Rechtssatz RS0057520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057520
Geschäftszahl
8Ob564/82; 5Ob574/85; 3Ob589/87; 2Ob559/88
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Eine künftige Berührung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten ist im Fall einer rechtsgestaltenden Verfügung der Art, wie sie im § 87 Abs 1 EheG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht auszuschließen. Daraus folgt, daß in jenen Fällen, in denen die anzustellenden Billigkeitserwägungen Maßnahmen im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle erfordern, derartige Maßnahmen nicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 84 EheG verweigert werden können.Eine künftige Berührung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten ist im Fall einer rechtsgestaltenden Verfügung der Art, wie sie im Paragraph 87, Absatz eins, EheG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht auszuschließen. Daraus folgt, daß in jenen Fällen, in denen die anzustellenden Billigkeitserwägungen Maßnahmen im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle erfordern, derartige Maßnahmen nicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 84, EheG verweigert werden können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 564/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 8 Ob 564/82
- 5 Ob 574/85
Entscheidungstext OGH 14.10.1986 5 Ob 574/85
Auch; Beisatz: es ist dem Gericht verwehrt, eine Rechtsgestaltung zugunsten einer Partei vorzunehmen, die diese ausdrücklich abgelehnt hat. (T1)
- 3 Ob 589/87
Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 589/87
- 2 Ob 559/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 559/88
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057520
Dokumentnummer
JJR_19830505_OGH0002_0080OB00564_8200000_001