Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig. Der 1997 erworbene Geschäftsanteil ist als Unternehmensanteil nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG der Aufteilung entzogen, was die Parteien auch nicht bezweifeln. Seit dem EheRÄG 1999 bestimmt jedoch § 91 Abs 2 EheG, dass der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen ist, sofern eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet wurde. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind bei der Aufteilung die jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung entstandenen Vorteile und die Herkunft der eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens zu berücksichtigen.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig. Der 1997 erworbene Geschäftsanteil ist als Unternehmensanteil nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG der Aufteilung entzogen, was die Parteien auch nicht bezweifeln. Seit dem EheRÄG 1999 bestimmt jedoch Paragraph 91, Absatz 2, EheG, dass der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen ist, sofern eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet wurde. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind bei der Aufteilung die jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung entstandenen Vorteile und die Herkunft der eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens zu berücksichtigen.
Die Judikatur wertet Erträge eines Unternehmens solange als unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden; erst mit der Umwandlung in Gemeinschaftsvermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse gehören sie als eheliche Ersparnisse zur Aufteilungsmasse (1 Ob 57/98h; 9 Ob 99/01a = RIS-Justiz RS0057713 [T 1]; 3 Ob 122/04v = SZ 2005/62; RIS-Justiz RS0057752). So werden nicht ausbezahlte Gewinne eines Unternehmens, die einverständlich zur Rücklagenbildung verwendet werden, unabhängig von der (allfälligen) Erhöhung des Wertes des Geschäftsanteiles nicht in die Aufteilungsmasse einbezogen (6 Ob 555/84 = RIS-Justiz RS0057779; 1 Ob 57/98h). Diese Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für Privatzwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) erfolgen (3 Ob 122/04v).Die Judikatur wertet Erträge eines Unternehmens solange als unternehmenszugehörig und damit nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG der Aufteilung entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden; erst mit der Umwandlung in Gemeinschaftsvermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse gehören sie als eheliche Ersparnisse zur Aufteilungsmasse (1 Ob 57/98h; 9 Ob 99/01a = RIS-Justiz RS0057713 [T 1]; 3 Ob 122/04v = SZ 2005/62; RIS-Justiz RS0057752). So werden nicht ausbezahlte Gewinne eines Unternehmens, die einverständlich zur Rücklagenbildung verwendet werden, unabhängig von der (allfälligen) Erhöhung des Wertes des Geschäftsanteiles nicht in die Aufteilungsmasse einbezogen (6 Ob 555/84 = RIS-Justiz RS0057779; 1 Ob 57/98h). Diese Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für Privatzwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (Paragraph 863, ABGB) erfolgen (3 Ob 122/04v).
Die Frage nach dem Vorliegen einer konkludenten Willenserklärung ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig und stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0109021 [T3]; RS0043253 [T8]). Eine auffällige und daher korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen bei der Einbeziehung bestimmter Vermögenswerte nach angenommener Umwidmung zu privaten Zwecken lässt sich hier nicht erkennen.
Die Umwandlung von Unternehmensgewinnen, Wertpapieren, (unternehmensfremden) Liegenschaften und ähnlichem in eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse wird im Revisionsrekurs, der ausdrücklich auf die Herkunft dieser Werte aus Gewinnen des „Familienunternehmens" hinweist, nicht bezweifelt. Die Verwertung dieser Vermögenswerte zwecks Vergrößerung des Geschäftsanteiles des Antragsgegners an der GmbH ist daher nach § 91 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen. Dasselbe gilt für die vor dem Aufteilungsstichtag angefallene Abfertigung (RIS-Justiz RS0057349 [T5 und 6]).Die Umwandlung von Unternehmensgewinnen, Wertpapieren, (unternehmensfremden) Liegenschaften und ähnlichem in eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse wird im Revisionsrekurs, der ausdrücklich auf die Herkunft dieser Werte aus Gewinnen des „Familienunternehmens" hinweist, nicht bezweifelt. Die Verwertung dieser Vermögenswerte zwecks Vergrößerung des Geschäftsanteiles des Antragsgegners an der GmbH ist daher nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen. Dasselbe gilt für die vor dem Aufteilungsstichtag angefallene Abfertigung (RIS-Justiz RS0057349 [T5 und 6]).
Ebensowenig begründet es eine unvertretbare Rechtsauffassung, die Verwendung der auf dem Privatkonto bei der GmbH & Co KG erliegenden Gewinnanteile und der „Überentnahme" zum Ankauf des 50 %igen Geschäftsanteiles nicht als Reinvestition in das Unternehmen zu werten, handelt es ja doch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht um eine reine Vermögensverschiebung innerhalb eines Unternehmens. Tatsächlich wurde der „stehen gelassene" Gewinn dazu verwendet, den Anteil eines Gesellschafters an der Komplementär-GmbH zu erhöhen. Beziehen Ehegatten die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie (auch) aus Erträgnissen eines Unternehmens, ist es eine vertretbare Lösung, eine derartige Verwertung von Unternehmensgewinnen als unternehmensfremd zu qualifizieren und sie demnach privaten Zwecken zuzuordnen. In welcher Höhe ein nach § 91 Abs 2 EheG vorzunehmender Wertausgleich gerechtfertigt ist, stellt grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls dar (vgl RIS-Justiz RS0115637). Die Größenordnung der einzubeziehenden Vermögenswerte (ca 600.000 EUR) lässt eine Ausgleichszahlung von EUR 80.000 zugunsten der Antragstellerin selbst dann nicht als gänzlich unbillig erscheinen, wenn die Investitionen aufgrund ihrer Herkunft aus Unternehmensgewinnen in einem gewissen Umfang zu mindern sind. Starre Prozentsätze, die der Antragsgegner durch eine 90 %ige Minderung der einzubeziehenden Vermögenswerte anstrebt, sind mit einer Billigkeitsentscheidung im Rahmen des Verfahrens nach §§ 81 ff EheG aber nicht vereinbar. Der Vorteil der Antragstellerin infolge des Geschäftführergehaltes wurde beim Familieneinkommen durch das geringere Gehalt des Antragsgegners gänzlich ausgeglichen. Da die Eigenpension der Antragstellerin nach den Feststellungen des Erstgerichtes bei der Unterhaltsberechnung bereits beachtet wurde, ist es vertretbar, im Verhältnis zum Antragsgegner den Nachkauf der Pensionszeiten nicht als zu berücksichtigenden Vorteil (§ 91 Abs 2 Satz 2 EheG) zu werten. Kosten wurden nicht verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung entfallen konnte.Ebensowenig begründet es eine unvertretbare Rechtsauffassung, die Verwendung der auf dem Privatkonto bei der GmbH & Co KG erliegenden Gewinnanteile und der „Überentnahme" zum Ankauf des 50 %igen Geschäftsanteiles nicht als Reinvestition in das Unternehmen zu werten, handelt es ja doch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht um eine reine Vermögensverschiebung innerhalb eines Unternehmens. Tatsächlich wurde der „stehen gelassene" Gewinn dazu verwendet, den Anteil eines Gesellschafters an der Komplementär-GmbH zu erhöhen. Beziehen Ehegatten die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie (auch) aus Erträgnissen eines Unternehmens, ist es eine vertretbare Lösung, eine derartige Verwertung von Unternehmensgewinnen als unternehmensfremd zu qualifizieren und sie demnach privaten Zwecken zuzuordnen. In welcher Höhe ein nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG vorzunehmender Wertausgleich gerechtfertigt ist, stellt grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls dar vergleiche RIS-Justiz RS0115637). Die Größenordnung der einzubeziehenden Vermögenswerte (ca 600.000 EUR) lässt eine Ausgleichszahlung von EUR 80.000 zugunsten der Antragstellerin selbst dann nicht als gänzlich unbillig erscheinen, wenn die Investitionen aufgrund ihrer Herkunft aus Unternehmensgewinnen in einem gewissen Umfang zu mindern sind. Starre Prozentsätze, die der Antragsgegner durch eine 90 %ige Minderung der einzubeziehenden Vermögenswerte anstrebt, sind mit einer Billigkeitsentscheidung im Rahmen des Verfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG aber nicht vereinbar. Der Vorteil der Antragstellerin infolge des Geschäftführergehaltes wurde beim Familieneinkommen durch das geringere Gehalt des Antragsgegners gänzlich ausgeglichen. Da die Eigenpension der Antragstellerin nach den Feststellungen des Erstgerichtes bei der Unterhaltsberechnung bereits beachtet wurde, ist es vertretbar, im Verhältnis zum Antragsgegner den Nachkauf der Pensionszeiten nicht als zu berücksichtigenden Vorteil (Paragraph 91, Absatz 2, Satz 2 EheG) zu werten. Kosten wurden nicht verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung entfallen konnte.