Rechtssatz RS0057752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057752
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Rechtssatz
Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der § 81 ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach § 91 Abs 2 EheG möglich.Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der Paragraph 81, ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG möglich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 533/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 533/89
- 1 Ob 57/98h
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 57/98h
Vgl auch; nur: Erträge eines Unternehmens gehören so lange noch zum Unternehmen als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. (T1)
- 9 Ob 248/01p
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 248/01p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Umwidmung erforderlich, da der Gewinnanteil nicht zur Einlage gehörte. (T2)
- 3 Ob 122/04v
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 122/04v
Vgl auch; Beisatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. (T3); Beisatz: Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen. (T4); Veröff: SZ 2005/62
- 2 Ob 98/07m
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 98/07m
Auch
- 2 Ob 143/07d
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d
Auch; Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T5)
- 7 Ob 102/09i
Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 102/09i
Vgl
- 1 Ob 42/15f
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 42/15f
Auch
- 1 Ob 211/21t
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 211/21t
Vgl
- 1 Ob 14/21x
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 14/21x
Vgl
- 1 Ob 175/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 1 Ob 175/23a
- 1 Ob 116/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 116/24a
vgl
- 1 Ob 69/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 69/25s
nur: Erträge eines Unternehmens werden so lange als unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen gewertet, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057752
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0060OB00533_8900000_001