Rechtssatz RS0122772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122772
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Rechtssatz
Unbare Entnahme: Als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft zu einer Geldleistung an den einbringenden Gesellschafter.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 143/07d
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d
- 6 Ob 165/16g
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
Vgl; Beisatz: „Unbare“ Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG bewirkten eine nach der Einbringung zu erfüllende Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem einbringenden Gesellschafter. Werden diesem keine Anteile an der Gesellschaft gewährt, stellt diese Verbindlichkeit im Ergebnis ein Entgelt für die Sacheinbringung dar. Wurde die Kapitalgesellschaft kurz vorher als Bargründung errichtet, kann dies dazu führen, dass das bar aufgebrachte Gesellschaftskapital an den Einlegenden zurückfließt, wenn die Entnahme im eingebrachten Bargeld und anderen liquiden Mitteln keine Deckung findet. Dies wäre als Umgehung der Sachgründungsvorschriften anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122772
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20070830_OGH0002_0020OB00143_07D0000_001