Rechtssatz RS0057779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057779
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Rechtssatz
Wurde nicht ausgeschütteter Gewinn einer GmbH, an der einer der früheren Ehepartner Anteile besitzt, als Rücklage verwendet, gehört er unabhängig davon jedenfalls zum Unternehmen der Gesellschaft, ob die Heranziehung des Gewinnes zur Bildung von Rücklagen mit einem Konsumverzicht des anderen verbunden war oder und ob und in welcher Höhe dadurch der Wert des Geschäftsanteiles der Gesellschafter gestiegen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 555/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1985 6 Ob 555/84
Veröff: RdW 1985,246
- 3 Ob 122/04v
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 122/04v
Vgl auch; Beisatz: Nicht ausgeschütteter Gewinn fällt somit nicht in die Aufteilungsmasse, wenn er reinvestiert oder in Unternehmensrücklagen angelegt wird. (T1); Veröff: SZ 2005/62
- 2 Ob 98/07m
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 98/07m
Auch
- 1 Ob 211/21t
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 211/21t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057779
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0060OB00555_8400000_001