Begründung:
Die am 5. Mai 1956 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1.3.1983, GZ 8 Cg 478/82-15, aus dem Verschulden des Ehemannes, der im November 1982 die eheliche Gemeinschaft aufgegeben hatte, rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen zwei bereits volljährige Kinder. Anläßlich der Ehescheidung wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, aus dessen Regelung die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, des Hausrates und der ehelichen Ersparnisse ausdrücklich ausgenommen waren. In diesem Vergleich verpflichtete sich der nunmehrige Antragsgegner, der Antragstellerin ab 15.3.1983 einen wertgesicherten Unterhalt von 7.500 S monatlich zu bezahlen, ihr das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an seinem Hälfteanteil an der bisherigen Ehewohnung einzuräumen, die restlichen auf der Wohnung haftenden Kreditkosten von etwa 32.000 S zu tilgen und für den Fall der Auswechslung der Fenster in der bisherigen Ehewohnung einen Beitrag von 12.000 S zu leisten. Mit dem am 14.3.1983 erhobenen Antrag begehrte die Antragstellerin - ohne einen konkreten Vorschlag zu machen - die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im behaupteten Wert von 570.630 S, nämlich der Möbel und Einrichtungsgegenstände der bisherigen Ehewohnung, des Personenkraftwagens, Wohnwagens und des Segelbootes, der Sparguthaben - eines auf ihren Namen, eines auf den des Antragsgegners und ein Bausparguthaben - unter Einbeziehung der Aufwendungen für ein Wochenendhaus in Obertrum, mit ihrem Antrag vom 20.2.1984 (ON 21 dA) begehrte sie unter Hinweis auf § 11 Abs.2 WEG auch noch die Zuweisung des dem Antragsgegner gehörigen Hälfteanteiles an der ehemaligen Ehewohnung an sie. Der Übernahmspreis wolle unter Bedachtnahme auf ihre Mittellosigkeit nach Billigkeit festgesetzt oder mit ihren Ansprüchen auf Anteile des Hauses in Obertrum aufgerechnet werden. Der Antragsgegner begehrte über die Zuweisung bestimmter Teile der Wohnungseinrichtung hinaus die Zuteilung des PKWs, des Wohnwagens samt Vorzelt, beider Sparbücher und des Bausparguthabens an ihn. Im übrigen sprach er sich für den Verkauf der Eigentumswohnung und Teilung des Erlöses, allenfalls für die Zuweisung seines Hälfteanteiles an die Antragstellerin, aber nur gegen eine angemessene Ausgleichszahlung, jedenfalls aber gegen eine Übertragung des Hälfteanteiles der Antragstellerin an ihn aus.Die am 5. Mai 1956 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1.3.1983, GZ 8 Cg 478/82-15, aus dem Verschulden des Ehemannes, der im November 1982 die eheliche Gemeinschaft aufgegeben hatte, rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen zwei bereits volljährige Kinder. Anläßlich der Ehescheidung wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, aus dessen Regelung die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, des Hausrates und der ehelichen Ersparnisse ausdrücklich ausgenommen waren. In diesem Vergleich verpflichtete sich der nunmehrige Antragsgegner, der Antragstellerin ab 15.3.1983 einen wertgesicherten Unterhalt von 7.500 S monatlich zu bezahlen, ihr das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an seinem Hälfteanteil an der bisherigen Ehewohnung einzuräumen, die restlichen auf der Wohnung haftenden Kreditkosten von etwa 32.000 S zu tilgen und für den Fall der Auswechslung der Fenster in der bisherigen Ehewohnung einen Beitrag von 12.000 S zu leisten. Mit dem am 14.3.1983 erhobenen Antrag begehrte die Antragstellerin - ohne einen konkreten Vorschlag zu machen - die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im behaupteten Wert von 570.630 S, nämlich der Möbel und Einrichtungsgegenstände der bisherigen Ehewohnung, des Personenkraftwagens, Wohnwagens und des Segelbootes, der Sparguthaben - eines auf ihren Namen, eines auf den des Antragsgegners und ein Bausparguthaben - unter Einbeziehung der Aufwendungen für ein Wochenendhaus in Obertrum, mit ihrem Antrag vom 20.2.1984 (ON 21 dA) begehrte sie unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz 2, WEG auch noch die Zuweisung des dem Antragsgegner gehörigen Hälfteanteiles an der ehemaligen Ehewohnung an sie. Der Übernahmspreis wolle unter Bedachtnahme auf ihre Mittellosigkeit nach Billigkeit festgesetzt oder mit ihren Ansprüchen auf Anteile des Hauses in Obertrum aufgerechnet werden. Der Antragsgegner begehrte über die Zuweisung bestimmter Teile der Wohnungseinrichtung hinaus die Zuteilung des PKWs, des Wohnwagens samt Vorzelt, beider Sparbücher und des Bausparguthabens an ihn. Im übrigen sprach er sich für den Verkauf der Eigentumswohnung und Teilung des Erlöses, allenfalls für die Zuweisung seines Hälfteanteiles an die Antragstellerin, aber nur gegen eine angemessene Ausgleichszahlung, jedenfalls aber gegen eine Übertragung des Hälfteanteiles der Antragstellerin an ihn aus.
Das Erstgericht überließ die vormals eheliche Wohnung Nr.9 in Salzburg, Werkstättenstraße 9, der Antragstellerin zur ausschließlichen Nutzung (Punkt 1.), hob die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien an den 735/15.880-Anteilen an der Liegenschaft EZ 966 Grundbuch Itzling, Gerichtsbezirk Salzburg, mit welchen Wohnungseigentum an der ehelichen Wohnung verbunden ist, auf (Punkt 2.), übertrug der Antragstellerin die im Eigentum des Antragsgegners stehende Hälfte an diesen Liegenschaftsanteilen ins Eigentum, sodaß sie Alleineigentümerin wird (Punkt 3.), sprach aus, daß Kosten und Gebühren, öffentliche Abgaben etc., die durch die Liegenschaftsübertragung auflaufen, die Antragstellerin zu bezahlen habe (Punkt 4.) und verpflichtete die Antragstellerin, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Schuldtilgungen ab dem Tag der Antragstellung aus eigenem zu bezahlen und den Antragsgegner für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten (Punkt 5.). Darüber hinaus stellte das Erstgericht fest, daß der PKW VW Santana CL, Baujahr 1982 und der Wohnwagen, Marke Tabbert zuzüglich Vorzelt und die im Wohnwagen befindlichen Fahrnisse im Eigentum des Antragsgegners stehen (Punkt 6.) und die Antragstellerin Eigentümerin der in der ehemals ehelichen Wohnung befindlichen Fahrnisse (mit Ausnahme einer Black & Decker-Werkbank, einer Fotoleinwand und der unter Punkt 8. genannten Gegenstände) ist (Punkt 7.). In Punkt 8. erkannte das Erstgericht die Antragstellerin schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses eine Bestrahlungslampe, einen "Leuchterengel", ein Bauernkästchen, ein Fernglas, polizeiliche Kennzeichen, Schlüssel, Papiere betreffend den Wohnwagen und den Gepäcksträger für den PKW herauszugeben. Unter Punkt 9. stellte das Erstgericht weiters fest, daß die Antragstellerin über das Sparbuch der S*** S*** Kontonummer 2,536.126, der Antragsgegner hingegen über das Sparbuch der S*** S*** Kontonummer 4,874.665 sowie über das bei der B*** DER Ö*** S*** Kontonummer
2,440.053-0 frei verfügen kann. Schließlich hob es die Punkte 2., 3. und 4. des genannten vor dem Landesgericht Salzburg geschlossenen Vergleiches auf (Punkt 10.) und wies es das Mehrbegehren des Antragsgegners auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung durch die Antragstellerin (Punkt 11.) bei gegenseitiger Verfahrenskostenaufhebung (Punkt 12.) ab.
Das Erstgericht traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die etwa 70 m 2 große, aus drei Räumen samt Nebenräumen bestehende Ehewohnung wurde im Jahre 1957 auf den Namen des Antragsgegners erworben; mit Schenkungsvertrag vom 24.3.1977 wurde der Antragstellerin ein Hälfteanteil daran übertragen. Diese Wohnung erfordert an Betriebs- und Heizkosten im Winter monatlich 2.300 S, im Sommer weniger. Für die Wohnung sind noch etwa 28.000 S an Rückzahlungen in Form eines langfristigen geförderten Darlehens zu leisten. Die zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung 51 Jahre alte Antragstellerin lebt seit dem Auszug des Antragsgegners im wesentlichen allein in der Ehewohnung, doch kehrt der gemeinsame Sohn Peter fallweise zu ihr zurück. Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen und ist auf den Unterhalt des Antragsgegners angewiesen. Während aufrechter Ehe ging sie keinem Beruf nach; sie führte den Haushalt und pflegte die Kinder. Aus dem vom Antragsgegner an sie bezahlten Unterhalt hat sie die Krankenversicherung und sämtliche Kosten ihres Lebensunterhaltes zu tragen. Der 54 Jahre alte Antragsgegner lebt seit seinem Auszug aus der Ehewohnung teils bei seinen Eltern und teils bei seiner Lebensgefährtin; für Kost und Quartier hat er 1.000 S bis 4.000 S monatlich zu entrichten. Er ist Betriebsleiter-Stellvertreter bei den S*** S*** und bezog ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 33.015 S. Anläßlich des Auszuges aus der Wohnung nahm er außer seinen persönlichen Gegenständen verschiedene Handtücher, Bettwäsche und Bettzeug, einen Radiowecker, einen Tonbandrecorder, einen Radiorecorder, den PKW, den Wohnwagen samt Einrichtung und Zubehör sowie ein Boot im Wert von 6.000 S, das inzwischen verkauft wurde, mit. Diese Vermögenswerte ergeben insgesamt 261.016,10 S und bestehen aus dem Erlös des Segelbootes (5.000 S), dem Sparbuch der S*** S*** samt Zinsen von
85.748 S, einem Bausparguthaben der B*** DER
Ö*** S*** von 16.268,10 S, dem PKW und dem Wohnwagen mit Schätzwerten von 118.000 S und 36.000 S. Der Antragstellerin sind bisher Vermögenswerte im Ausmaß von 145.718,34 S zugekommen, bestehend aus dem Sparbuch der S*** S*** samt Zinsen von 23.788,34 S und der Wohnungseinrichtung im Schätzwert von 121.930 S. Im Jahre 1978 kauften die Eltern des Antragsgegners nach Aufgabe der von der Mutter des Antragsgegners betriebenen Tabak-Trafik etwa einen Kilometer außerhalb von Obertrum auf den Namen des Antragsgegners ein etwa 640 m 2 großes Grundstück zum Preis von 200.000 S. Dort errichteten sie ein kleines Blockhaus; die Rechnungen dafür wurden im wesentlichen von den Eltern des Antragsgegners bezahlt.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der anläßlich der Scheidung abgeschlossene Vergleich in seinem Punkt 2.) im Widerspruch zu § 11 Abs.1 WEG stehe, wonach binnen Jahresfrist nach Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft aufzuheben hätten. Ohne Übertragung des Hälfteanteiles des Wohnungseigentums des Antragsgegners an die Antragstellerin wäre der Antragsgegner nach rechtskräftiger Beendigung des gegenständlichen Verfahrens in der Lage, einen Antrag auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zu stellen. Es diene daher im gegenständlichen Fall der Sicherheit der Antragstellerin, wenn ihr das Hälfteeigentum des Antragsgegners an der vormals ehelichen Wohnung übertragen werde. Während der Antragsgegner sich gegen die Übernahme der gesamten Wohnung in sein Alleineigentum ausgesprochen habe, da er offensichtlich keine Ausgleichszahlungen an die Antragstellerin bezahlen möchte, sei die Antragstellerin, die voll und ganz auf die Unterhaltsbeträge des Antragsgegners angewiesen sei, nicht in der Lage, diesem eine Ausgleichszahlung zu leisten. Werde berücksichtigt, daß dem Antragsgegner aufgrund der Vermögensaufteilung bereits 115.298 S mehr als der Antragstellerin zugekommen seien und er sich aufgrund der Aufhebung der Punkte 3. und 4. des anläßlich der Ehescheidung abgeschlossenen Vergleiches die Bezahlung von etwa 44.000 S erspare, so dürfe unter weiterer Berücksichtigung der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Streitteile von einer billigen Aufteilung auch dann gesprochen werden, wenn die Antragstellerin nicht verpflichtet werde, eine Ausgleichszahlung an den Antragsgegner zu leisten, da eine solche sie in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten brächte und sie eine weitgehende Einschränkung ihres Lebensstandards auf sich nehmen müßte. Aufgrund der beiderseitigen Leistungen während der langjährigen Ehe der Streitteile sei zwar eine gleichteilige Aufteilung angemessen, doch lasse eine Aufteilung nach Billigkeit im Sinn des § 83 EheG durchaus die Möglichkeit offen, daß ein Ehegatte wertmäßig mehr als 50 % des aufzuteilenden Vermögens erhalte, soferne die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt würden. Aus diesem Grund könne auch von einer Schätzung des Verkehrswertes der vormals ehelichen Wohnung abgesehen werden. Da sich während des Beweisverfahrens herausgestellt habe, daß einige wenige geschätzte Gegenstände im persönlichen Eigentum der Streitteile stünden, hätten diese von der Aufteilung ausgenommen und die Schätzwerte von dem vom Sachverständigen ermittelten Summen abgezogen werden können. Diese Entscheidung wurde von beiden Teilen mit Rekurs bekämpft. Während die Antragstellerin die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Punkte 1., 4. und 5. in der Weise begehrte, daß die Regelung in dem Umfang wiederhergestellt werde, wie sie in dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich vorgenommen worden sei und weiters die Abänderung des Punktes 9. dahin, daß ihr auch die Verfügung über das zweite Sparbuch und das Guthaben bei der B*** DER Ö*** S***Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der anläßlich der Scheidung abgeschlossene Vergleich in seinem Punkt 2.) im Widerspruch zu Paragraph 11, Absatz eins, WEG stehe, wonach binnen Jahresfrist nach Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft aufzuheben hätten. Ohne Übertragung des Hälfteanteiles des Wohnungseigentums des Antragsgegners an die Antragstellerin wäre der Antragsgegner nach rechtskräftiger Beendigung des gegenständlichen Verfahrens in der Lage, einen Antrag auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zu stellen. Es diene daher im gegenständlichen Fall der Sicherheit der Antragstellerin, wenn ihr das Hälfteeigentum des Antragsgegners an der vormals ehelichen Wohnung übertragen werde. Während der Antragsgegner sich gegen die Übernahme der gesamten Wohnung in sein Alleineigentum ausgesprochen habe, da er offensichtlich keine Ausgleichszahlungen an die Antragstellerin bezahlen möchte, sei die Antragstellerin, die voll und ganz auf die Unterhaltsbeträge des Antragsgegners angewiesen sei, nicht in der Lage, diesem eine Ausgleichszahlung zu leisten. Werde berücksichtigt, daß dem Antragsgegner aufgrund der Vermögensaufteilung bereits 115.298 S mehr als der Antragstellerin zugekommen seien und er sich aufgrund der Aufhebung der Punkte 3. und 4. des anläßlich der Ehescheidung abgeschlossenen Vergleiches die Bezahlung von etwa 44.000 S erspare, so dürfe unter weiterer Berücksichtigung der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Streitteile von einer billigen Aufteilung auch dann gesprochen werden, wenn die Antragstellerin nicht verpflichtet werde, eine Ausgleichszahlung an den Antragsgegner zu leisten, da eine solche sie in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten brächte und sie eine weitgehende Einschränkung ihres Lebensstandards auf sich nehmen müßte. Aufgrund der beiderseitigen Leistungen während der langjährigen Ehe der Streitteile sei zwar eine gleichteilige Aufteilung angemessen, doch lasse eine Aufteilung nach Billigkeit im Sinn des Paragraph 83, EheG durchaus die Möglichkeit offen, daß ein Ehegatte wertmäßig mehr als 50 % des aufzuteilenden Vermögens erhalte, soferne die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt würden. Aus diesem Grund könne auch von einer Schätzung des Verkehrswertes der vormals ehelichen Wohnung abgesehen werden. Da sich während des Beweisverfahrens herausgestellt habe, daß einige wenige geschätzte Gegenstände im persönlichen Eigentum der Streitteile stünden, hätten diese von der Aufteilung ausgenommen und die Schätzwerte von dem vom Sachverständigen ermittelten Summen abgezogen werden können. Diese Entscheidung wurde von beiden Teilen mit Rekurs bekämpft. Während die Antragstellerin die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Punkte 1., 4. und 5. in der Weise begehrte, daß die Regelung in dem Umfang wiederhergestellt werde, wie sie in dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich vorgenommen worden sei und weiters die Abänderung des Punktes 9. dahin, daß ihr auch die Verfügung über das zweite Sparbuch und das Guthaben bei der B*** DER Ö*** S***
eingeräumt werde und Punkt 10. bei Zuspruch der Kosten zu entfallen habe, richtete sich der Rekurs des Antragsgegners - abgesehen von der Bekämpfung der Kostenentscheidung - gegen die Abweisung des Mehrbegehrens auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung durch die Antragstellerin mit dem Antrag, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung für die Übertragung der Wohnungshälfte im Betrag von 500.000 S, teils in Teilzahlungen aufzuerlegen. Das Gericht zweiter Instanz gab keinem der Rekurse Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht erachtete die in beiden Rekursen erhobenen Beweis- und Verfahrensrügen als unberechtigt und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, die es folgender rechtlichen Beurteilung unterzog:
Im Falle einer Scheidung der Ehe hätten die bisherigen Ehegatten gemäß § 11 Abs.1 WEG ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben, wobei mangels Einigung dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Einwand der Unzeit, des Nachteiles oder einer anderslautenden Vereinbarung nicht entgegenstehe. Daraus ergäbe sich, daß die Eigentumsgemeinschaft hinsichtlich dieser Wohnung zwingend aufzuheben sei. Das Erstgericht sei zu Recht von dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich im Punkt 2. dieses Vergleiches abgegangen, weil dessen Befolgung vorausgesetzt hätte, daß die Eigentumgsgemeinschaft entgegen der Regelung des § 11 Abs.1 WEG aufrecht geblieben wäre. Dem entgegen habe die Antragstellerin zulässigerweise innerhalb des Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles den Antrag auf gerichtliche Verfügung über die Eigentumswohnung gestellt, weil es über die Zuweisung des Miteigentumsanteiles zu keiner einvernehmlichen Regelung gekommen sei (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 11 WEG). Da sich damit eine völlige Verschiebung der vermögensrechtlichen Regelung ergeben habe, sei dem Erstgericht auch darin beizupflichten, daß auch die im untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelungen der Punkte 3. und 4. des Vergleiches aufzuheben gewesen seien. Nach der grundsätzlichen Regelung des § 83 Abs.1 EheG sei die Aufteilung der durch §§ 81 und 82 bestimmten Gegenstände unter die Ehegatten nach Billigkeit vorzunehmen und als Beitrag eines Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder zu werten. Daß die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Beitrag nicht erbracht hätte, habe auch der Antragsgegner nicht behauptet; es begegne daher keinen Bedenken, grundsätzlich von einem Anspruch auf gleichteilige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auszugehen. Auf die Ausnahmen von den Aufteilungsgrundsätzen nach § 82 EheG brauche nicht eingegangen zu werden, weil die Zuweisung der Fahrnisse ausdrücklich nicht bekämpft worden sei. Nach der vom Erstgericht vorgenommenen Aufteilung ergäben sich folgende Gesamtwerte: Der Antragstellerin sei die eheliche Wohnung, deren Wert sie selbst mit 600.000 S bis 700.000 S einräumt, zugewiesen worden, sodaß auch unter Berücksichtigung der noch offenen Tilgung von 28.000 S und der Tragung der Gebühren für die Übertragung von einem Mindestwert von 600.000 S auszugehen sei. Dazu komme die verbleibende Einrichtung im Wert von 121.930 S und das Sparbuch der S*** S*** samt Zinsen (23.788,34 S), was einen Vermögenswert von zumindest 745.718,34 S ergäbe. Dem stünden auf Seiten des Antragsgegners der Erlös des Segelbootes von 5.000 S, der PKW mit 118.000 S, der Wohnwagen samt Inhalt mit 36.000 S, das Guthaben bei der Bausparkasse mit 16.268,10 S und das Sparbuch bei der S*** S*** mit Einlagen samt Zinsen von 85.748 S, zusammen somit Werte von 261.016,10 S gegenüber. Soweit die Antragstellerin in ihrer Rechtsrüge darauf verweise, sie sei ohnehin schon Hälfteeigentümerin an der Wohnung bzw. der Mindesteigentumsanteile gewesen, sei dem entgegenzuhalten, daß Gegenstand der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen sei und dazu gemäß § 82 Abs.2 EheG die Ehewohnung als Ganzes gehöre. Selbst unter der vorsichtigsten Bewertung der ehelichen Wohnung mit 600.000 S habe die Antragstellerin bei einem rechnerischen Mittel des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse von (richtig) 503.367,20 S um (rund) 242.350,-- S mehr als dieses Mittel erhalten und damit um insgesamt (rund) 484.700,-- S mehr als der Antragsgegner. Aus diesem Grund könne sich die Antragstellerin nicht darüber beschwert erachten, daß ihr nicht auch noch weitere Sparguthaben zugewiesen worden seien und sie in Abänderung des anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleiches auch nicht mehr von den Schuldtilgungen, die ohnehin nur mehr 28.000 S in Jahresraten von 2.000 S betrügen und von allfälligen Instandsetzungskosten befreit sei. Als Gegenwert habe sie nämlich das Alleineigentum an einer fast lastenfreien Wohnung samt Miteigentumsanteil erlangt.Im Falle einer Scheidung der Ehe hätten die bisherigen Ehegatten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WEG ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben, wobei mangels Einigung dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Einwand der Unzeit, des Nachteiles oder einer anderslautenden Vereinbarung nicht entgegenstehe. Daraus ergäbe sich, daß die Eigentumsgemeinschaft hinsichtlich dieser Wohnung zwingend aufzuheben sei. Das Erstgericht sei zu Recht von dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich im Punkt 2. dieses Vergleiches abgegangen, weil dessen Befolgung vorausgesetzt hätte, daß die Eigentumgsgemeinschaft entgegen der Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, WEG aufrecht geblieben wäre. Dem entgegen habe die Antragstellerin zulässigerweise innerhalb des Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles den Antrag auf gerichtliche Verfügung über die Eigentumswohnung gestellt, weil es über die Zuweisung des Miteigentumsanteiles zu keiner einvernehmlichen Regelung gekommen sei (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 11, WEG). Da sich damit eine völlige Verschiebung der vermögensrechtlichen Regelung ergeben habe, sei dem Erstgericht auch darin beizupflichten, daß auch die im untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelungen der Punkte 3. und 4. des Vergleiches aufzuheben gewesen seien. Nach der grundsätzlichen Regelung des Paragraph 83, Absatz eins, EheG sei die Aufteilung der durch Paragraphen 81 und 82 bestimmten Gegenstände unter die Ehegatten nach Billigkeit vorzunehmen und als Beitrag eines Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder zu werten. Daß die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Beitrag nicht erbracht hätte, habe auch der Antragsgegner nicht behauptet; es begegne daher keinen Bedenken, grundsätzlich von einem Anspruch auf gleichteilige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auszugehen. Auf die Ausnahmen von den Aufteilungsgrundsätzen nach Paragraph 82, EheG brauche nicht eingegangen zu werden, weil die Zuweisung der Fahrnisse ausdrücklich nicht bekämpft worden sei. Nach der vom Erstgericht vorgenommenen Aufteilung ergäben sich folgende Gesamtwerte: Der Antragstellerin sei die eheliche Wohnung, deren Wert sie selbst mit 600.000 S bis 700.000 S einräumt, zugewiesen worden, sodaß auch unter Berücksichtigung der noch offenen Tilgung von 28.000 S und der Tragung der Gebühren für die Übertragung von einem Mindestwert von 600.000 S auszugehen sei. Dazu komme die verbleibende Einrichtung im Wert von 121.930 S und das Sparbuch der S*** S*** samt Zinsen (23.788,34 S), was einen Vermögenswert von zumindest 745.718,34 S ergäbe. Dem stünden auf Seiten des Antragsgegners der Erlös des Segelbootes von 5.000 S, der PKW mit 118.000 S, der Wohnwagen samt Inhalt mit 36.000 S, das Guthaben bei der Bausparkasse mit 16.268,10 S und das Sparbuch bei der S*** S*** mit Einlagen samt Zinsen von 85.748 S, zusammen somit Werte von 261.016,10 S gegenüber. Soweit die Antragstellerin in ihrer Rechtsrüge darauf verweise, sie sei ohnehin schon Hälfteeigentümerin an der Wohnung bzw. der Mindesteigentumsanteile gewesen, sei dem entgegenzuhalten, daß Gegenstand der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen sei und dazu gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG die Ehewohnung als Ganzes gehöre. Selbst unter der vorsichtigsten Bewertung der ehelichen Wohnung mit 600.000 S habe die Antragstellerin bei einem rechnerischen Mittel des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse von (richtig) 503.367,20 S um (rund) 242.350,-- S mehr als dieses Mittel erhalten und damit um insgesamt (rund) 484.700,-- S mehr als der Antragsgegner. Aus diesem Grund könne sich die Antragstellerin nicht darüber beschwert erachten, daß ihr nicht auch noch weitere Sparguthaben zugewiesen worden seien und sie in Abänderung des anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleiches auch nicht mehr von den Schuldtilgungen, die ohnehin nur mehr 28.000 S in Jahresraten von 2.000 S betrügen und von allfälligen Instandsetzungskosten befreit sei. Als Gegenwert habe sie nämlich das Alleineigentum an einer fast lastenfreien Wohnung samt Miteigentumsanteil erlangt.
Der vom Antragsgegner erhobenen Rechtsrüge hielt das Gericht zweiter Instanz folgendes entgegen:
Die Billigkeitsaufteilung gemäß § 83 Abs.1 EheG bedeute auch, daß nicht streng rechnerisch nach einem Verhältnis 1 : 1 vorzugehen sei, sondern nach einer im Einzelfall stets für beide Teile tragbaren Lösung getrachtet werden solle. Jede Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten, die diesen in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche dem Billigkeitsgrundsatz. Der Durchführung eines Wertausgleiches seien durch die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten Grenzen gezogen; keinem der früheren Ehegatten dürfe der Aufbau eines neuen Lebens, wenn auch unter sogar erheblichen Einschränkungen ihrer bisherigen Lebensführung, unmöglich gemacht werden. Überdies entspreche es der Billigkeit, daß der Ausgleichspflichtige nach seiner finanziellen Situation auch in der Lage sei, der ihm auferlegten Verbindlichkeit nachzukommen. Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergäbe, daß der Antragsgegner abgesehen von der ehelichen Wohnung um 115.000 S an Werten mehr erhalten habe als die Antragstellerin. Diese sei mit Ausnahme der nunmehrigen Zuwendung vermögenslos und auf die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners in der Höhe von rund 8.000 S angewiesen. Da sie davon sowohl die Betriebs- und Heizkosten für die Wohnung und deren Instandhaltung und für die Dauer von 14 Jahren die jährliche Rückzahlung zu bestreiten habe, verbliebe ihr zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse weniger als 6.000 S. Demgegenüber stünde dem Antragsgegner ein monatliches Durchschnittseinkommen von etwa 25.000 S zur Verfügung. Eine von der Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung in welcher Höhe auch immer würde bedeuten, daß ihre Unterhaltsbasis erheblich geschmälert würde und die Antragstellerin in die Lage käme, in ihrer neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen zu können. Der Verweis darauf, daß es der Antragstellerin möglich wäre, ihren Mindesteigentumsanteil samt Wohnungseigentum durch ein Darlehen zu belasten, sei wohl theoretisch richtig, doch sei nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin in der Lage sein sollte, eine derartige Darlehensverpflichtung zu tilgen. Die Billikeitserwägungen müßten daher hier dazu führen, daß der Antragstellerin eine weitere Ausgleichszahlung nicht auferlegt werden könne. Damit sei auch zu Recht von einer Schätzung des Verkehrswertes der Wohnung Abstand genommen worden.Die Billigkeitsaufteilung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG bedeute auch, daß nicht streng rechnerisch nach einem Verhältnis 1 : 1 vorzugehen sei, sondern nach einer im Einzelfall stets für beide Teile tragbaren Lösung getrachtet werden solle. Jede Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten, die diesen in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche dem Billigkeitsgrundsatz. Der Durchführung eines Wertausgleiches seien durch die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten Grenzen gezogen; keinem der früheren Ehegatten dürfe der Aufbau eines neuen Lebens, wenn auch unter sogar erheblichen Einschränkungen ihrer bisherigen Lebensführung, unmöglich gemacht werden. Überdies entspreche es der Billigkeit, daß der Ausgleichspflichtige nach seiner finanziellen Situation auch in der Lage sei, der ihm auferlegten Verbindlichkeit nachzukommen. Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergäbe, daß der Antragsgegner abgesehen von der ehelichen Wohnung um 115.000 S an Werten mehr erhalten habe als die Antragstellerin. Diese sei mit Ausnahme der nunmehrigen Zuwendung vermögenslos und auf die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners in der Höhe von rund 8.000 S angewiesen. Da sie davon sowohl die Betriebs- und Heizkosten für die Wohnung und deren Instandhaltung und für die Dauer von 14 Jahren die jährliche Rückzahlung zu bestreiten habe, verbliebe ihr zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse weniger als 6.000 S. Demgegenüber stünde dem Antragsgegner ein monatliches Durchschnittseinkommen von etwa 25.000 S zur Verfügung. Eine von der Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung in welcher Höhe auch immer würde bedeuten, daß ihre Unterhaltsbasis erheblich geschmälert würde und die Antragstellerin in die Lage käme, in ihrer neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen zu können. Der Verweis darauf, daß es der Antragstellerin möglich wäre, ihren Mindesteigentumsanteil samt Wohnungseigentum durch ein Darlehen zu belasten, sei wohl theoretisch richtig, doch sei nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin in der Lage sein sollte, eine derartige Darlehensverpflichtung zu tilgen. Die Billikeitserwägungen müßten daher hier dazu führen, daß der Antragstellerin eine weitere Ausgleichszahlung nicht auferlegt werden könne. Damit sei auch zu Recht von einer Schätzung des Verkehrswertes der Wohnung Abstand genommen worden.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionsrekurse beider Teile.
Die Antragstellerin erklärt, den rekursgerichtlichen Beschluß gemäß § 16 Abs.1 AußStrG aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit, sowie der Nichtigkeit mit dem Antrag anzufechten, den angefochtenen Beschluß im Sinne der vollen Aufrechterhaltung des vor dem Landesgericht Salzburg geschlossenen Vergleiches und Zuspruch eines "angemessenen Teiles an den Barguthaben, die in den Hausbau in Obertrum geflossen seien" oder aber eines Betrages von 60.000 S aus dem Sparbuch des Antragsgegners bei der S*** S*** mit Einlagen von 85.748 S abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Antragstellerin erklärt, den rekursgerichtlichen Beschluß gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit, sowie der Nichtigkeit mit dem Antrag anzufechten, den angefochtenen Beschluß im Sinne der vollen Aufrechterhaltung des vor dem Landesgericht Salzburg geschlossenen Vergleiches und Zuspruch eines "angemessenen Teiles an den Barguthaben, die in den Hausbau in Obertrum geflossen seien" oder aber eines Betrages von 60.000 S aus dem Sparbuch des Antragsgegners bei der S*** S*** mit Einlagen von 85.748 S abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs des Antragsgegners richtet sich gegen die Bestätigung der Abweisung seines die Ausgleichszahlung betreffenden Mehrbegehrens laut Punkt 11. des erstgerichtlichen Beschlusses aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Antragstellerin verpflichtet werde, ihm eine Ausgleichszahlung im Betrag von 500.000 S im Betrag von 100.000 S und den Rest in vom Gericht zu bestimmenden Raten bei Terminsverlust und pfandrechtlicher Sicherstellung der Forderung auf den genannten Miteigentumsanteilen der Liegenschaft zu leisten. Auch der Antragsgegner stellte hilfsweise einen Aufhebungsantrag. Beide Teile beantragten in ihren Revisionsrekursbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.