Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
1.) Die „unbaren Entnahmen" im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 Umgründungsteuergesetz (UmgrStG) bewirkten eine nach der Einbringung der Rechtsanwaltskanzlei zu erfüllende Verbindlichkeit der übernehmenden Rechtsanwälte GmbH gegenüber dem Antragsgegner als einbringenden Gesellschafter (6 Ob 196/03x mwN = SZ 2003/137 = RIS-Justiz RS0118214; Gruber, Unbare Entnahmen und verdeckte Sacheinlagen, GesRZ 2004, 315); als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtete sich die übernehmende Rechtsanwälte GmbH zu einer Geldleistung an den einbringenden Antragsgegner (Gruber aaO). Die Anteile an dem eingebrachten Unternehmen (der Rechtsanwaltskanzlei) waren zwar nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG der Aufteilung entzogen, was genauso für die Anteile an der 2002 gegründeten Rechtsanwälte GmbH gilt. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zählen aber sowohl der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen - soferne der Erlös nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert wird - (RIS-Justiz RS0057567) als auch „gewöhnliche" Geldforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft (vgl 1 Ob 643/82 = SZ 55/163) zur Aufteilungsmasse.1.) Die „unbaren Entnahmen" im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, Umgründungsteuergesetz (UmgrStG) bewirkten eine nach der Einbringung der Rechtsanwaltskanzlei zu erfüllende Verbindlichkeit der übernehmenden Rechtsanwälte GmbH gegenüber dem Antragsgegner als einbringenden Gesellschafter (6 Ob 196/03x mwN = SZ 2003/137 = RIS-Justiz RS0118214; Gruber, Unbare Entnahmen und verdeckte Sacheinlagen, GesRZ 2004, 315); als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtete sich die übernehmende Rechtsanwälte GmbH zu einer Geldleistung an den einbringenden Antragsgegner (Gruber aaO). Die Anteile an dem eingebrachten Unternehmen (der Rechtsanwaltskanzlei) waren zwar nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG der Aufteilung entzogen, was genauso für die Anteile an der 2002 gegründeten Rechtsanwälte GmbH gilt. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zählen aber sowohl der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen - soferne der Erlös nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert wird - (RIS-Justiz RS0057567) als auch „gewöhnliche" Geldforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft vergleiche eins, Ob 643/82 = SZ 55/163) zur Aufteilungsmasse.
Hier ist kein Fall von Erträgen eines Unternehmens zu beurteilen, welche solange unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen sind, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden; erst mit der Umwandlung in Gemeinschaftsvermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse gehören derartige Erträge als eheliche Ersparnisse zur Aufteilungsmasse (1 Ob 57/98h; 9 Ob 99/01a = RIS-Justiz RS0057713 [T1]); 3 Ob 122/04v = SZ 2005/62; RIS-Justiz RS0057752). Vielmehr geht es um eine Forderung eines Ehegatten aus der Verwertung eines der Aufteilung entzogenen Vermögens. Derartige Erträge sind aber in die Aufteilung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0057486). Die Forderung des Antragsgegners ist während aufrechter Ehe begründet worden, weshalb nicht relevant ist, ob die strittigen „unbaren Entnahmen" erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausbezahlt wurden und eine Umwidmung in eheliche Ersparnisse nach diesem, für die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse entscheidenden (RIS-Justiz RS0033877 [T1]; RS0057331) Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen gewesen wäre.Hier ist kein Fall von Erträgen eines Unternehmens zu beurteilen, welche solange unternehmenszugehörig und damit nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG der Aufteilung entzogen sind, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden; erst mit der Umwandlung in Gemeinschaftsvermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse gehören derartige Erträge als eheliche Ersparnisse zur Aufteilungsmasse (1 Ob 57/98h; 9 Ob 99/01a = RIS-Justiz RS0057713 [T1]); 3 Ob 122/04v = SZ 2005/62; RIS-Justiz RS0057752). Vielmehr geht es um eine Forderung eines Ehegatten aus der Verwertung eines der Aufteilung entzogenen Vermögens. Derartige Erträge sind aber in die Aufteilung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0057486). Die Forderung des Antragsgegners ist während aufrechter Ehe begründet worden, weshalb nicht relevant ist, ob die strittigen „unbaren Entnahmen" erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausbezahlt wurden und eine Umwidmung in eheliche Ersparnisse nach diesem, für die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse entscheidenden (RIS-Justiz RS0033877 [T1]; RS0057331) Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen gewesen wäre.
2.) Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit (RIS-Justiz RS0079235 [T1]). Nach diesem Prinzip ist die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 : 50 vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057501), wenn auch in der Regel bei gleichwertigen Beiträgen der früheren Ehegatten eine Aufteilung in diesem Verhältnis im Allgemeinen als gerechtfertigt gesehen wird, sofern nicht gewichtige Umstände im Einzelfall die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0057501 [T3]). Eine alleinige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten und die Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung des anderen Ehegatten werden in der Regel als gleichwertige Beiträge gewertet, vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles (RIS-Justiz RS0057969). Ein erheblich größerer Beitrag eines Ehegatten rechtfertigt in der Regel eine Aufteilung im Verhältnis von rund 2 : 1 zu seinen Gunsten (RIS-Justiz RS0057501 [T8]).
Die einzelfallbezogenen (RIS-Justiz RS0057925) Entscheidungen der Vorinstanzen zur Aufteilungsquote lassen nach diesen Kriterien keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Ausmaß von 8 Stunden wöchentlich und die relativ früh einsetzende Betreuung der Kleinkinder im Kindergarten führten nicht zwingend zu einer Vernachlässigung des Beitrages der Antragstellerin, zumal diese sich neben Haushaltsführung und Kinderbetreuung auch ihrem Studium widmete. Dem enormen beruflichen Einsatz des Antragsgegners, der dadurch seiner Familie einen entsprechenden Lebensstandard und die Schaffung der aufzuteilenden Vermögenswerte ermöglichte, haben die Vorinstanzen in vertretbarer Weise durch eine Quote von 1 : 3 zu seinen Gunsten Rechnung getragen.
3.) Die Frage nach einem dringenden, eine Existenzfrage bildenden (RIS-Justiz RS0058370) Wohnbedürfnis an der Ehewohnung (§ 82 Abs 2 EheG) würde sich nur dann stellen, wenn der Antragsgegner die Ehewohnung in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder geschenkt erhalten hätte und damit die Ehewohnung nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG grundsätzlich nicht der Aufteilung unterläge.3.) Die Frage nach einem dringenden, eine Existenzfrage bildenden (RIS-Justiz RS0058370) Wohnbedürfnis an der Ehewohnung (Paragraph 82, Absatz 2, EheG) würde sich nur dann stellen, wenn der Antragsgegner die Ehewohnung in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder geschenkt erhalten hätte und damit die Ehewohnung nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG grundsätzlich nicht der Aufteilung unterläge.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Die Ehewohnung wurde während aufrechter Ehe erworben, die überwiegenden Mittel zum Ankauf stammten aus einem vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit. Die Ehewohnung fiel somit unabhängig von den in § 82 Abs 2 EheG genannten Voraussetzungen in die Aufteilungsmasse. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin, welche die beiden Kinder versorgt, bedeutet keine auffällige Überschreitung des den Vorinstanzen im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eingeräumten Ermessensspielraumes, zumal die Dachgeschosswohnung für die Bedürfnisse des pflegebedürftigen Antragsgegners völlig ungeeignet ist, was der Revisionsrekurs auch nicht bezweifelt. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin wurde bei der Aufteilung ohnehin berücksichtigt, indem der Wert dieser Eigentumswohnung samt Inventar von jenem Betrag in Abzug gebracht wurde, der sich bei der quotenmäßigen Aufteilung zu Gunsten der Antragstellerin ergeben hatte.Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Die Ehewohnung wurde während aufrechter Ehe erworben, die überwiegenden Mittel zum Ankauf stammten aus einem vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit. Die Ehewohnung fiel somit unabhängig von den in Paragraph 82, Absatz 2, EheG genannten Voraussetzungen in die Aufteilungsmasse. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin, welche die beiden Kinder versorgt, bedeutet keine auffällige Überschreitung des den Vorinstanzen im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eingeräumten Ermessensspielraumes, zumal die Dachgeschosswohnung für die Bedürfnisse des pflegebedürftigen Antragsgegners völlig ungeeignet ist, was der Revisionsrekurs auch nicht bezweifelt. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin wurde bei der Aufteilung ohnehin berücksichtigt, indem der Wert dieser Eigentumswohnung samt Inventar von jenem Betrag in Abzug gebracht wurde, der sich bei der quotenmäßigen Aufteilung zu Gunsten der Antragstellerin ergeben hatte.
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG. Das in dieser Bestimmung enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch an die Antragstellerin, die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat (Fucik/Kloiber, AußStrG § 78 Rz 9).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG. Das in dieser Bestimmung enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch an die Antragstellerin, die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 78, Rz 9).