Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin, die den Beschluß des Rekursgerichts nur insoweit bekämpft, als es die Punkte 7. und 8. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigte, kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Antragstellerin hat in der Tagsatzung vom 19. 3. 1997 erstmals den Eventualantrag gestellt, für den Fall, daß dem Antragsgegner ein Betrag aus der Aufteilung zugesprochen werde, ein weiteres von den Schwiegereltern erbautes Wohnhaus in die Aufteilung einzubeziehen. Dieses Haus wurde unstrittigerweise von den Parteien nie bewohnt. Nach den Feststellungen wurde die Ehe am 12. 10. 1995 rechtskräftig geschieden. Gemäß § 95 EheG erlischt der Aufteilungsanspruch, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung erhoben wird. Die Aufteilungsmasse ist durch die bei Ablauf der Jahresfrist vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (JBl 1991, 458 ua), weshalb der Eventualantrag verfristet ist.Die Antragstellerin hat in der Tagsatzung vom 19. 3. 1997 erstmals den Eventualantrag gestellt, für den Fall, daß dem Antragsgegner ein Betrag aus der Aufteilung zugesprochen werde, ein weiteres von den Schwiegereltern erbautes Wohnhaus in die Aufteilung einzubeziehen. Dieses Haus wurde unstrittigerweise von den Parteien nie bewohnt. Nach den Feststellungen wurde die Ehe am 12. 10. 1995 rechtskräftig geschieden. Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Aufteilungsanspruch, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung erhoben wird. Die Aufteilungsmasse ist durch die bei Ablauf der Jahresfrist vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (JBl 1991, 458 ua), weshalb der Eventualantrag verfristet ist.
Die Parteien brachten in der Tagsatzung vom 28. 10. 1996 übereinstimmend vor, das Guthaben auf dem Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 500.000 sei nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens (AS 41). Ohne die Frage der Identität des Sparbuchs weiter zu prüfen, hat das Erstgericht im Punkt 7. seines Beschlusses der Antragstellerin einen Teilbetrag von S 22.700 deshalb als Ausgleichszahlung auferlegt, weil der von ihr von einem Sparbuch behobene Betrag von S 250.000 in der Höhe der auferlegten Zahlung die Hälfte des Guthabens überschritt. Die Antragstellerin hat allerdings in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß gerade diesen Teilbetrag ausdrücklich unbekämpft gelassen (AS 117), sodaß sie ihre - ziffernmäßig nicht konkret ausgeführte - Rüge der Antragsüberschreitung damit nicht begründen kann. Der übrige Teil der Ausgleichszahlung laut Punkt 7. des erstinstanzlichen Beschlusses gründet sich nicht auf das Sparguthaben, sondern auf die eingegangenen Kreditverbindlichkeiten.
Auch im Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG ist es den Parteien verwehrt, im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen (EFSlg 44.802; 1 Ob 510/90; 7 Ob 2269/96v ua). Das Vorbringen, das Darlehen unterfalle als zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörend nicht der Aufteilung, ist neu. Zum strittigen Wohnbauförderungskredit hat die Antragstellerin lediglich vorgebracht, daß er widmungsgemäß zur Finanzierung des Wohnhauses verwendet worden sei. Nach den Feststellungen wurden die Eingänge auf dem Girokonto - damit zumindest teilweise auch die strittigen Kreditbeträge - einem Sparkonto gutgeschrieben, von welchem die Antragstellerin in der Folge S 250.000 behob. Soweit darin auch Eingänge aus dem landwirtschaftlichen Betrieb enthalten waren, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, daß Unternehmenserträge dann der Aufteilung unterliegen, wenn sie für private Zwecke umgewidmet werden (EvBl 1985/121; 6 Ob 533/89).Auch im Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, ff EheG ist es den Parteien verwehrt, im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen (EFSlg 44.802; 1 Ob 510/90; 7 Ob 2269/96v ua). Das Vorbringen, das Darlehen unterfalle als zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörend nicht der Aufteilung, ist neu. Zum strittigen Wohnbauförderungskredit hat die Antragstellerin lediglich vorgebracht, daß er widmungsgemäß zur Finanzierung des Wohnhauses verwendet worden sei. Nach den Feststellungen wurden die Eingänge auf dem Girokonto - damit zumindest teilweise auch die strittigen Kreditbeträge - einem Sparkonto gutgeschrieben, von welchem die Antragstellerin in der Folge S 250.000 behob. Soweit darin auch Eingänge aus dem landwirtschaftlichen Betrieb enthalten waren, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, daß Unternehmenserträge dann der Aufteilung unterliegen, wenn sie für private Zwecke umgewidmet werden (EvBl 1985/121; 6 Ob 533/89).
Allerdings hat der Antragsgegner auf AS 85 selbst vorgebracht, der Darlehensbetrag sei für den Ankauf von Äckern, Traktoren sowie für Anschaffungen, die Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sind, verwendet worden. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, der das Rekursgericht ohne eigene Begründung folgte, es sei nicht erwiesen worden, daß diese Kredite für Zwecke außerhalb des ehelichen Bereichs verwendet wurden, ist daher aktenwidrig. Soweit die dargestellte rechtliche Beurteilung als Feststellung zu werten wäre, hat sie die Antragstellerin in ihrem Rekurs (AS 117) noch erkennbar bekämpft. Bei dieser Beurteilung hat das Erstgericht übersehen, daß durch die vom Antragsgegner genannten Anschaffungen für die von der Aufteilung offenkundig nicht betroffene Landwirtschaft Vermögenswerte zugunsten des Betreibers der Landwirtschaft geschaffen wurden, ohne daß nach dem bisherigen Verfahrensstand gesagt werden könnte, die Antragstellerin habe daraus irgendeinen Nutzen gezogen. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn nur ein Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens Gegenstand der Parteienanträge ist oder bereits eine Teileinigung vorliegt, bei der gerichtlichen Regelung aber dennoch das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und sind alle im konkreten Fall für die anzustellenden Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (8 Ob 694/86). Die Verwendung der Kredite und die Frage, wem diese tatsächlich zugutekamen, wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein. Erst nach Vorliegen entsprechender Feststellungen wird beurteilt werden können, ob und bejahendenfalls, in welcher Höhe die Antragstellerin tatsächlich die während der Ehe aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten zu tragen hat. Im fortgesetzten Verfahren werden weiters auch allfällige Voraussetzungen für die von der Antragstellerin gemäß § 94 Abs 2 EheG geforderte Stundung zu prüfen sein.Allerdings hat der Antragsgegner auf AS 85 selbst vorgebracht, der Darlehensbetrag sei für den Ankauf von Äckern, Traktoren sowie für Anschaffungen, die Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sind, verwendet worden. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, der das Rekursgericht ohne eigene Begründung folgte, es sei nicht erwiesen worden, daß diese Kredite für Zwecke außerhalb des ehelichen Bereichs verwendet wurden, ist daher aktenwidrig. Soweit die dargestellte rechtliche Beurteilung als Feststellung zu werten wäre, hat sie die Antragstellerin in ihrem Rekurs (AS 117) noch erkennbar bekämpft. Bei dieser Beurteilung hat das Erstgericht übersehen, daß durch die vom Antragsgegner genannten Anschaffungen für die von der Aufteilung offenkundig nicht betroffene Landwirtschaft Vermögenswerte zugunsten des Betreibers der Landwirtschaft geschaffen wurden, ohne daß nach dem bisherigen Verfahrensstand gesagt werden könnte, die Antragstellerin habe daraus irgendeinen Nutzen gezogen. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn nur ein Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens Gegenstand der Parteienanträge ist oder bereits eine Teileinigung vorliegt, bei der gerichtlichen Regelung aber dennoch das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und sind alle im konkreten Fall für die anzustellenden Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (8 Ob 694/86). Die Verwendung der Kredite und die Frage, wem diese tatsächlich zugutekamen, wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein. Erst nach Vorliegen entsprechender Feststellungen wird beurteilt werden können, ob und bejahendenfalls, in welcher Höhe die Antragstellerin tatsächlich die während der Ehe aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten zu tragen hat. Im fortgesetzten Verfahren werden weiters auch allfällige Voraussetzungen für die von der Antragstellerin gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG geforderte Stundung zu prüfen sein.
Während sich somit der Revisionsrekurs, soweit er den Punkt 8. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigenden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, als nicht berechtigt erweist, ist der zweitinstanzliche Beschluß, soweit er Punkt 7. des Beschlusses des Erstgerichts bestätigt, aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Die vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung des Obersten Gerichtshofs erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Frist des § 231 Abs 1 AußStrG 14 Tage beträgt.Während sich somit der Revisionsrekurs, soweit er den Punkt 8. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigenden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, als nicht berechtigt erweist, ist der zweitinstanzliche Beschluß, soweit er Punkt 7. des Beschlusses des Erstgerichts bestätigt, aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Die vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung des Obersten Gerichtshofs erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Frist des Paragraph 231, Absatz eins, AußStrG 14 Tage beträgt.