. Durch eine Ausgleichszahlung war nur diese unterschiedliche Belastung auszugleichen. Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung waren konkrete zusätzliche Feststellungen nicht erforderlich, weil der bloße Mietwert der der Antragsgegnerin überlassenen Wohnung keine geeignete Sachgrundlage für die Ausmessung der Ausgleichszahlung bieten kann. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich nach Billigkeit zu bemessen, wobei eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich ist. Vielmehr sind billige Pauschalzahlungen festzusetzen (7 Ob 613/85, 6 Ob 640/86 u.a.). Berücksichtigt man die konkreten Umstände, nämlich daß der Antragsgegnerin eine große und relativ billige Wohnung verblieben ist, der Antragsteller demgegenüber eine etwas kleinere, aber ebenfalls im Vergleich zum sonstigen Wohnungsmarkt relativ billige Ersatzwohnung ohne außergewöhnlichen zusätzlichen Aufwand erhalten hat, erscheint die Festsetzung einer Ausgleichszahlung (gewissermaßen unter analoger Anwendung des Paragraph 273, ZPO) in der Höhe von 50.000,-- S angemessen. Zur Aufbringung einer solchen Ausgleichszahlung muß die Antragsgegnerin in der Lage sein. Daß sie hiebei gewisse Anstrengungen zu unternehmen haben wird, spielt keine Rolle, weil als Ausgleichszahlung nicht bloß der Betrag aufzuerlegen ist, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann. Vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (7 Ob 524/81, 7 Ob 573/82 u.a.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 232 Abs.1 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG.