Rechtssatz RS0057713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057713
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Sind Sparguthaben dadurch angesammelt worden, dass der Ehemann sämtliche Erträgnisse des gemeinsam geführten Betriebs sowie die Erlöse aus dem Verkauf mehrerer im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gestandener (Betriebsliegenschaften) Liegenschaften an sich genommen hat, dann sind solche Einkünfte bis zu einer Umwidmung für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke, Sachen, die zu einem Unternehmen gehören.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 642/84
Entscheidungstext OGH 15.11.1984 6 Ob 642/84
Veröff: EvBl 1985/121 S 596
- 3 Ob 319/97a
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 319/97a
- 9 Ob 99/01a
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 99/01a
Vgl auch; Beisatz: Erträgnisse eines nicht in die Aufteilung einzubeziehenden Unternehmens sind nach Umwidmung für Privatzwecke der Aufteilung zu unterziehen. (T1)
- 1 Ob 88/05f
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 88/05f
Vgl auch; Beisatz: Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, dass eine Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht. (T2)
- 2 Ob 98/07m
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 98/07m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Beziehen Ehegatten die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie (auch) aus Erträgnissen eines Unternehmens, ist es eine vertretbare Lösung, eine derartige Verwertung von Unternehmensgewinnen als unternehmensfremd zu qualifizieren und sie demnach privaten Zwecken zuzuordnen. (T3)
- 2 Ob 143/07d
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 211/21t
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 211/21t
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 14/21x
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 14/21x
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 175/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 1 Ob 175/23a
Beisatz wie T1
Anm: Hier: Wertpapiere, die nach § 10 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 2 EStG (aus Erträgen einer Arztpraxis) angeschafft wurden.
- 1 Ob 95/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 95/24p
Beisatz wie T1
Beisatz: Allein durch die Einzahlung auf ein Sparbuch erfolgt noch keine schlüssige Umwidmung für private Zwecke, wenn nicht feststeht, dass diese für spätere private Zwecke (hier Errichtung eines Wohnhauses) verwendet werden sollen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057713
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19841115_OGH0002_0060OB00642_8400000_002