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Rechtssatz RS0120075×

Rechtssatz RS0120075

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120075

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Rechtssatz

Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (Paragraph 863, ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen verwendet wurde. Dagegen setzt eine schlüssige Umwidmung (auch) des Spareinlagenrests Tatsachen voraus, die iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB keinen vernünftigen Zweifel an seiner künftigen Verwendung für private Zwecke zulassen. Diese Voraussetzung ist im Fall der Finanzierung ins Gewicht fallender betrieblicher Ausgaben (z.B. für notwendige oder zumindest nützliche betriebliche Investitionen) mit Mitteln der Resteinlage oder im Fall deren Aufrechterhaltung als Vorsorge und Rücklage für zukünftig zu erwartende Betriebsausgaben wie etwa die Tilgung von Steuerschulden einschließlich der Einkommenssteuer für vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft angefallene Unternehmenserträge nicht erfüllt; insofern ist demnach ein stattgefundener oder in näherer Zukunft geplanter Rückfluss des Spareinlagenrests in das Unternehmen ausschlaggebend. Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 122/04v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 122/04v
    Veröff: SZ 2005/62
  • 2 Ob 98/07m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 98/07m
    nur: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) erfolgen. (T1)
  • 7 Ob 102/09i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 102/09i
    Vgl
  • 1 Ob 140/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 140/24f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120075

Im RIS seit

27.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0030OB00122_04V0000_001