Der vom Antragsgegner dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Soweit das Rechtsmittel neues Vorbringen enthält bzw der Antragsgegner in einem gesonderten Schriftsatz solches nachträgt, schon im Rekurs an die zweite Instanz enthaltene Neuerungen wiederholt und seinen Ausführungen einen von den Feststellungen der Vorinstanzen abweichenden Sachverhalt zugrundelegt, genügt der Hinweis, daß es den Parteien im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG verwehrt ist, im Rekurs an den Obersten Gerichtshof Neuerungen geltend zu machen (EFSlg 55.862 uva), und das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt und deshalb unbeachtlich ist, soweit damit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft oder der Rechtsrüge ein von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichender Sachverhalt zugrundegelegt wird (SZ 54/149 uva). Im übrigen begegnet die billige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im vorliegenden Fall deshalb Schwierigkeiten, weil die als Ehewohnung benützte Eigentumswohnung der Parteien den einzigen wesentlichen Vermögenswert darstellt und die Antragstellerin schon angesichts der Obsorge für die mj. Tochter auf deren Benützung angewiesen ist, infolge angespannter finanzieller Verhältnisse aber außerstande ist, sowohl für die Rückzahlung der vorhandenen erheblichen Schulden sowie eine angemessene Ausgleichszahlung aufzukommen. Der Antragsgegner strebt nach wie vor eine Ausgleichszahlung von etwas mehr als S 400.000 oder als Alternative die Zuweisung der Ehewohnung gegen eine Zahlung von S 99.434 an.Soweit das Rechtsmittel neues Vorbringen enthält bzw der Antragsgegner in einem gesonderten Schriftsatz solches nachträgt, schon im Rekurs an die zweite Instanz enthaltene Neuerungen wiederholt und seinen Ausführungen einen von den Feststellungen der Vorinstanzen abweichenden Sachverhalt zugrundelegt, genügt der Hinweis, daß es den Parteien im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG verwehrt ist, im Rekurs an den Obersten Gerichtshof Neuerungen geltend zu machen (EFSlg 55.862 uva), und das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt und deshalb unbeachtlich ist, soweit damit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft oder der Rechtsrüge ein von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichender Sachverhalt zugrundegelegt wird (SZ 54/149 uva). Im übrigen begegnet die billige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im vorliegenden Fall deshalb Schwierigkeiten, weil die als Ehewohnung benützte Eigentumswohnung der Parteien den einzigen wesentlichen Vermögenswert darstellt und die Antragstellerin schon angesichts der Obsorge für die mj. Tochter auf deren Benützung angewiesen ist, infolge angespannter finanzieller Verhältnisse aber außerstande ist, sowohl für die Rückzahlung der vorhandenen erheblichen Schulden sowie eine angemessene Ausgleichszahlung aufzukommen. Der Antragsgegner strebt nach wie vor eine Ausgleichszahlung von etwas mehr als S 400.000 oder als Alternative die Zuweisung der Ehewohnung gegen eine Zahlung von S 99.434 an.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist gemäß § 94 Abs. 1 EheG nach billigem Ermessen derart festzusetzen, daß hiedurch beiden Teilen eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleibt (EFSlg 54.652 uva). Da damit ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden soll (EFSlg 54.647 ua), ist nicht etwa bloß jener Betrag festzusetzen, den der Ausgleichspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg 54.655); vielmehr muß dieser seine Kräfte entsprechend anspannen (EFSlg 54.656), sodaß ihm selbst die äußerste Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse zugemutet werden muß (EFSlg 51.827 ua). Auch die Aufnahme eines Kredites zur Aufbringung der Ausgleichszahlung kann er dann nicht von sich weisen, wenn sie ihm möglich und der Ausgleichsberechtigte auf sofortige Zahlung angewiesen ist (EFSlg 51.837).Die Höhe der Ausgleichszahlung ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG nach billigem Ermessen derart festzusetzen, daß hiedurch beiden Teilen eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleibt (EFSlg 54.652 uva). Da damit ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden soll (EFSlg 54.647 ua), ist nicht etwa bloß jener Betrag festzusetzen, den der Ausgleichspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg 54.655); vielmehr muß dieser seine Kräfte entsprechend anspannen (EFSlg 54.656), sodaß ihm selbst die äußerste Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse zugemutet werden muß (EFSlg 51.827 ua). Auch die Aufnahme eines Kredites zur Aufbringung der Ausgleichszahlung kann er dann nicht von sich weisen, wenn sie ihm möglich und der Ausgleichsberechtigte auf sofortige Zahlung angewiesen ist (EFSlg 51.837).
Im vorliegenden Fall kommt unbekämpftermaßen auch der Verschuldensfrage im Scheidungsstreit als Kriterium für die Billigkeitserwägungen Bedeutung zu (vgl SZ 55/26, 34 und 45). Da gerade der schuldlose Teil von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung bewahrt bleiben soll, ist ihm im allgemeinen das Recht zuzubilligen, die ihm zuzuweisenden Vermögenswerte auszuwählen. Das darf allerdings nicht dazu führen, daß der andere Teil dabei eine unverhältnismäßig geringe Ausgleichszahlung erhält oder überhaupt leer ausgeht, sodaß er den seinem Beitrag entsprechenden Anteil dann geradezu entschädigungslos aufgeben müßte. Dennoch ist die Ausgleichszahlung nicht nach streng rechnerischen Gesichtspunkten, sondern als eine nach Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlung festzusetzen (vgl EFSlg 51.830 f uva).Im vorliegenden Fall kommt unbekämpftermaßen auch der Verschuldensfrage im Scheidungsstreit als Kriterium für die Billigkeitserwägungen Bedeutung zu vergleiche SZ 55/26, 34 und 45). Da gerade der schuldlose Teil von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung bewahrt bleiben soll, ist ihm im allgemeinen das Recht zuzubilligen, die ihm zuzuweisenden Vermögenswerte auszuwählen. Das darf allerdings nicht dazu führen, daß der andere Teil dabei eine unverhältnismäßig geringe Ausgleichszahlung erhält oder überhaupt leer ausgeht, sodaß er den seinem Beitrag entsprechenden Anteil dann geradezu entschädigungslos aufgeben müßte. Dennoch ist die Ausgleichszahlung nicht nach streng rechnerischen Gesichtspunkten, sondern als eine nach Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlung festzusetzen vergleiche EFSlg 51.830 f uva).
Zu Recht haben die Vorinstanzen deshalb die Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen, die nicht bloß als der schuldlose Teil Anspruch auf die gemeinsame Eigentumswohnung erheben kann (EFSlg 54.586 ua), sondern der auch die Obsorge für die gemeinsame mj. Tochter zusteht (vgl EFSlg 54.593, 54.595 uva) und die nicht nur zu deren Wohnversorgung, sondern auch in Anbetracht ihres wesentlich geringeren Einkommens weit mehr auf die Wohnung angewiesen ist als der Antragsgegner, der im Gegensatz zu ihr finanziell in der Lage ist, sich geeigneten Wohnraum zu beschaffen.Zu Recht haben die Vorinstanzen deshalb die Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen, die nicht bloß als der schuldlose Teil Anspruch auf die gemeinsame Eigentumswohnung erheben kann (EFSlg 54.586 ua), sondern der auch die Obsorge für die gemeinsame mj. Tochter zusteht vergleiche EFSlg 54.593, 54.595 uva) und die nicht nur zu deren Wohnversorgung, sondern auch in Anbetracht ihres wesentlich geringeren Einkommens weit mehr auf die Wohnung angewiesen ist als der Antragsgegner, der im Gegensatz zu ihr finanziell in der Lage ist, sich geeigneten Wohnraum zu beschaffen.
Rein rechnerisch betrüge die Ausgleichszahlung unter Bedachtnahme auf die gleichwertigen Beiträge der Parteien und Ausklammerung der drei Privatkredite etwa S 250.000. Stellt man jedoch in Rechnung, daß die Eltern der Antragstellerin für die Anschaffung der Wohnung deren Einrichtung Barbeträge von insgesamt S 300.000 zur Verfügung stellten, so erscheint eine weitgehende Herabsetzung des Betrages nach Billigkeit schon deshalb gerechtfertigt, weil die Zuwendungen gewiß in erster Linie der Antragstellerin zugute kommen sollten. Diese Reduktion der Ausgleichszahlung ist umsomehr gerechtfertigt, als die Antragstellerin in Anbetracht ihres geringen Einkommens und der laufenden Aufwendungen für die Wohnung in äußerst angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, gerade aber der an der Scheidung der Ehe schuldlose Teil von deren abträglichen wirtschaftlichen Auswirkungen in erster Linie bewahrt bleiben soll. Der vom Rekursgericht festgesetzte Betrag von S 70.000 erscheint diesen Erwägungen zufolge keinesfalls als zu niedrig bemessen, zumal es der Antragstellerin schwer genug fallen wird, auch diese Summe aufzubringen. Es wäre auch ganz und gar unbillig, würde man den Antragsgegner an den Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin zur Anschaffung von Wohnung und Einrichtung teilhaben lassen, obwohl die Scheidung allein auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen ferner den Antragsgegner auch zur alleinigen Tilgung der weiteren Kredite verhalten. Abgesehen davon, daß er infolge seiner günstigeren finanziellen Verhältnisse hiezu viel eher in der Lage sein wird, sind die Kreditmittel offenbar ganz überwiegend zur Anschaffung des PKWs, dessen Verkaufserlös ihm zugewiesen wurde, und zur Abdeckung von Kontoüberziehungen durch ihn verwendet worden; daß der Antragsgegner die aus den Überziehungen beschafften Mittel für Zwecke, die gleichermaßen der Antragstellerin (oder dem Kind) zugute gekommen wären, hat er im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG; dabei war von einem Rechtsmittelinteresse von S 340.000 auszugehen.Rein rechnerisch betrüge die Ausgleichszahlung unter Bedachtnahme auf die gleichwertigen Beiträge der Parteien und Ausklammerung der drei Privatkredite etwa S 250.000. Stellt man jedoch in Rechnung, daß die Eltern der Antragstellerin für die Anschaffung der Wohnung deren Einrichtung Barbeträge von insgesamt S 300.000 zur Verfügung stellten, so erscheint eine weitgehende Herabsetzung des Betrages nach Billigkeit schon deshalb gerechtfertigt, weil die Zuwendungen gewiß in erster Linie der Antragstellerin zugute kommen sollten. Diese Reduktion der Ausgleichszahlung ist umsomehr gerechtfertigt, als die Antragstellerin in Anbetracht ihres geringen Einkommens und der laufenden Aufwendungen für die Wohnung in äußerst angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, gerade aber der an der Scheidung der Ehe schuldlose Teil von deren abträglichen wirtschaftlichen Auswirkungen in erster Linie bewahrt bleiben soll. Der vom Rekursgericht festgesetzte Betrag von S 70.000 erscheint diesen Erwägungen zufolge keinesfalls als zu niedrig bemessen, zumal es der Antragstellerin schwer genug fallen wird, auch diese Summe aufzubringen. Es wäre auch ganz und gar unbillig, würde man den Antragsgegner an den Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin zur Anschaffung von Wohnung und Einrichtung teilhaben lassen, obwohl die Scheidung allein auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen ferner den Antragsgegner auch zur alleinigen Tilgung der weiteren Kredite verhalten. Abgesehen davon, daß er infolge seiner günstigeren finanziellen Verhältnisse hiezu viel eher in der Lage sein wird, sind die Kreditmittel offenbar ganz überwiegend zur Anschaffung des PKWs, dessen Verkaufserlös ihm zugewiesen wurde, und zur Abdeckung von Kontoüberziehungen durch ihn verwendet worden; daß der Antragsgegner die aus den Überziehungen beschafften Mittel für Zwecke, die gleichermaßen der Antragstellerin (oder dem Kind) zugute gekommen wären, hat er im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG; dabei war von einem Rechtsmittelinteresse von S 340.000 auszugehen.